Einfuhr ukrainischer Waren

EU: Aussetzung von Zöllen

Am 24. Mai 2022 billigte der Europäische Rat unter anderem die Aussetzung von Einfuhrzöllen für ukrainische Waren bis zum 5. Juni 2023. Die Maßnahmen bleiben nun ein weiteres Jahr in Kraft.
Die Handelsliberalisierungen haben sich positiv auf den Handel der Ukraine mit der EU ausgewirkt. Die Aussetzung der Einfuhrzölle, Kontingente und handelspolitischen Schutzmaßnahmen für ukrainische Waren wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 5. Juni 2024 verlängert.
 
Die Handelserleichterungen umfassen folgende Maßnahmen:
  • Die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren, für die sie zur Anwendung kommt, ausgesetzt. Auf diese Waren werden keine Einfuhrzölle erhoben.
  • Die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente werden ausgesetzt, und die unter diese Kontingente fallenden Waren werden zollfrei zur Einfuhr aus der Ukraine in die EU zugelassen.
  • Auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Ukraine, die während der Anwendung dieser Verordnung getätigt wurden, werden zu keinem Zeitpunkt Antidumpingzölle erhoben; dies gilt auch nach dem Auslaufen dieser Verordnung.
Der Beschluss ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen;
  • Verzicht der Ukraine auf die Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neuer mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der EU;
  • Verzicht auf die Erhöhung bestehender Zölle oder Abgaben oder auf die Einführung sonstiger Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen (einzige Ausnahme: eindeutig im Kriegskontext gerechtfertigt);
  • Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Ukraine sowie des Rechtsstaatsprinzips sowie fortgesetzte und anhaltende Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und rechtswidrigen Handlungen gemäß des bestehenden Assoziierungsabkommens.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer, Verordnung (EU) 2023/1077