Zölle sparen

EU-Mexiko-Abkommen

Mit dem modernisierten Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Mexiko verfolgt die EU konsequent den Weg, durch Vereinbarungen bilaterale Handelspartnerschaften zu stärken. Im Fall von Mexiko geht es um die längst überfällige, umfassende Modernisierung des seit über 25 Jahre bestehenden Abkommens.

1. EU stellt Abkommen mit Mexiko auf neue Grundlage

Im Mai 2026 haben die Europäische Union und Mexiko das Modernisierte Globalabkommen unterzeichnet, nun folgt die Ratifizierung. Um die für den Warenverkehr neu vereinbarten Regeln zügig umsetzen zu können, wurde ein Interimsabkommen über den Handel (Interim Trade Agreement ITA) geschlossen, das lediglich den Handelsteil abdeckt. Das Besondere an ITA ist: Es bedarf keiner Ratifizierung durch 27 Mitgliedsstaaten, um es in Kraft zu setzen. Das kann durch die EU-Kommission erfolgen, da sie in handelspolitischen Fragen die Befugnis dazu hat.
Aller Voraussicht nach im November 2026 soll das ITA in Kraft treten. Übergangsfristen für schwimmende Ware sind nicht vorgesehen.
Was ändert sich für den Warenverkehr zwischen der EU und Mexiko?

2. Ursprungsregeln sind großzügig und leichter zu erfüllen

Das Abkommen enthält großzügigere warenspezifische Ursprungsregeln. Exemplarisch sei das Kapitel 84 genannt. Waren aus diesem Kapitel müssen gemäß dem modernisierten Abkommen alternativ entweder einen Positionswechsel oder eine großzügige Wertschöpfungsregel (meist 50 Prozent-Regel) erfüllen. Damit folgt dieses Abkommen dem Muster neuerer Abkommen wie dem Regionalen Übereinkommen.
Für Unternehmen bedeutet das:
  • Wer bisher die Ursprungsregeln erfüllt hat, wird diese in der Regel auch künftig erfüllen.
  • Für Unternehmen, die die Regeln bisher nicht erfüllt haben, lohnt es sich, neu zu prüfen. Vielleicht können künftig Zollvorteile genutzt werden.

3. Ursprungsnachweis: EUR.1 wird abgeschafft, REX ersetzt EA

Ursprungserklärung löst EUR.1 ab

In Bezug auf den Ursprungsnachweis folgt das neue Abkommen konsequent der zeitgemäßen Linie der Verwaltung: weg von Papierdokumenten und Einzelfallprüfungen durch den Zoll, hin zu einer Verlagerung der Verantwortung auf die Unternehmen. So wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und damit die einzelfallbezogene Prüfung der Präferenz durch das Zollamt des Abgangslands vollständig abgeschafft. Stattdessen gilt als alleiniger Präferenznachweis die Ursprungserklärung auf der Rechnung, ab einem Wert von über 6.000 Euro auszustellen von einem registrierten Ausführer (REX).

REX löst den EA ab

Auch das ist eine konsequente Fortführung der neuen Linie, nach der die EU die bisherige Bewilligung zum ermächtigten Ausführer (EA) durch das Verfahren des registrierten Ausführers abgelöst wird.
Wo liegt der Unterschied? Für beide verlangt der Zoll organisatorische Maßnahmen im Unternehmen, die sicherstellen, dass präferenzrechtliche Vorgaben sicher eingehalten und dokumentiert werden. Der Aufwand für den Status EA ist dennoch höher, weil vor Erteilung der Bewilligung eine ausführliche Arbeits- und Organisationsanweisung einzureichen ist, die das zuständige Hauptzollamt im Unternehmen überprüft. Sowohl das Vorlegen einer Arbeits- und Organisationsanweisung als auch die Vor-Ort-Prüfung entfällt beim REX.
Unternehmen mit Exporten nach Mexiko, die noch nicht als REX registriert sind, sollten sich jetzt beim Zoll registrieren, um rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderung eine REX-Nummer zu erhalten.
Die Registrierung als Ausführer im REX-System erfolgt unkompliziert und digital über das Zoll-Portal.

4. Weitere Informationen