Rechtsform

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung einer GmbH

Durch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird eine juristische Person des Privatrechts mit eigenen Rechten und Pflichten und einem eigenen Namen (= Firma) geschaffen. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein, sie besitzt eigenes Vermögen, das getrennt von den (Privat-)Vermögen der Gesellschafter ist. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft.
Das Recht der GmbH ist im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt.
Die Gründung einer GmbH ist auch durch einen einzigen Gesellschafter rechtlich zulässig („Einmann-GmbH”). Ausländer können ebenfalls eine GmbH gründen oder sich an einer solchen beteiligen, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf (vgl. aber für ausländische Geschäftsführer Ziffer 7). Die Person des Gesellschafters kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) oder eine andere juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts sein (z.B. rechtsfähiger Verein, GmbH, AG, Stiftung, Körperschaft oder Anstalt).

Haftung der Gesellschafter

Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Dagegen ist die Haftung der Gesellschafter - wie der Name schon sagt - in der GmbH beschränkt. Gerät die GmbH in Vermögensverfall, haften die Gesellschafter über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen. Haben die Gesellschafter also ihre Einlage - wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt - einmal erbracht, brauchen sie grundsätzlich auch im Falle einer Insolvenz kein eigenes Geld nachzuzahlen. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter auch im Insolvenzfall lediglich den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.

Gesellschaftervertrag

Anders als bei anderen Gesellschaftsformen, wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), kann eine GmbH nur durch schriftlichen Vertrag gegründet werden. Der Vertrag muss gesetzlich vorgegebene Mindestangaben (Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Stammeinlage) enthalten. Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.

Mindeststammkapital

Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000,00 Euro, der Betrag der Mindeststammeinlage eines jeden Gesellschafters 100,00 Euro.

Einlagen

Das Stammkapital kann aus Bar- und/oder Sacheinlagen bestehen. Im Falle der Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (= 12.500,00 Euro) eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen.
Sollen Sacheinlagen geleistet werden - also statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, Lizenzen, Unternehmen usw. -, so bestehen zwei Besonderheiten:
Zum einen muss die Sacheinlage immer in voller Höhe erbracht, zum anderen muss der Wert der Sacheinlage in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Werden als Sacheinlage gebrauchte Gegenstände eingebracht, wird das Amtsgericht in der Regel zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen.
Soll lediglich ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, treffen die Grundsätze für eine Bargründung und eine Sachgründung zusammen.
Beispiele:
a) Im Falle einer Bargründung soll das Stammkapital 25.000,00 Euro betragen. Eingezahlt werden müssen mindestens 12.500,00 Euro. Dasselbe gilt bei einem Stammkapital von 50.000,00 Euro. Soll die Bargründung mit einem Stammkapital von 100.000,00 Euro erfolgen, müssen mindestens 25.000,00 Euro eingezahlt werden.
b) Das Stammkapital soll 25.000,00 Euro betragen; davon sollen 5.000,00 Euro auf eine Sacheinlage entfallen. Die Sacheinlage muss voll erbracht werden. Da von der Bareinlage (20.000,00 Euro) mindestens ein Viertel (= 5.000,00 Euro), insgesamt aber mindestens 12.500,00 Euro eingezahlt sein müssen, genügen hier als Einzahlung auf die Bareinlage nicht 5.000,00 Euro. Vielmehr müssen es 7.500,00 Euro sein, um zusammen mit der Sacheinlage 12.500,00 Euro zu erreichen.
Werden in diesem Beispiel dagegen Sacheinlagen im Wert von 10.000,00 Euro eingebracht, dann genügt ein Viertel der Bareinlage von 15.000,00 Euro = 3.750,00 Euro, um die erforderliche Mindesteinlage von 12.500,00 Euro zu erreichen, bzw. sie zu überschreiten (10.000,00 Euro + 3.750,00 Euro = 13.750,00 Euro).
Bei der Einmann-GmbH gilt nach § 7 Abs. 2 GmbHG die Besonderheit, dass für den Differenzbetrag zwischen dem Nominalbetrag des Stammkapitals und dem anteilig geleisteten Betrag in voller Höhe Sicherheit - etwa durch eine Bankbürgschaft - geleistet werden muss.

Firma einer GmbH

Die Firma der GmbH kann als Personenfirma (Information über die Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Fantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma nach § 18 HGB kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa „Textil GmbH”, mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Weiter ist zu beachten, dass die Firma gemäß § 4 GmbHG den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. GmbH) enthält.
Es wird empfohlen, die Firma und die Formulierung des Unternehmensgegenstandes mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzusprechen. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht, was ein Eintragungshindernis gemäß § 30 HGB darstellen würde.

Geschäftsführer

Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Gesellschafter bestellen den oder die Geschäftsführer. Die Bestellung durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ist auch zulässig. Als Geschäftsführer kommen grundsätzlich auch Ausländer in Betracht. Erfolgt die Geschäftsführung im Wesentlichen von der Bundesrepublik Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis zu achten. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen.
Die Geschäftsführer müssen nach § 8 Abs. 3 GmbHG schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (z. B. Konkursstraftaten oder Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.

