Einfuhr ukrainischer Waren
EU: Aussetzung von Zöllen
Am 24. Mai 2022 billigte der Rat der Europäischen Union unter anderem die Aussetzung von Einfuhrzöllen für ukrainische Waren bis zum 5. Juni 2023. Die Maßnahmen blieben danach ein weiteres Jahr in Kraft und wurden nun weiter bis zum 5. Juni 2025 verlängert.
Der Rat der Europäischen Union hat die Aussetzung von Einfuhrzöllen und Kontingenten für alle Einfuhren aus der Ukraine in die Europäische Union um ein weiteres Jahr gebilligt. Gleichzeitig enthält die neue Verordnung (EU) 2024/1392 zwei Maßnahmen, die EU-Produzenten schützen sollen.
Kommt es aufgrund ukrainischer Einfuhren, z. B. von Weizen, zu erheblichen Störungen des EU-Marktes oder der Märkte eines oder mehrerer EU-Länder, gewährleistet die Verordnung (EU) 2024/1392, dass die EU-Kommission rasch mit Gegenmaßnahmen reagieren kann. Des Weiteren kann im Rahmen der verstärkten Schutzmaßnahmen zum Schutz der EU-Landwirte eine Notbremse für besonders empfindliche Agrarerzeugnisse, nämlich Geflügel, Eier, Zucker, Hafer, Mais, Grobgries und Honig, gezogen werden. Ein neuer Mechanismus verpflichtet die EU-Kommission, Kontingente wieder einzuführen, wenn bestimmte Einfuhrmengen an Geflügel, Eiern, Zucker, Hafer, Mais, Grobgrieß und Honig erreicht sind.
Update 3. Juli 2024:Die EU führt mit der Verordnung (EU) 2024/1726 wieder Zölle für Hafer ein, indem sie das Zollkontingent für Hafer aus dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine (Anhang I-A) wieder in Kraft setzt. Die Zollkontingente gelten seit dem 19. Juni 2024 bis zum 5. Juni 2025.Auch für Eier und Zucker wurden mit den Verordnungen (EU) 2024/1827 und 2024/1825 Zölle wieder eingeführt, indem die Zollkontingente aus dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine wieder in Kraft gesetzt wurden. Die Zollkontingente gelten bis zum 5. Juni 2025.Mit der Verordnung (EU) 2024/1999, veröffentlicht am 22. Juli 2024, führt die EU nun Zölle für Grobgrieß wieder ein, indem sie auch hier die entsprechenden Zollkontingente aus dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine wieder in Kraft setzt. Die Zollkontingente gelten auch hier bis zum 5. Juni 2025.
Die Handelserleichterungen umfassen folgende Maßnahmen:
- Die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren ausgesetzt, für die sie zur Anwendung kommt (Obst und Gemüse). Auf diese Waren werden keine Einfuhrzölle erhoben.
- Die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente werden ausgesetzt, und die unter diese Kontingente fallenden Waren (landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) werden zollfrei zur Einfuhr aus der Ukraine in die EU zugelassen.
Der Beschluss ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen;
- Verzicht der Ukraine auf die Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neuer mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der EU;
- Verzicht auf die Erhöhung bestehender Zölle oder Abgaben oder auf die Einführung sonstiger Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen (einzige Ausnahme: eindeutig im Kriegskontext gerechtfertigt);
- Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Ukraine sowie des Rechtsstaatsprinzips sowie fortgesetzte und anhaltende Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und rechtswidrigen Handlungen gemäß des bestehenden Assoziierungsabkommens.
Weitere Details können der Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 entnommen werden.
Hintergrund:
Die autonomen Handelsmaßnahmen haben sich positiv auf den Handel der Ukraine mit der EU ausgewirkt. Sie trugen mit dazu bei, dass die Handelsströme aus der Ukraine in die EU stabil geblieben sind - trotz der durch den Krieg verursachten Störungen und entgegen dem allgemeinen Trend eines starken Rückgangs des ukrainischen Handels insgesamt. Zusätzlich berücksichtigen die Maßnahmen die bestehenden Bedenken der EU-Landwirte. Zu diesem Zweck enthalten die erneuerten Handelsliberalisierungen einen neuen Schutzmechanismus, um den Unionsmarkt erforderlichenfalls zu schützen.
Die autonomen Handelsmaßnahmen haben sich positiv auf den Handel der Ukraine mit der EU ausgewirkt. Sie trugen mit dazu bei, dass die Handelsströme aus der Ukraine in die EU stabil geblieben sind - trotz der durch den Krieg verursachten Störungen und entgegen dem allgemeinen Trend eines starken Rückgangs des ukrainischen Handels insgesamt. Zusätzlich berücksichtigen die Maßnahmen die bestehenden Bedenken der EU-Landwirte. Zu diesem Zweck enthalten die erneuerten Handelsliberalisierungen einen neuen Schutzmechanismus, um den Unionsmarkt erforderlichenfalls zu schützen.
Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer, Germany Trade and Invest (GTAI)
Stand 12.08.2024