Update zum Geldwäschegesetz

Seit dem 09.07.2018 ist die Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft. Für die Umsetzung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 10.01.2020 Zeit. Sowohl der Bundestag (am 14.11.2019) als auch der Bundesrat (am 29.11.2019) haben hierfür bereits das nationale Geldwäschegesetz (GwG) überarbeitet. Das Gesetz ist am 19.12.2019 im Bundesgesetzblatt erschienen und ist damit wie geplant zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Im folgenden Artikel informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen im Geldwäschegesetz:

1. Neuerungen für Güterhändler

Bei Güterhändlern wurden die Bedingungen für die Einführung eines Risikomanagements geändert. Demnach muss ein solches System eingeführt werden, wenn folgende Transaktionen vorgenommen werden:
  • über Kunstgegenstände ab einem Wert von mindestens 10.000 Euro,
  • über Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, beispielsweise Edelmettalhändler, Juweliere oder Antiquitätenhändler, bei welchen Barzahlungen über 2.000 Euro selbst oder durch Dritte getätigt oder entgegengenommen werden,
  • über sonstige Güter, bei welchen Barzahlungen über 10.000 Euro selbst oder durch Dritte getätigt oder entgegengenommen werden.

2. Neuerungen für Finanzanlagenvermittler

Nunmehr gelten als Finanzunternehmen und demnach als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (vgl.: § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG n.F.) , auch Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34h Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung, es sei denn es werden Anlagen vermittelt bzw. dazu beraten, welche von anderen Verpflichteten vertrieben werden.

3. Neuerungen für Immobilienmakler

Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind nunmehr auch solche Immobilienmakler, welche gewerbliche Räume und Wohnräume makeln (vgl. § 1 Abs 11 GwG n.F.).
Ein Riskmanagement muss bei der Vermittlung von Kaufverträgen und bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einem monatlichen Miet- bzw. Pachtzins ab 10.000 Euro eingeführt werden (vgl. § 4 Abs. 4 GwG n.F.).

4. Neuerungen für Kunstvermittler

Neu hinzugekommen als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind die Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG n.F.). Kunstvermittler sind demnach alle Gewerbetreibenden, welche den Abschluss eines Kaufvertrages über Kunstgegenstände vermitteln (§ 1 Abs. 23 S. 1 GwG n.F.). Kunstlagerhalter sind solche, welcher gewerblich Kunstgegenstände lagern.
Diese Gewerbetreibenden müssen ein Riskmanagement einführen, wenn eine Transaktion den Wert vom mindestens 10.000 Euro hat (vgl. § 4 Abs. 4 GwG n.F.). Zu beachten ist, dass sich diese Grenze, anders als bei anderen Tatbeständen, nicht allein auf Bargeldgeschäfte bezieht.

5. Neuerungen für Dienstleister im Bereich der Kryptowährungen

Die Änderungen sehen vor, dass Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen und das Kryptoverwahrgeschäft nunmehr als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen anzusehen sind und dies zur Folge hat, dass diese Dienstleister nun ebenfalls Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.

6. Neuerungen für Mutterunternehmen

Mutterunternehmen sind solche Unternehmen, welche mindestens ein nachgeordnetes Unternehmen haben, aber kein übergeordnetes (vgl.: § 1 Abs. 25 GwG n.F.). Diese Unternehmen sind nunmehr verpflichtet, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und anschließend ein gruppenweites Sicherungssystem einzurichten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mutterunternehmen selbst nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist, entscheiden für die Einführung dieser Systeme ist allein, ob eines der nachgeordneten Unternehmen verpflichtet ist (vgl.: § 9 Abs. 1 GwG n.F.).

7. Neuerungen beim Transparenzregister

Das Transparenzregister ist nunmehr für die Öffentlichkeit, nach vorheriger Online-Registrierung, zugänglich (vgl.: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GwG n.F.), d.h. für die Einsichtnahme ist kein begründetes Interesse mehr notwendig. Es bleibt jedoch dabei, dass auf Antrag ein wirtschaftlich Berechtigter die Einsichtnahme beschränken lassen kann. Ebenso hat der wirtschaftlich Berechtigte einen Anspruch darauf, sich die erfolgten Einsichtnahmen offenlegen zu lassen (vgl.: § 23 Abs. 6 GwG n.F.).
Darüber hinaus ist eingeführt worden, dass, wenn ein Verpflichteter oder eine Behörde eine Unstimmigkeit im Register bemerken, diese unverzüglich gemeldet werden muss (vgl.: § 23a GwG n.F.). Sollte keine Meldung erfolgen, droht ein Bußgeldverfahren.
Weiterhin ist neu eingeführt worden, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und die Strafverfolgungsbehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben automatisch die Daten aus diesem Register abrufen können (vgl.: § 26a GwG n.F.).

Zudem ist nunmehr die Eintragung der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten als verpflichtende Meldeinformation hinzugekommen (vgl.: § 19 Abs. 1 GwG n.F.). Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, welche von der Fiktionswirkung anderer deutscher elektronischer Register profitieren, zum Beispiel aus dem Handels- oder Unternehmensregister, und sich daher nicht zusätzlich in das Transparenzregister eintragen müssen, haben nichts zu veranlassen, obwohl in den Fiktionsregistern keine Staatsangehörigkeit eingetragen ist (vgl.: 20 Abs. 2 GwG n.F.). Sollte es jedoch einen freiwilligen Eintrag im Register geben, sollte die Staatsangehörigkeit ergänzt werden, um Vorwürfen der Unvollständigkeit entgegenzuwirken.
Juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften bei denen nicht alle meldungspflichtigen Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen elektronischen Registern hervorgehen, müssen eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister vornehmen, da das Bundesverwaltungsamt gegen diese Unternehmen bereits mit Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht vorgeht.

