Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG
Während der Ausbildung kann es zu Streitigkeiten zwischen Azubis und Arbeitgeber kommen. Sind die Vertragsparteien nicht mehr in der Lage, das Problem aus eigener Kraft zu lösen, kann bei einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der Schlichtungsausschuss der IHK zu Essen eingeschaltet werden. Dieses Verfahren ist nach § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtprozess zwingend vorgeschaltet.
Zuvor sollte jedoch die Ausbildungsberatung der IHK eingeschaltet werden. Häufig gelingt es den Beratern der IHK bereits beim ersten Gespräch die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so dass eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird. Sollte es den Beratern in Einzelfällen nicht gelingen die Streitigkeiten beizulegen, ist der Schlichtungsausschuss einzuschalten bevor es zum Arbeitsgericht geht. Der Sachverhalt des jeweiligen Streitfalles muss der IHK vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich dargelegt werden. Antragsberechtigt sind Ausbildende/-r und Auszubildende/-r gleichermaßen. Ein Formular für den Schlichtungsantrag finden Sie HIER (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 109 KB) .
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses
Der Schlichtungsausschuss ist bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis oder bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses zuständig. Geht es dagegen um Streitigkeiten, die die Abwicklung eines unstreitig beendeten Ausbildungsverhältnisses betreffen (z. B. noch ausstehende Ausbildungsvergütungen oder ein noch zu erstellendes Ausbildungszeugnis), ist das Arbeitsgericht ohne vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses zuständig.
Im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung, Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine bestehende oder bereits beendete Maßnahme handelt.