Versicherungsvermittler und -berater

Formularcenter

Nachstehend finden Sie zum Download die Anträge der Industrie- und Handelskammer Magdeburg für die Erlaubniserteilung nach § 34d Gewerbeordnung (GewO) und die Registrierung von Versicherungsvermittlern und -beratern. In diesem Zusammenhang finden Sie Erläuterungen und Hinweise zum Ausfüllen der jeweiligen Unterlagen. Informationen zum Datenschutz erhalten in dem beiliegenden Dokument „Informationspflichten gemäß § 13 DSGVO“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 101 KB). Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

1. Versicherungsvermittler gemäß §34d Absatz 1 GewO

Wer als Versicherungsvermittler (Mehrfachagent/Makler - §34d Absatz 1 GewO) oder Versicherungsberater (§34d Absatz 2 GewO) tätig sein will, muss bei der IHK einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister stellen.

Anträge für natürliche Personen/ Personengesellschaften

Anträge für juristische Personen


2. Versicherungsberater gemäß §34d Absatz 2 GewO

Ein Versicherungsberater ist gemäß § 34d Absatz 2 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein und den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät, den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt. 

Anträge für natürliche Personen/ Personengesellschaften

Anträge für juristische Personen


3. Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnisbefreiung gemäß §34d Absatz 6 GewO

Sogenannte produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen nur als Nebenleistung zur Hauptleistung vermitteln, können bei der IHK einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung (§34d Absatz 6 Gewerbeordnung) und Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister stellen.

Anträge für natürliche Personen/ Personengesellschaften

Anträge für juristische Personen

4. Ausschließlichkeitsvermittler gemäß § 34d Abs. 7 GewO

Gebundene Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter/ Einfirmenvertreter) sind nicht erlaubnispflichtig. Diese müssen jedoch über ihr Versicherungsunternehmen im Versicherungsvermittlerregister eintragen werden.