Hinweise zum Muster-Aufhebungsvertrag

Das Ausbildungsverhältnis kann in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag je­derzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden – auch in den Fällen, in denen eine Kündigung unzulässig wäre. Die Beendigung – auch die einvernehmliche – eines Ausbildungsverhältnisses ist ein schwerwiegender Schritt und sollte nur als „ultima ratio“ in Betracht kommen. Gerne berät die IHK-Ausbildungsberatung Ausbildungsbetriebe und Auszubildende und vermittelt bei Problemen.
Erst, wenn alle Vermittlungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft sind, sollte ein Vertrag zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses geschlossen werden.
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist folgendes zu beachten.
Form
Ein Aufhebungsvertrag muss stets schriftlich geschlossen werden
(§ 10 Abs. 2 BBiG, § 623 BGB) und ist vom Ausbildenden und Auszubildender/n und ggf. gesetzlichen Vertretern eigenhändig zu unterschreiben.
Frist
Keine. Die Parteien können vereinbaren, dass das Ausbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet. Der Termin kann auch weiter in der Zukunft liegen (Bsp.: Am 15.02. schließen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 30.04 des Jahres). In diesem Fall ist zu klären, ob bis zum Aufhebungstermin die Ausbildung weiterlaufen soll oder ob der/die Auszubildende freigestellt wird. Zudem ist im Falle einer Freistellung der Urlaub und eventuelle Überstunden zu klären.
Betriebsrat
Ein eventuell vorhandener Betriebsrat muss nicht beteiligt werden.
Minderjährige
Auszubildende
Ist der/die Auszubildende minderjährig, so ist für die Wirksamkeit erforderlich, dass der/die gesetzliche Vertreter/in (in der Regel die Eltern) dem Aufhebungsvertrag zustimmt/zustimmen. Da die Eltern grundsätzlich nur zusammen vertretungsberechtigt sind (§ 1629 Abs. 1 BGB), müssen auch beide unterschreiben, sofern nicht einem von ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist.
Bedenkzeit
Dem/Der Auszubildenden sollte vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ein bis zwei Arbeitstage Bedenkzeit gegeben werden, um nicht Gefahr zu lau­fen, dass der Aufhebungsvertrag vom Arbeitsgericht wegen Überrumpelung des/der Auszubildenden für nichtig erklärt wird.
Aufklärungspflichten
des Betriebes
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den/der Auszubildenden auf
· bestehenden Kündigungsschutz (z.B. Schwangerschaft § 9 MuSchG, Schwerbehinderteneigenschaft §§ 15, 21 SchwG, Betriebsübergang § 613 a BGB).
· und sozialrechtliche Konsequenzen des Aufhebungsvertrages (Sperrfrist beim Arbeitslosengeld)
hinzuweisen. Bei Bedarf ist ein entsprechender Hinweis auf bestehenden Kündigungsschutz in den Vertrag aufzunehmen
Sperrfrist
Arbeitslosengeld
Sofern kein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages (z. B. gesundheitliche Gründe) vorliegt, unterliegt ein eventueller Anspruch des Aus­zubildenden auf Arbeitslosengeld einer Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen
(§ 144 SBG III).
Anfechtung des Aufhebungsvertra­ges
Der/Die Auszubildende kann den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn er nur aufgrund einer widerrechtlichen Drohung des Betriebes unterschrieben hat
(§ 123 BGB).
Beispiel:
Betrieb droht mit Kündigung, falls der Auszubildende den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, obwohl keine Kündigungsgründe vorliegen und eine Kündi­gung somit unzulässig wäre. Die Kündigungsdrohung ist daher widerrechtlich.
Mitteilung an die IHK
Der Ausbildungsbetrieb hat die Aufhebung des Ausbildungsvertrages deshalb der zuständigen IHK unverzüglich mitzuteilen.
Das Muster eines Aufhebungsvertrages finden Sie rechts → zum Download. Bitte beachten Sie unbedingt, dass das Muster eines Aufhebungsvertrages auf Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden muss. Bitte streichen bzw. ergänzen Sie je nach Bedarf einzelne Punkte.