WARENEINFUHR IN DIE EU

Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

Der Krieg Russlands in der Ukraine hat auch Auswirkungen auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine. Das betrifft Einfuhren von Waren in die EU aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in den ukrainischen Oblasten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja.
 
Am 23. Februar 2022 teilte die Europäische Kommission in einer Bekanntmachung mit, dass für Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, die Voraussetzungen für eine Überwachung und Verwaltung der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Assoziierungsabkommens durch die ukrainischen Zollbehörden nicht gegeben sind. Die Überführung aller Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk in den zollrechtlich freien Verkehr begründeten daher seit dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
 
Aufgrund der illegalen Annexion weiterer Teile der ukrainischen Oblaste Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja wurde mit der Verordnung (EU) 2022/1903 vom 6. Oktober 2022 der geografische Geltungsbereich der in der Verordnung (EU) 2022/263 vorgesehenen Beschränkungen auf diese nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete ausgeweitet. Daraufhin musste auch die oben genannte Bekanntmachung aktualisiert werden.
 
Gemäß der Verordnung (EU) 2022/263 ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja verboten. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden.
Da die ukrainischen Zollbehörden jedoch nicht die Möglichkeit haben, die einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens anzuwenden, um sich zu vergewissern, dass für Waren aus diesen Gebieten die Zollpräferenzbehandlung in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung für diese Waren nicht erfüllt. Daher wird den Wirtschaftsbeteiligten der EU empfohlen, für die Einfuhr aller in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in den ukrainischen Oblasten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja hergestellten oder aus diesen ausgeführten Waren in die EU keine Präferenzbehandlung zu beantragen.
 
Einzelheiten können der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022 entnommen werden.