Betriebsbeauftragter für Umweltschutz
Nach den gesetzlichen Vorschriften gibt es keinen generellen Umweltschutzbeauftragten. Denn die Beauftragten werden nach den Vorgaben der speziellen Umweltgesetze für einzelne Bereiche des Umweltschutzes bestellt. Es gibt Beauftragte für Gewässerschutz, Abfall, Immissionsschutz und Störfälle sowie Strahlenschutz und Sicherheitsbeauftragte.
Die Betriebsbeauftragten müssen besondere Qualifikationen vorweisen können, und von ihnen wird eine besondere Fachkunde und Zuverlässigkeit verlangt. Die Aufgaben können sowohl von verschiedenen Personen, als auch von einer Person wahrgenommen werden.
Aufgaben der Beauftragten
Die Beauftragten sind Beschäftigte des jeweiligen Unternehmens und nicht Beauftragte der Verwaltung. Sie sollen auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren innerhalb des Betriebes hinwirken und haben bei umweltschutzrelevanten Investitionsmaßnahmen ein Recht zur Stellungnahme. Voraussetzung ist hierbei neben der Fachkunde des Beauftragten die Kooperationsbereitschaft der Betriebsleitung.
Daneben sind die Beauftragten berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der umweltrelevanten Vorschriften sowie die Umsetzung behördlicher Anordnungen zu überwachen. Hierbei haben sie innerhalb des Betriebes eine Mitteilungspflicht, die Weitergabe von Informationen an die Überwachungsbehörde ist dagegen nicht vorgesehen. Eine weitere wichtige Aufgabe der Umweltbeauftragten ist es, die Mitarbeiter des Betriebes über Probleme und Fragen des Umweltschutzes aufzuklären.
Dem Beauftragten sind von der Geschäftsführung alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Beauftragte hat keine Entscheidungsbefugnisse im Betrieb.