Weiterbildung
Lehrgangsanbieter
Fachwirt/-in für Energiewirtschaft, Geprüfte/-r - Bachelor Professional
| Inhalte und Prüfungstermine: | |
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Handlungsbereiche/schriftliche Prüfung:
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Herbst keine Prüfung
Termine werden noch bekannt gegeben
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Mündliche Prüfung:
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Termine werden individuell mitgeteilt |
| Anmeldefrist: | 31. Dezember für Frühjahr |
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Zulassung und Anmeldung
Über diesen Link gelangen Sie zu unserem Fortbildungs-Infocenter (FBI), über welches Sie online Ihre Zulassung zur Prüfung beantragen oder sich zu einem konkreten Prüfungstermin anmelden können.
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Prüfungsgebühr: 754,- € (zurzeit)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
| § 2 Zulassungsvoraussetzungen | ||
| (1) | Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: | |
| 1. | eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren, | |
| 2. | eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis, | |
| 3. | eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis, | |
| 4. | den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem Studium mit betriebswirtschaftlichem oder energiewirtschaftlichem Schwerpunkt und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder | |
| 5. | eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. | |
| (2) | Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen. | |
| (3) | Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist. | |
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).
