Einfuhrbestimmungen
Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Germany Trade & Invest (GTAI)
Kenia: Neue Importpflichten
Mit dem kenianischen Finance Act 2025 traten am 1. Juli 2025 diverse Änderungen beim Warenimport und bei den Einfuhrabgaben in Kraft. Für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ist zukünftig ein Ursprungszeugnis verpflichtend.
Warenimporte
Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) gab bekannt, dass ab dem 1. Juli 2025 für alle Warenimporte ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist.
Dies stellt eine Abweichung von der bisherigen Praxis dar, nach der Ursprungszeugnisse ausschließlich für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und entsprechende Zollvergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
Ein Ursprungszeugnis ist gültig, wenn es die folgenden Angaben enthält:
- Name und Anschrift des Ausführers;
- Name und Anschrift des Einführers;
- Ursprungshafen;
- Genaue Beschreibung der Waren;
- Menge der Waren;
- Ursprungsland und
- Bestimmungsland.
Einfuhrabgaben
Die Liste der in Kenia steuerbefreiten Waren wird angepasst: Bestimmte Waren werden aus der Steuerbefreiung herausgenommen, während andere Waren künftig von der Mehrwertsteuer befreit sind. Zudem werden einzelne Waren von der Verbrauchsteuer ausgenommen. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die weiterhin der Besteuerung unterliegen, werden die Steuersätze angehoben.
Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Germany Trade & Invest (GTAI)