Allianz für Aus- und Weiterbildung

Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Mit dem Bundesprogramm “Ausbildungsplätze sichern” sollen Ausbildungsbetriebe unterstützt werden, das Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten. Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden.

Zusammenfassung:

  • gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern, die von der Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind und Betriebe die Auszubildende von Corona geschädigten Unternehmen übernehmen. 
  • erheblich betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb, der:
    • in den Monaten von Januar bis Dezember 2020 wenigstens in einem Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
    • dessen Umsatz im Zeitraum von April bis Dezember 2020 um 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder um 30 Prozent in fünf zusammenhängenden Monaten gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 eingebrochen ist. 
Bei Unternehmen, die nach dem 01. April 2019 gegründet wurden, kann als Berechnungsgrundlage der Durchschnitt aus dem Umsatz der Monate November und Dezember 2019 für den Durschnitt des jeweiligen Zeitraums für beide Varianten verwendet werden.
  • die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht

Änderungen ab 1. Juni 2021

Die erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde gemäß Bundeskabinettsbeschluss vom 17. März 2021 in einer zweiten Änderung verlängert und angepasst.

Die geänderte Richtlinie soll für Ausbildungsverhältnisse gelten, die im Zeitraum vom 01.06.2021 – 15.02.2022 beginnen sowie für einen Übergangszeitraum vom 16.02.  – 31.05.2021. 

Am 31.12.2021 wurde die 3. Änderung zur Ersten Förderrichtlinie veröffentlicht, die Frist für die Antragstellung zur Kleinbeihilferegelung wird durch die neu Richtlinie verlängert.

Die Texte finden Sie rechts zum Download. 

Die Änderungen ab dem 01.06.2021 in der Kurzübersicht:

Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus
  • Die Prämienhöhen verdoppeln sich jeweils auf 4.000 Euro bzw. 6.000 Euro.
  • Corona-Betroffenheit ist bereits erfüllt, wenn ein Monat Kug-Bezug vor Ausbildungsbeginn seit Januar 2020 vorliegt oder ein Umsatzeinbruch von 30 Prozent vor Ausbildungsbeginn für mindestens einen Monat seit April 2020 nachgewiesen werden kann.
  • Die Definition von KMU wird auf Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten ausgeweitet.
  • Die Prämien können auch für Ausbildungswechsler gewährt werden.
  • Für den Zeitraum vom 01.06.-14.11.2021 ist die anzuwendende Beihilferegelung die Vierte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
Bei der Berechnung des Durchschnitts der Anzahl abgeschlossener Ausbildungsverträge findet ein „Günstigkeitsprinzip“ Anwendung.

Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit 
  • Zum Zuschuss zur Ausbildungs-Vergütung kommt eine Ausbilder-Vergütung in Höhe von 50 % hinzu.
  • Die Pflicht zur Anzeige der Fortsetzung der Berufsausbildung entfällt.
  • Die Definition von KMU wird auf Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten ausgeweitet.
  • Für den Zeitraum vom 01.06. – 14.11.2021 ist die anzuwendende Beihilferegelung die Vierte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
  • Ausbildungen im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung sind förderfähig.

Übernahmeprämie 
  • Die Übernahmeprämie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Fördervoraussetzungen sind neben Corona-bedingter Insolvenzen auch pandemiebedingte Kündigungen.

Sonderzuschuss: Neu
Sonderzuschuss in Höhe von 1.000 € für Kleinstbetriebe bis vier Beschäftigte, wenn trotz zweiten Lockdowns zwischen November 2020 und dem 31. Juli 2021 die Ausbildung an mindestens 30 Arbeitstagen fortgesetzt wurde.

Änderungen für den Übergangszeitraum
Für Ausbildungen, die zwischen dem 16.02. und 31.05.2021 beginnen, gibt es eine Übergangsphase. Nach Inkrafttreten der zweiten geänderten Richtlinie können auch Anträge auf Förderungen für Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, die in diesem Zwischenzeitraum begonnen haben.
Für die in dieser Übergangsphase begonnenen Ausbildungen gelten die neuen Förderkonditionen jedoch nicht.

