Umgang mit Hochrisikoländern
Nach § 15 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) gelten bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit sog. Hochrisikoländern verstärkte Sorgfaltspflichten im Sinne von § 15 Abs. 5 GwG.
Auf Grundlage von Artikel 9 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (2915/849) erlässt die EU-Kommission sog. delegierte Verordnungen, welche Drittländer ausweist, die in ihrem nationalen System strategische Mängel hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, sog. Drittländer mit hohem Risiko. Vor diesem Hintergrund erließ die EU-Kommission die delegierte Verordnung 2016/1675 vom 14.07.2016 in der jeweils gültigen Fassung.
Neben der EU-Kommission befasst sich auch die Arbeitsgruppe Financial Action Task Force (FATF), welche bei der OECD angesiedelt ist und die Geldwäschebekämpfung zur Aufgabe hat, mit der Einstufung von Staaten, welche risikobehaftet sind. Konkret erstellt die FATF eine Liste mit Staaten, welche hinsichtlich der Geldwäschebekämpfung unter Beobachtung stehen sollten. Im Juni 2024 gab die Arbeitsgruppe einen neuen Bericht heraus, welche die folgenden Länder aufweist:
- Durch Allgemeinverfügungen werden die Länder Nordkorea und Iran als Staaten ausgewiesen, welche aufgrund ihres Regimes signifikante, strategische Mängel in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation aufweisen. Aufgrund der weiterhin bestehenden erhöhten Risiken bekräftigt die FATF 2024 ihren Aufruf zur Anwendung von Gegenmaßnahmen in Bezug auf die zuvor genannten Länder. Myanmar wurde 2022 ist die Erklärung der FATF aufgenommen.
- Mit Erklärung vom 28.06.2024 werden die folgenden 21 Staaten als beobachtungswürdige Staaten veröffentlicht: Bulgarien, Burkina Faso, D. R. Kongo, Haiti, Jemen, Kamerun, Kenia, Kroatien, Mali, Monaco, Mosambik, Namibia, Nigeria, Philippinen, Senegal, Südafrika, Südsudan, Syrien, Tansania, Venezuela und Vietnam.
Aufgrund der genannten Einstufungen dieser beiden Institutionen gibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleisteraufsicht (BaFin) die Maßnahmen vor, welche bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen vorzunehmen sind, um die verstärkten Sorgfaltspflichten im Sinne des Geldwäschegesetzes einzuhalten:
1. Nordkorea
Hinsichtlich Nordkoreas hat die BaFin eine Allgemeinverfügung vom 13.05.2020, geändert am 10.06.2020, erlassen, welche die vorzunehmenden Maßnahmen ausweist. Im Wesentlichen werden die folgenden Maßnahmen angesetzt:
Alle Geschäfte mit Bezug zu diesem Staat, welche unter § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, d.h. eine Geschäftsbeziehung mit diesem Land oder Geschäftspartnern mit Residenz dort und alle Transaktionen von und nach Nordkorea, müssen mindestens alle verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG zu erfüllen.
Darüber hinaus müssen die folgenden konkreten Maßnahmen ergriffen werden:
- Vollständige Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten gem. § 11 Abs. 4 Nr. 1, 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1, 2 GwG
- deutsche Kreditinstitute müssen prüfen, ob ausländische Banken, mit welchen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, Kontakte zu Personen oder Firmen aus Nordkorea unterhalten – dies gilt auch für Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von deutschen Institutionen und Versicherungsunternehmen
- alle Ergebnisse von Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden
2. Iran
Eine Allgemeinverfügung für den Iran wurde durch die BaFin ebenfalls am 13.05.2020 erlassen. Hinsichtlich dieses Staates sind, wie bei Nordkorea auch, die verstärkten Sorgfaltspflichten im Sinne von § 15 Abs. 5 GwG vorzunehmen. Des Weiteren unterliegen Zweigstellen und Tochterunternehmen von im Iran ansässigen Finanzunternehmen der verstärkten Aufsicht.
3. Myanmar
Aufgrund der Einstufung Myanmars im Jahr 2022 zu „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ sind hier ebenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Geldströme für humanitäre Hilfe sowie legitime gemeinnützige Aktivitäten und Überweisungen nicht unterbrochen werden.
4. Bulgarien, Burkina Faso, D. R. Kongo, Haiti, Jemen, Kamerun, Kenia, Kroatien, Mali, Monaco, Mosambik, Namibia, Nigeria, Philippinen, Senegal, Südafrika, Südsudan, Syrien, Tansania, Venezuela und Vietnam
Hinsichtlich dieser aufgeführten Staaten sind ebenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten im Sinne von § 15 Abs. 5 GwG vorzunehmen.
Empfehlung: Für den Fall, dass Sie Geschäftsbeziehungen zu Drittstaaten oder Personen bzw. Firmen aus Drittstaaten unterhalten, informieren Sie sich bitte bei der BaFin, ob und inwieweit Sie besondere Maßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Geldwäschevorschriften ergreifen müssen.
Lesen Sie hierzu auch die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung.
Lesen Sie hierzu auch die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung.
Stand: August 2024