8. Weitere Registrierungen

Eine weitere gravierende Änderung ist, dass sich nunmehr alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG n.F. in ein Register eintragen lassen müssen, (vgl.: § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG n.F.). Die Registrierung muss dann erfolgen, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) den neu zu schaffenden Informationsverband bereitstellt, spätestens jedoch mit Beginn des Jahres 2024. Das Bundesministerium der Finanzen wird den Tag der Inbetriebnahme im Bundesgesetzblatt bekannt geben (vgl.: § 59 Abs. 6 GwG n.F.).
Des Weiteren müssen sich die Verpflichteten nach § 2 Nr. 13 GwG n.F., gemeint sind bestimmt Dienstleister, die für Dritte tätig werden, alle bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde registrieren lassen, sofern diese nicht bereits einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung benötigen (vgl.: § 51 Abs. 5b GwG n.F.).

9. Verschärfungen beim Risikomanagement

Das Risikomanagement erfordert nunmehr eine Risikoeinschätzung (vgl.: § 5 GwG n.F.), bei welcher die erste nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen zu beachten ist.

10. Verschärfung der Sorgfaltspflichten

Sollte eine Geschäftsbeziehung an sich mit erhöhtem Risiko oder eine Transaktion mit einer politisch exponierten Person geführt werden, müssen verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG n.F. ergriffen werden. Mit der Änderung sind neue vorzunehmende Mechanismen eingeführt worden, beispielsweise eine verstärkte Kontrolle der Geschäftsbeziehung und das Einholen weitreichenderer Informationen (vgl. hierzu § 15 Abs. 5 GwG n.F.). Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten auch dann, wenn Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Hochrisikoländern geführt werden (vgl.: § 15 Abs. 3 GwG n.F.).
Des Weiteren können die Aufsichtsbehörden weitere Maßnahmen zur Verringerung des Risikos anordnen (vgl.: § 15 Abs. 5a GwG n.F.), beispielsweise die Beschränkung oder das Verbot geschäftliche Beziehungen zu einem Drittstaat oder einer Person mit erhöhtem Risiko zu unterhalten.

11. Änderungen der Bußgeldvorschriften

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es zu einer Ausweitung der Bußgeldtatbestände gekommen ist, sodass ein erhöhtes Risiko besteht, dass mehr Verfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus sind Tatbestände eingeführt worden, welche bereits bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei Leichtfertigkeit zu einer Ordnungswidrigkeit führen.

12. neu Verpflichtete im Sinne des GwG

Weitere neue Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind nunmehr:
  • Vereine, welche steuerrechtliche Beraten (vgl.: § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG n.F.)
  • Gerichte und Behörden, welche öffentliche Versteigerungen von Grundstücken durchführen, soweit dabei Bargeldgeschäfte von 10.000 Euro vorgenommen werden (vgl.: § 2 Abs. 3 GwG n.F.)

13. weitere nennenswerte Änderungen bzw. Fakten

  • Für Rechtsanwälte wurden die Kataloggeschäfte erweitert, auf Transaktionen hinsichtlich im Unternehmensbereich und bei Steuerberatungen (vgl.: § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG n.F.).
  • Industrieholdings sind nunmehr ausdrücklich keine Finanzunternehmen (vgl.: § 1 Abs. 24 GwG n.F.).
  • Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ist nunmehr berechtigt automatischen Zugriff auf die Informationen des zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters zu nehmen (vgl.: § 31 Abs. 4a GwG n.F.).
  • Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen der EU-Kommission bis Januar 2020 eine Liste mit konkreten Funktionen und Ämtern vorlegen, um politisch exponierte Personen bestimmen zu können.

14. Praxistipps

Gewerbetreibende sollten nun sehr zeitnah überprüfen, ob Sie eventuell neu nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass Sie neu verpflichtet sind, müssen Sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Geldwäschegesetzes möglichst zeitnah zu entsprechen. Falls diese Umsetzungen nicht erfolgen, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Unternehmer, welche bereits vor der Änderung verpflichtet waren, sollten überprüfen, ob durch Änderungen des Gesetzes sich die Rahmenbedingungen für ihre tägliche Arbeit geändert haben und eventuell bereits getroffenen Maßnahmen den neuen Bestimmungen angepasst werden müssen. Gerade im Hinblick auf die verschärften Bußgeldtatbestände sollte auf die Einhaltung des Geldwäschegesetzes ein verschärftes Augenmaß gelegt werden.
Unternehmen, welche von der Fiktionswirkung aus anderen Registern profitieren, sollten überprüfen, ob alle meldepflichtigen Informationen elektronisch abrufbar sind. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die entsprechenden Register angepasst oder besser, wegen der schnelleren Umsetzbarkeit, eine Eintragung im Transparenzregister vorgenommen werden. Hierbei kann gewählt werden, ob ein kompletter Eintrag erfolgt oder lediglich eine Eintragung der fehlenden Informationen. Sollten die Eintragung fehlerhaft sein, droht auch hier ein erhebliches Bußgeld.
Weiterhin müssen Verpflichtete darauf achten, wann die FIU den angesprochenen Informationsverband bereitstellen wird, sodass eine Registrierung fristgerecht erfolgen kann.
Verpflichtete nach § 2 Absatz 13 GwG n.F. müssen ebenfalls darauf achten, dass eine Registrierung bei der Aufsichtsbehörde erfolgt, sollten keine der genannten Ausnahmen greifen.
Die Änderungen sehen keinerlei Übergangsfrist vor, sodass hier schnell gehandelt werden muss.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) angepasst herausgegeben. Die Hinweise können hier abgerufen werden. Diesem Dokument können Sie weitere Informationen bezüglich der Auslegung und Anwendung der geltenden Vorschriften entnehmen.