Arten der Zuwendung:


Ausbildungsprämie  (bei Erhalt des Ausbildungsniveaus)  einmalig 2.000 €
  1. Die Prämie wird für neue Ausbildungsverhältnisse gewährt, die frühestens am 24. Juni 2020 bis spätestens 31.Mai 2021 beginnen (Anm.: das Datum des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragsregistrierung ist dabei unerheblich).
  2. Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb die Zahl, der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre hält.
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

Ausbildungsprämie plus  (bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus) einmalig 3.000 €
  1. Die Prämie wird für neue Ausbildungsverhältnisse gewährt, die frühestens am 24.Juni 2020 bis spätestens 31.Mai 2021 beginnen (Anm.: das Datum des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragsregistrierung ist dabei unerheblich).
  2. Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abschließt, als er es im Durchschnitt der letzten drei Jahre getan hat.
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen. 

Zuschuss zur Ausbildungsvergütung (zur Vermeidung von Kurzarbeit bei Auszubildenden)
  1. 75 Prozent der Ausbildungsvergütung für jeden Auszubildenden und jeden Monat, in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt. Relevant ist ein Arbeitsausfall von mindesten 50 Prozent im Betrieb. Die genaue Berechnungsgrundlage ist in Abschnitt 2.3 der Förderrichtlinie geregelt.
Der Zuschuss kann für den Monat ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie bis Ende 2021 beantragt werden.

Übernahmeprämie (bei Übernahme eines Auszubildenden aus Corona-krisenbedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebes)
einmalig 3.000 €
  1. Die Übernahmeprämie wird für jeden Ausbildungsvertrag gewährt, der ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie bis Ende 2021 zur unmittelbaren Fortführung der Berufsausbildung abgeschlossen wird.
  2. Eine Corona-krisenbedingte Insolvenz wird bei Ausbildungsbetrieben angenommen, wenn über diese zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist sich der Ausbildungsbetrieb bis zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.
  3. Die Übernahmeprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.
Weitere Details siehe Abschnitt 2.4 der Förderrichtlinie.

Auftrags- und Verbundausbildung 
Die Zweite Förderrichtlinie des Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern, die im November 2020 an den Start ging, wird zum 19. April 2021 geändert.
Um Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) oder Ausbildungsdienstleister, wie beispielsweise überbetriebliche Berufsbildungsstätten, weiter zu unterstützen können diese weiterhin eine Prämie für Auftrags- oder Verbundausbildungen beantragen. Dies ist der Fall, wenn sie Auszubildende vorübergehend ausbilden, die ihre Ausbildung nicht im eigenen Betrieb beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist.
Die Förderung einer Auftrags- und Verbundausbildung wird durch die Änderung der Zweiten Förderrichtlinie attraktiver:

Die Förderbedingungen im Überblick:
  • Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Wochen
  • Die Höhe der Förderung wird nach Laufzeit bemessen (450€ pro Woche). Insgesamt können bis zu 8100€ gezahlt werden.
  • Die Förderung kann nun auch von dem Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs erhalten werden.
  • Die Begrenzung der Unternehmensgröße des Stammausbildungsbetriebs wird auf bis zu 499 Mitarbeiter erhöht. Für Interimsausbildungsbetriebe entfällt die Begrenzung.
  • Pandemiebetroffene Unternehmen können die Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge für Auszubildenden im Jahr 2021 zur Hälfte bezuschusst bekommen, maximal mit 500€ pro Azubi.
Für die Umsetzung der „Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung“, die ebenfalls Teil des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ ist, ist  nicht die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Diese Förderung wird in einer Zweiten Förderrichtlinie umgesetzt die am 19.04.2021 durch eine Änderung erweitert wurde. Die Umsetzung erfolgt durch die  Knappschaft Bahn See.

Antragstellung

Bitte beachten Sie:
Nur wenn die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, hat eine Antragstellung Aussicht auf Erfolg.
Daher möchten wir Sie bitten, vor Anforderung einer Bescheinigung zunächst zu prüfen, ob Ihr Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllt. Sollte dies der Fall sein, gehen Sie bitte wie folgt vor:
  • Die Antrags- und Bestätigungsformulare stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
  • Bitte senden Sie die Bestätigungsformulare ausschließlich per E-Mail an das Postfach ausbildungspraemie@essen.ihk.de. Wir werden die unterschriebenen Bestätigungen dann schnellstmöglich per E-Mail an Sie zurücksenden. Diese fügen Sie dann bitte dem Antrag für die Agentur für Arbeit bei.
Weitere Informationen zum Bundesprogramm finden Sie hier:
Bei weiteren Fragen sprechen Sie gern das Team unserer Ausbildungsberatung an (Dokumentennummer 26634).