Fachwirt/-in im Gesundheits- und Sozialwesen, Geprüfte/r
Gliederung der Prüfung | Prüfungstermine |
Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung - Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse - Steuern von Qualitätsmanagementprozessen - Gestalten von Schnittstellen und Projekten - Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen - Führen und Entwickeln von Personal - Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen |
Siehe Terminplan unter “Weitere Informationen” |
Mündliche Prüfung: - Präsentation und Fachgespräch |
Termine werden individuell mitgeteilt |
Anmeldefrist | Siehe Anmeldeformular unter “Weitere Informationen” |
Prüfungsgebühr: 754,- € (zurzeit)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen | ||
(1) | Zur Prüfung ist zuzulassen, wer | |
1. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten kaufmännischen, verwaltenden, medizinischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf des Gesundheits- und Sozialwesens und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder | |
2. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem bundesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen oder einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder | |
3. | ein mit Erfolg abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder | |
4. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder | |
5. | insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. | |
(2) | Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen. | |
(3) | Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzugelassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).