Rechtsgrundlagen

Internethandel

I. Allgemeines

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher gelten auch im e-Commerce uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (BGB, HGB, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, Strafgesetzbuch etc.). Für bestimmte Teilbereiche existieren mittlerweile besondere Rechtsvorschriften. Für den Bereich des e-Commerce sind insoweit relevant:

II. Informationspflichten des online- Anbieters

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten (sog. Anbieterkennzeichnung nach dem TMG).

Informiert werden muss über:

  • den Namen und die Anschrift des Anbieters, unter der er niedergelassen ist
  • bei juristischen Personen den Vertretungsberechtigten mit Namen und Anschrift
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse
  • soweit eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • das Register, in das der Anbieter eingetragen ist, sowie die entsprechende Registernummer
  • die Umsatzsteueridentifikations-Nummer oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer, wenn das Unternehmen eine solche hat

Zusätzlich muss der online- Anbieter

  • dem Kunden angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen
  • den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen
  • für den Kunden die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.

III. Vertragsabschluss via Internet

Verträge können rechtswirksam auch via Internet (per E-Mail) abgeschlossen werden. Nicht ohne weiteres online abschließbar sind allerdings solche Verträge, die kraft Gesetzes bestimmten Formanforderungen unterliegen (Schriftform, Beglaubigung, notarielle Beurkundung). Allerdings besteht auch die Möglichkeit, zumindest die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform in der Regel durch Verwendung einer qualifizierten digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz einzuhalten (sog. „elektronische Form”). Angesichts der geringen Verbreitung digitaler Signaturen ist ein solches Verfahren derzeit allerdings kaum praktikabel.
Das Zustandekommen eines Vertrages setzt Angebot und Annahme voraus. Keine Angebote in diesem juristischen Sinne sind die Kataloge auf der Website sowie das Aufnehmen einzelner Artikel in einen elektronischen „Warenkorb” durch den Kunden. Ein verbindliches Angebot ist i.d.R. erst das Absenden der gesamten Bestellung durch den Kunden via E-Mail bzw. durch Anklicken eines Buttons mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung.

IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB können auch bei online- Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
  • Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website oder - was noch besser ist - durch ausdrücklichen Hinweis im Bestellformular auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
  • Der Inhalt der AGB muss (bei Verbrauchsgüterkäufen) vollständig über die Website einsehbar sein.
  • Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!).
  • Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann .

V. Verbraucherschutzrecht

Bei online- Geschäftsabschlüssen mit Verbrauchern (d.h. mit Kunden, die nicht selbst Unternehmer sind, beziehungsweise nicht in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer Kunden sind) ist das umfangreiche Verbraucherschutzrecht des BGB zu berücksichtigen.
Das Fernabsatzrecht des BGB räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
Die Widerrufsfrist beginnt ab Erhalt der Ware beim Kunden, bzw. bei einem von ihm benannten Dritten, der nicht Frachtführer ist, nicht aber bevor der Unternehmer dem Kunden auch eine Belehrung über sein Widerrufsrecht (vgl. dazu oben Punkt II. Informationspflichten des online- Anbieters) in Textform (z.B. auf einer Rechnung, in einer E-Mail oder auf CD) zur Verfügung gestellt hat.
Die Widerrufsfrist endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware.
Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Fälle. Kein Widerrufsrecht hat der Kunde insbesondere bei Bestellung
  • von Waren, die nach seinen Spezifikationen speziell angefertigt wurden,
  • von Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger versiegelt waren vom Kunden entsiegelt worden sind,
  • von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.
  • usw.
Widerruft der Kunde den Vertrag, so hat er die Kosten der Warenrücksendung grundsätzlich dann zu übernehmen, wenn der Verwender hierauf hingewiesen hat. Der Verwender kann jedoch auch weiterhin freiwillig die Kosten der Rücksendung tragen.
Neben den oben aufgezeigten Konsequenzen, kann ein Verstoß, auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie im schlimmsten Fall die Erhebung einer Klage und die Verhängung von Bußgeldern zur Folge haben.

VI. Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Schließen Online-Händler mit Verbrauchern Verträgen ab, müssen Sie ab 1. Februar 2017
weitere Informationspflichten erfüllen.

Allgemeine Informationspflicht:

Jeder Unternehmer der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sind Online-Händler grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen Sie die Verbraucher auch darüber informieren.
Die Unternehmer die sich zur Streitbeilegung bereit erklären, haben zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (Anschrift und Webseite) hinzuweisen. Die Information muss leicht zugänglich sein, wo genau sie stehen soll ist nicht vorgeschrieben. Eine Möglichkeit ist das Impressum.
  • Wichtig: Haben Online-Händler auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen die Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederholt werden.
  • Ausnahme: Von den Hinweispflichten befreit sind Unternehmer, die zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres; es zählt die tatsächliche Kopfzahl unabhängig von der Arbeitszeit).
Weitere Informationen zu den Informationspflichten nach dem VSBG finden Sie hier.

VII. Namens- und Markenrecht

Eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. In diesem Fall darf sie (auch in leicht abgewandelter Form) nicht von einem anderen als Domain registriert werden.
Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist in aller Regel unzulässig und kann vom Namensinhaber gerichtlich unterbunden werden. Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten sind umfassende Namens- und Markenrecherchen vor Anmeldung einer Domain unerlässlich.
Im Dienst DPMAregister können Sie nach deutschen Marken recherchieren.

VIII. Urheberrecht

Unternehmenspräsentationen auf einer Website sind (wie die Website insgesamt) i.d.R. urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet, kopiert oder verändert werden. Urheber der Präsentation ist derjenige, der sie selbst erstellt hat (nicht unbedingt der Unternehmer, für den sie erstellt wurde).
Bei Erstellung einer Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen sollte der Besteller darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls läuft der Besteller Gefahr, die Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen.
Urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken etc.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt.
Links zu anderen Websites müssen deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Anderenfalls sind sie rechtlich unzulässig und können u.U. eine Haftung für rechtsverletzende Inhalte zur Folge haben.
Weitere Informationen zum Urheberrecht finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt.

IX. Wettbewerbsrecht

Auch im Internet-Geschäft gelten uneingeschränkt die Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Preisangabenverordnung usw., soweit diese Gesetze ihrem Sinn und Zweck nach auch den elektronischen Geschäftsverkehr erfassen.
Werbung per E-Mail ist im Grundsatz wettbewerbsrechtlich verboten. Zulässig ist sie nur, wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers mit der Übersendung vorliegt oder ein solches Einverständnis vernünftigerweise vermutet werden kann (z.B. aufgrund dauernder Geschäftsbeziehungen).
Das UWG sieht dabei im Verhältnis B2C (Business to Consumer) nur eine Ausnahme vor: Werbe-E-Mails dürfen an eigene Kunden eines Unternehmens versandt werden, wenn der Kunde seine Adresse im Zusammenhang mit einer Bestellung freiwillig angegeben und der Übersendung von Werbung nicht nachträglich widersprochen hat und inhaltlich Waren oder Dienstleistungen derselben Art beworben werden, die der Kunde schon einmal bei dem Betrieb in Anspruch genommen hat. Soweit die Übersendung unverlangter elektronischer Werbung überhaupt zulässig ist, muss schon aus der Betreffzeile hervorgehen, dass es sich eben um Werbung handelt. Wird die Werbung dagegen als normale Post getarnt, ist sie ebenfalls rechtswidrig.