Ländercode "EU"

UK: Britische Einfuhrzollanmeldungen

Um die Warenbewegungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich statistisch präziser erfassen zu können, hatte die britische Zollverwaltung (HMRC) Ende November 2021 mitgeteilt, dass die Angabe „EU“ in Einfuhrzollanmeldungen ab 1. Januar 2022 im Vereinigten Königreich nicht länger zulässig ist und stattdessen der konkrete Ländercode des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates angegeben werden muss.
Gleichzeitig hatten wir informiert, dass in der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“, die der Einfuhranmeldung zu Grunde liegt und entsprechend zu codieren ist, an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) zwischen der EU und dem UK festgehalten werden sollte. In der EzU ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Dies hat der britische Zoll nun in einer Pressemitteilung vom 2. März 2022 klargestellt.
Daraus ergibt sich für die britische Einfuhranmeldung:
  • Feld 15a: In der Einfuhranmeldung in CHIEF ist im Feld 15a das Versendungsland einzutragen („country of dispatch“)
  • Feld 34a: Im Feld 34a ist das konkrete Ursprungsland („country of origin“) einzutragen, keine Ländergruppe etc. D.h. statt „EU“ ist hier der jeweilige Mitgliedsstaat anzugeben. Ist das konkrete Ursprungsland nicht bekannt, sollte das Land der Ausfuhr eingetragen werden.
Die Angabe des konkreten Ursprungslandes (oder falls nicht bekannt des Ausfuhrlandes) in Feld 34a ist in jedem Fall erforderlich. Wird im Rahmen der Einfuhr eine Präferenzzollbehandlung beantragt, ist das präferenzielle Ursprungsland anzugeben, andernfalls das nichtpräferenzielle Ursprungsland.
  • Feld 36 und 44: Erst wenn ein Präferenzzoll beantragt werden soll, sind zusätzlich die Felder 36 („preference indicator“) und 44 ("item document“) auszufüllen. Für das EU-UK-TCA wäre in Feld 36 als „Präferenzindikator“ für das EU-UK-Abkommen der Code „300“ anzugeben. Im Feld 44 müsste darauf aufbauend der im EU-UK-Abkommen vereinbarte Code für die Art des für die konkrete Einfuhr genutzten Präferenznachweises eingetragen werden („U110“ für eine Erklärung zum Ursprung; „U111“ für eine Langzeit-Erklärung zum Ursprung; „U112“ für „Gewissheit des Einführers“).
In diesen der Einfuhranmeldung zugrunde liegenden Präferenznachweisen ist die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden.
Weitere Informationen finden Sie in der offiziellen Pressemitteilung der Britischen Regierung und auf der Seite der Europäischen Kommission.

Quelle: DIHK