Informationspflichten
Unternehmer haben Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu beachten.
Allgemeine Informationspflichten
Für Unternehmen gelten spezielle Informationspflichten nach den §§ 36, 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Unternehmen in diesem Sinne sind alle natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die zu gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken handeln. Dabei sind allgemeine Informationspflichten nach § 36 VSBG und Informationspflichten nach Entstehung einer Streitigkeit nach § 37 VSBG zu unterscheiden. Beide Informationspflichten bestehen nebeneinander.
Bei einem Verstoß eines Unternehmens gegen die Informationspflichten bestehen für die Verbraucherin oder den Verbraucher ggf. Ansprüche gegen das Unternehmen wegen der Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus können qualifizierte Einrichtungen, insbesondere Verbraucherschutzverbände, oder qualifizierte Wirtschaftsverbände die Einhaltung der Informationspflichten über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) durchsetzen. Eine Sanktionierung etwaiger Verstöße durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
Quelle: Bundesamt für Justiz
Unternehmer müssen Verbraucher auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGBs darüber informieren, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Die Teilnahme kann auf bestimmte Konflikte oder Wertgrenzen beschränkt werden.
Bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, müssen Unternehmen die Verbraucher hierüber ebenfalls auf ihrer Webseite und/oder AGBs unterrichten.
Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Zahl der Personen). Stichtag ist der 31. 12. des Vorjahres.
Bei einer Verpflichtung (freiwillig oder aufgrund von Gesetz) zur Teilnahme, muss zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (mit Anschrift und Webseite) benannt werden. Die Kleinunternehmerausnahme gilt für diese Info-Pflicht nicht.
Bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, müssen Unternehmen die Verbraucher hierüber ebenfalls auf ihrer Webseite und/oder AGBs unterrichten.
Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Zahl der Personen). Stichtag ist der 31. 12. des Vorjahres.
Bei einer Verpflichtung (freiwillig oder aufgrund von Gesetz) zur Teilnahme, muss zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (mit Anschrift und Webseite) benannt werden. Die Kleinunternehmerausnahme gilt für diese Info-Pflicht nicht.
Information in Textform im Streitfall
Neben den allgemeinen Informationspflichten müssen Unternehmen nach Entstehen der Streitigkeit die Verbraucher in Textform informieren, an welche Verbraucherstelle (unter Angabe von deren Anschrift und Webseite) sie sich wenden können (§ 37 VSBG). Der Unternehmer muss zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.
Zusätzlich zu den zuvor genannten Informationspflichten sind Unternehmen nach Art. 14 der ODR-Verordnung (bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen) verpflichtet, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der EU-Kommission zu setzen.
Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Informationspflichten drohen Unternehmern Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz.
Einzelheiten finden Sie beim Bundesministerium der Justiz sowie in dem Leitfaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 5033 KB).
Hier die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1540 KB).