Antrag zur

Anerkennung nach Bundesvertriebenengesetz

Laut Bundesvertriebenengesetz sind antragsberechtigt:

Spätaussiedler/Vertriebene, die in
  • den Ländern der ehemaligen Sowjetunion
  • Bulgarien
  • Rumänien
  • Polen
  • der ehemaligen Tschechoslowakei
  • Ungarn
Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise erworben haben, haben einen Rechtsanspruch auf Anerkennung dieser Zeugnisse, wenn die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten den in Deutschland gültigen Berufsabschlüssen (nach Inhalt und Ausbildungsdauer) gleichwertig sind.

Spätaussiedlerbescheinigung/Vertriebenenausweis erforderlich
Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragssteller über eine Spätaussiedlerbescheinigung/Vertriebenenausweis verfügt. Ohne Vorliegen eines/r Vertriebenenausweises/Spätaussiedlerbescheinigung ist eine Anerkennung nach § 10 BVFG nicht möglich. Die Spätaussiedlerbescheinigung kann beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.

Was bedeutet Anerkennung des Zeugnisses?
Mit der Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden die gleichen Berechtigungen verliehen, wie mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird damit jedoch nicht ausgestellt.


Für die Antragstellung benutzen Sie bitte das Antragsformular . (DOC-Datei · 76 KB)