Notarvertrag und Handelsregistereintrag

Spätestens jetzt muss ein Notar aufgesucht werden, der insbesondere den Gesellschaftsvertrag beurkundet und die Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister beglaubigt. Häufig empfiehlt es sich, bereits zur Vorbereitung des Gesellschaftsvertrages und der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Beratung durch einen Anwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen. In der Regel werden dort von der jeweiligen Kanzlei ausgearbeitete, standardisierte Vertragstexte verwendet.
Der Notar übersendet dem zuständigen Amtsgericht die Anmeldung einschließlich der in § 8 GmbH-Gesetz ausdrücklich genannten Unterlagen. In Zweifelsfällen holt das Amtsgericht eine gutachtliche Äußerung der zuständigen Industrie- und Handelskammer und - handelt es sich um einen Handwerksbetrieb - zusätzlich der Handwerkskammer ein.
Darüber hinaus können noch weitere Institutionen eingeschaltet werden, insbesondere wenn besondere Erlaubnisse zur Durchführung der Unternehmenstätigkeit denkbar sind (z. B. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Ärztekammer).
Soweit für die Tätigkeit des Unternehmens besondere Erlaubnisse, insbesondere Gewerbeerlaubnisse, erforderlich sind, müssten eigentlich gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 6 GmbH-Gesetz die Genehmigungsurkunden bereits mit in der Anmeldung enthalten sein. Andererseits ist die Erteilung einer Genehmigungsurkunde für eine rechtlich nicht existente Person nicht denkbar. Das Problem wird in der Regel dadurch gelöst, dass die Genehmigungsbehörde die Erteilung der Genehmigung unmittelbar mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ankündigt.
Sollten bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen Zweifel entstehen, wird das zuständige Amtsgericht die Antragstellerin entweder direkt oder über den Notar informieren und Gelegenheit zur Abhilfe geben. Soweit keine Gründe für eine Zurückweisung des Antrags vorliegen, erfolgt die Eintragung in das Handelsregister.
Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ist die GmbH rechtlich existent. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen tritt erst im Zeitpunkt der Eintragung ein.
Während der Gründungsphase, d.h. die Zeit zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung im Handelsregister, handelt es sich lediglich um eine Gründungsgesellschaft (GmbH i. G.), für welche die Regelungen des GmbH-Gesetzes nur teilweise gelten. Eine Haftungsbeschränkung wie in der späteren GmbH besteht nicht.
Vielmehr haften nach § 11 Abs. 2 GmbHG alle Personen unbeschränkt und solidarisch, die im Namen der Gesellschaft gehandelt haben.

Gewerbeanmeldung

Die Dauer des Eintragungsverfahrens ist sehr stark von der Frage abhängig, ob im Laufe des Anmeldeverfahrens zusätzliche Schwierigkeiten ausgeräumt werden müssen. Ansonsten sollten ca. vier bis sechs Wochen ab der Absendung der Anmeldeunterlagen vom Notar an das Amtsgericht eingeplant werden.
Im Übrigen gelten für die GmbH dieselben Meldepflichten wie für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. So ist nach der Eintragung in das Handelsregister eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt gemäß § 14 Gewerbeordnung abzugeben. Werden gewerbliche Tätigkeiten bereits in der Gründungsphase ausgeführt, besteht grundsätzlich schon zu dieser Zeit eine Anmeldepflicht. Der zu verwendende amtliche Vordruck enthält auch Durchschläge für weitere Meldevorgänge, z. B. für die Anmeldung beim Finanzamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Gründungskosten

Die Gründungskosten sind vom Stammkapital und Geschäftswert abhängig. So entstehen Kosten für den Notar, das Handelsregister sowie für die notwendige Veröffentlichung. Nicht in dieser Kostenaufstellung enthalten sind Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, für weitere Unterstützung bei bestimmten Formulierungen durch den Notar oder für die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages. Insbesondere was die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages betrifft, ist zu empfehlen, die Kostenfrage vorher anzusprechen, da die anfallenden Gebühren der freien Vereinbarung unterliegen.

Geschäftsbrief

Die Geschäftsbriefe der GmbH müssen gemäß § 35 a GmbHG bestimmte Angaben enthalten. So müssen neben der Firma der GmbH, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer mit Vor- und Familiennamen auf den Geschäftsbriefen aufgeführt werden. Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat bildet und dieser einen Vorsitzenden hat, kommt noch wenigstens ein voll ausgeschriebener Vorname und der Familienname des Aufsichtsratsvorsitzenden hinzu.
Mit dem Druck der Geschäftsbriefe sollte bis zur Handelsregistereintragung abgewartet werden, da vielfach zuvor die Zulässigkeit des Firmennamens noch nicht feststeht und im Übrigen die Handelsregisternummer (HRB...), welche aus den Geschäftsbriefen hervorgehen muss, noch nicht bekannt ist.