"Muster"-Einladung

Einladung ausländischer Geschäftspartner

Bei der Einladung von Geschäftsleuten aus Ländern, für deren Staatsbürger eine Visumspflicht bei der Einreise nach Deutschland besteht, wird von der Deutschen Botschaft bzw. dem deutschen Generalkonsulat bei der Antragstellung ein Einladungsschreiben und gegebenenfalls eine Verpflichtungserklärung der einladenden Firma verlangt. Um sicherzustellen, dass das einladende deutsche Unternehmen tatsächlich existiert, wird in einigen Fällen eine Bescheinigung dieses Einladungsschreibens durch die zuständige IHK verlangt.

1. Allgemeines

Generelle Informationen zur Beantragung eines Visums können über die Internetseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de abgerufen werden. Dort sind alle Internetadressen der deutschen Vertretungen im Ausland sowie eine aktuelle Liste der visumpflichtigen Staaten hinterlegt. Hier ist auch aufgeführt, welche Dokumente bei der Beantragung von Visa vorgelegt werden müssen und welche weiteren Voraussetzungen gegeben sein müssen, um ein Visum zu erhalten.
Um zeitaufwendige Nachforderungen zu vermeiden, sollten sich deshalb Reisende rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumausstellungsmodalitäten erkundigen.

2. Einladungsschreiben

Das einladende Unternehmen muss auf offiziellem Firmenbogen ein Einladungsschreiben erstellen, das die folgenden Angaben enthalten sollte:
  • Betreff: Visa-Erteilung
  • Name und Anschrift des Unternehmens im Partnerland mit der Angabe, dass es sich um einen Geschäftspartner handelt
  • möglichst genaue und plausible Begründung des Reisezwecks
  • Name der/s Mitarbeiter/s dieser Firma, für den/die ein Visum für eine Dienstreise nach Deutschland beantragt werden soll
  • Geburtsdatum und Passnummer der eingeladenen Person
  • Dauer des Besuches mit Datum der Ein- und Ausreise
  • Hinweis auf die §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz, wonach entstehende Kosten, Versicherung etc. von dem deutschen Unternehmen getragen werden
  • Firmenstempel und Unterschrift des Geschäftsführers oder -inhabers
Beispielsweise könnte der Text folgendermaßen lauten:

”Sehr geehrte Damen und Herren,
wir, (Name des deutschen Unternehmens), laden Herrn/Frau (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Passport-Nummer), Mitarbeiter/-in der Firma (Name und Anschrift des ausländischen Unternehmens), vom ... bis … (Datum) zu Verhandlungen/Besichtigungen usw. nach (Ort) ein.
Alle Kosten für den Aufenthalt in (Ort), einschließlich der Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, werden von unserem Unternehmen übernommen. Kosten für ein eventuelle medizinische Behandlung werden von uns beglichen (§§ 66-68 Aufenthaltsgesetz).
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsführer/
Stempel"
Hinweis: Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz ist nicht zwingend, wenn der Einzuladende darüber im Vorfeld Kenntnis erlangt hat und er der deutschen Botschaft/dem deutschen Konsulat die eigene Kostentragung glaubhaft machen kann. So risikoreich diese Verpflichtungserklärung auch ist, so hilfreich kann sie auch sein.

3. Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Das einladende Unternehmen kann sich verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eine eventuelle Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch eine in Deutschland wohnhafte Person gegenüber der Ausländerbehörde oder gegenüber der deutschen Auslandsvertretung verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten aufzukommen (Verpflichtungserklärung). Die Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetzes könnte im Einladungsschreiben folgenden Wortlaut haben:
„Wir bestätigen Ihnen, dass die Firma ....... für Herrn/Frau (Name des Reisenden) während seines/ihres Aufenthaltes in Deutschland Sorge tragen und alle anfallenden Kosten laut §§ 66–68 AufenthG übernehmen wird.”
Das Einladungsschreiben, einschließlich der Verpflichtungserklärung, muss auf Firmenbriefbogen geschrieben werden, gestempelt und unterschrieben sein und dem Antragsteller im Original vorliegen. Die deutschen Botschaften bzw. deutschen Konsulate in einigen Ländern verlangen darüber hinaus eine Bescheinigung durch die zuständige IHK.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22. Dezember 2003 ist seit 1. Juni 2004 grundsätzlich eine in allen Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 € erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden. Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung ersetzt jedoch nicht die Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 AufenthG.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Visums. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Reiseschutzversicherungen werden als Ersatz für Verpflichtungserklärungen im Sinne von §§ 66-68 AufenthG nicht mehr akzeptiert. Ausgenommen hiervon sind Geschäftsvisaanträge von Personen, die eine „Bona-fide-Eigenschaft” besitzen. Dies ist schon bei mehrfach genutzten Geschäftsvisa der Fall.

4. Wortlaut der §§ 66-68 AufenthG

§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Ab-schiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlag-nahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

§ 67 Umfang der Kostenhaftung

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

5. Weiterführende Links