Rechtsinformationen

E-Rechnungspflicht

Mit dem am 22. März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz (WtcG) hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die stufenweise Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im B2B- Bereich.

Hintergrund

Seit dem 01. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen (e-Rechnungen) zu empfangen.
Die Pflicht zur Ausstellung von gilt ab dem 01. Januar 2027 für größere und ab dem 01. Januar 2028 für kleinere Unternehmen.

Kernpunkte der Neuregelung

  • Die Ausstellung von E-Rechnungen betrifft inländische B2B-Umsätze, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmen ausgetauscht werden, § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 UStG-neu.
  • Als ansässig gelten Unternehmer, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhalten (die am Umsatz beteiligt ist).
  • Anpassung der Definition der E-Rechnung in § 14 Absatz 1 Satz 3 UStG-neu:

    o Als E-Rechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, die ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 – entspricht.

    o Daneben können Rechnungsaussteller und –empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat schließen (das genutzte Format muss aber die Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen).
  • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht diese Anforderungen erfüllen, werden unter den neuen Begriff “sonstige Rechnung” fallen. Eine per E-Mail versandte pdf-Rechnung gilt seit 2025 nicht mehr als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung.
Ein erstes BMF-Schreiben “Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025” wurde am 15.10.2024 veröffentlicht und beantwortet erste Praxisfragen.
Am 15.10.2025 hat das BMF ein zweites BMF-Schreiben final veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben werden zum einen die Verwaltungsanweisungen im UStAE an die neue Gesetzeslage und die Ausführungen des ersten BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024 angepasst. Zum anderen wird auch das Schreiben vom 15. Oktober 2024 in einzelnen Randnummern (Rn) geändert bzw. ergänzt.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStBV).
Die neuen Verwaltungsanweisungen im UStAE und die Grundsätze des neuen Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Die Übergangsregelungen sind bis zum 31.12.2027 zu beachten (vgl. BMF, Schreiben v. 15.10.2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65).
Für vor dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze ist der UStAE in seiner am 31.12.2024 gültigen Fassung anzuwenden.

Übergangsregelungen

Hinweis für Rechnungsaussteller

Für die Ausstellung von e-Rechnungen gelten folgende Übergangsregelungen:
Für zwischen dem 1. Dezember 2025 und 31. Dezember 2026 ausgeführte Umsätze kann statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Absatz 38 Satz 1 Nummer 1 UStG neuer Fassung). Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2027 für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro verlängert. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die e-Rechnung und ihre Übermittlung dann zwingend umzusetzen.

Hinweis für Rechnungsempfänger

Die Übergangsregelungen gelten nur für Rechnungsaussteller. Alle inländischen Unternehmer sind ab 2025 zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet, soweit sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmen erhalten. Wenn ein Rechnungsaussteller diese Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische Empfänger seit 2025 also in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und verarbeiten zu können.

Ausnahmen

Nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Kleinunternehmer (§ 19 UStG) werden dauerhaft von der Pflicht zur E-Rechnung befreit. Sie müssen aber in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. (§ 34 UStDV)

Anwendungsbereich in der EU:

Die Kleinunternehmerregelung wird auf Unternehmen in der EU ausgedehnt. Verbunden wird dies mit einem Meldesystem (§ 19a UStG). Aus der Nichterhebung wird eine Steuerbefreiung, die greift, wenn der inländische Gesamtumsatz EUR 25.000 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und EUR 100.000 im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Anderenfalls fällt die Steuerbefreiung nach § 19 UStG schon für den nächsten Umsatz im laufenden Geschäftsjahr weg. Die Kleinunternehmerbefreiungen von EU-Kleinunternehmern gelten seit dem 1.1.2025 auch in anderen EU-Staaten, sofern der Jahresumsatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro überschreitet.
§ 34a UStDV legt die Anforderungen an Rechnungen von Kleinunternehmern fest.
Das BMF hat FAQ zur E-Rechnung auf seiner Internetseite veröffentlicht. Insgesamt werden 15 Fragen zur Einführung der E-Rechnung in Deutschland gestellt und beantwortet.
Auf der Website der Bundessteuerberaterkammer finden Sie den FAQ-Katalog zur E-Rechnung mit weiteren Tipps und Hinweisen zur praktischen Umsetzung.
Kostenloses Tool der Finanzverwaltung
Zur Visualisierung von E-Rechnungen stellt die Finanzverwaltung ein kostenloses staatliches Tool im Elster-Portal bereit. Hier werden E-Rechnungen im XML-Format, wie XRechnungen, lesbar gemacht.
Die Tools sind unter folgenden Adressen erreichbar:

Fazit

Betroffen sind alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer unabhängig von ihrer Größe.
Informationen sowie häufige Fragestellungen zur elektronischen Rechnungsstellung stellt des Inneren und für Heimat zur Verfügung LINK: https://www.e-rechnung-bund.de/
Hinweis:
Den aktuellen Stand der Regelungen bei den E-Rechnungen beim Bund und in den Bundesländern hat das Forum elektronische Rechnung zusammengestellt.
Die Bund-Länder-Übersicht sowie die Anforderungen an die elektronische Rechnung in Sachsen-Anhalt geben weitergehende Informationen.
Wichtige Fragen und Antworten zum Thema haben wir für Sie in unserem Artikel “E-Rechnung” zusammengestellt.
Die IHK München und Oberbayern stellt eine Marktübersicht der Anbieter und Lösungen für E-Rechnungen und Buchhaltung zur Verfügung.
Stand: März 2026
Haftung:
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.