Geprüfte/r Berufsspezialist/in im Bereich der Informations- u. Telekommunikationstechnik
- „Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Datenanalyse“
- „Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Informationssicherheit“
- „Geprüfte/r Berufsspezialist/in für IT-Beratung“
- „Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Softwareentwicklung“
- „Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Systemintegration und Vernetzung“
Prüfungstermine | |
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Siehe Terminplan unter “Weitere Informationen” |
mündliche Prüfung | Termine werden individuell mitgeteilt |
Anmeldefrist | folgt |
Zulassung und Anmeldung
Über diesen Link gelangen Sie zu unserem Fortbildungs-Infocenter (FBI), über welches Sie sich online zur Prüfung anmelden können.
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Prüfungsgebühr: wird bald veröffentlicht
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr erhoben.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen Berufsspezialist | ||
(1) | Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: | |
1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, | ||
2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis, | ||
3. den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder | ||
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. | ||
(2) | Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen. | |
(3) | Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist. |
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.