Umgang mit Hochrisikoländern
Nach § 15 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) gelten bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit sog. Hochrisikoländern verstärkte Sorgfaltspflichten im Sinne von § 15 Abs. 5 GwG.
- 1. Nordkorea
- 2. Iran
- 3. Myanmar
- 4. Algerien, Angola, Bolivien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Elfenbeinküste, Haiti, Jemen, Kamerun, Kenia, Libanon, Monaco, Mosambik, Namibia, Nepal, Nigeria, Südafrika, Südsudan, Syrien, Venezuela und Vietnam
Auf Grundlage von Artikel 9 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (2915/849) erlässt die EU-Kommission sog. delegierte Verordnungen, welche Drittländer ausweist, die in ihrem nationalen System strategische Mängel hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, sog. Drittländer mit hohem Risiko. Am 16.07.2025 wurde im Amtsblatt der EU die neue Delegierte Verordnung der EU 2025/1184 vom 10.06.2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 veröffentlicht.
Sie gilt ab dem 20. Tag nach ihrer Verkündung, also ab dem 05.08.2025.
Neben der EU-Kommission befasst sich auch die Arbeitsgruppe Financial Action Task Force (FATF), welche bei der OECD angesiedelt ist und die Geldwäschebekämpfung zur Aufgabe hat, mit der Einstufung von Staaten, welche risikobehaftet sind. Konkret erstellt die FATF eine Liste mit Staaten, welche hinsichtlich der Geldwäschebekämpfung unter Beobachtung stehen sollten. Laut Bericht der Arbeitsgruppe handelt es sich um folgende Länder:
- Durch Allgemeinverfügungen werden die Länder Nordkorea und Iran als Staaten ausgewiesen, welche aufgrund ihres Regimes signifikante, strategische Mängel in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation aufweisen. Aufgrund der weiterhin bestehenden erhöhten Risiken bekräftigt die FATF 2024 ihren Aufruf zur Anwendung von Gegenmaßnahmen in Bezug auf die zuvor genannten Länder. Myanmar wurde 2022 ist die Erklärung der FATF aufgenommen.
Folgende Staaten werden als beobachtungswürdige Staaten veröffentlicht: Algerien, Angola, Bolivien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Elfenbeinküste, Haiti, Jemen, Kamerun, Kenia, Libanon, Monaco, Mosambik, Namibia, Nepal, Nigeria, Südafrika, Südsudan, Syrien, Venezuela und Vietnam. - Aufgrund der genannten Einstufungen dieser beiden Institutionen gibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleisteraufsicht (BaFin) die Maßnahmen vor, welche bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen vorzunehmen sind, um die verstärkten Sorgfaltspflichten im Sinne des Geldwäschegesetzes einzuhalten:
1. Nordkorea
Hinsichtlich Nordkoreas hat die BaFin eine Allgemeinverfügung vom 13.05.2020, geändert am 10.06.2020, erlassen, welche die vorzunehmenden Maßnahmen ausweist. Im Wesentlichen werden die folgenden Maßnahmen angesetzt:
Alle Geschäfte mit Bezug zu diesem Staat, welche unter § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, d.h. eine Geschäftsbeziehung mit diesem Land oder Geschäftspartnern mit Residenz dort und alle Transaktionen von und nach Nordkorea, müssen mindestens alle verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG zu erfüllen.
Darüber hinaus müssen die folgenden konkreten Maßnahmen ergriffen werden:
- Vollständige Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten gem. § 11 Abs. 4 Nr. 1, 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1, 2 GwG
- deutsche Kreditinstitute müssen prüfen, ob ausländische Banken, mit welchen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, Kontakte zu Personen oder Firmen aus Nordkorea unterhalten – dies gilt auch für Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von deutschen Institutionen und Versicherungsunternehmen
- alle Ergebnisse von Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden
2. Iran
Eine Allgemeinverfügung für den Iran wurde durch die BaFin ebenfalls am 13.05.2020 erlassen. Hinsichtlich dieses Staates sind, wie bei Nordkorea auch, die verstärkten Sorgfaltspflichten im Sinne von § 15 Abs. 5 GwG vorzunehmen. Des Weiteren unterliegen Zweigstellen und Tochterunternehmen von im Iran ansässigen Finanzunternehmen der verstärkten Aufsicht.
3. Myanmar
Aufgrund der Einstufung Myanmars im Jahr 2022 zu „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ sind hier ebenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Geldströme für humanitäre Hilfe sowie legitime gemeinnützige Aktivitäten und Überweisungen nicht unterbrochen werden.
4. Algerien, Angola, Bolivien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Elfenbeinküste, Haiti, Jemen, Kamerun, Kenia, Libanon, Monaco, Mosambik, Namibia, Nepal, Nigeria, Südafrika, Südsudan, Syrien, Venezuela und Vietnam
Hinsichtlich dieser aufgeführten Staaten sind ebenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten im Sinne von § 15 Abs. 5 GwG vorzunehmen.
Empfehlung: Für den Fall, dass Sie Geschäftsbeziehungen zu Drittstaaten oder Personen bzw. Firmen aus Drittstaaten unterhalten, informieren Sie sich bitte bei der BaFin, ob und inwieweit Sie besondere Maßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Geldwäschevorschriften ergreifen müssen.
Lesen Sie hierzu auch die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung.
Lesen Sie hierzu auch die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung.
Informieren Sie sich auch auf den Seiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Stand: Juli 2025