Ursprungsregeln
EU-Mercosur-Abkommen
Der Mercosur (kurz für „Mercado Común del Sur”, also Gemeinsamer Markt Südamerikas) besteht aus vier Mitgliedern: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt von mehr als zwei Billionen Euro bildet er die fünftgrößte Wirtschaftsregion der Welt und ist damit ein wichtiger Handelspartner für die EU. Nach der mehrheitlichen Zustimmung der EU-Mitgliedsstaaten hat das Europaparlament am 21. Januar 2026 das Abkommen zur juristischen Prüfung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Davon unabhängig wird der Handelsteil des Abkommens zum 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft gesetzt werden. Profiteure des Zollabbaus sind exportseitig vor allem Waren in den Bereichen Chemie, Maschinenbau, Pharmazie, Textil, KFZ sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. In diesen Branchen sind die Zölle besonders hoch.
1. Inkrafttreten des Handelsabkommens EU-Mercosur
Am 27. Februar 2026 hat die Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, die vorläufige Anwendung des Mercosur-Abkommens angekündigt, nachdem Uruguay und Argentinien das Abkommen ratifiziert hatten. Die Europäische Kommission hat am 10. März 2026 der vorläufigen Anwendung zugestimmt. Damit wird das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen (iTA) ab 1. Mai 2026 zwischen der EU und voraussichtlich allen Mercosur-Ländern vorläufig angewandt.
2. Wortlaut des Handelsabkommens EU-Mercosur
Das Handelsabkommen wurde im Amtsblatt L 2026/186 vom 27.02.2026 veröffentlicht. Wegen der Größe der Datei ist keine direkte Ansicht möglich, wählen Sie Ihre Sprache und folgen Sie den Anweisungen. In den nächsten Monaten wird das Abkommen auch in der Präferenzdatenbank des Zolls WuP online sowie in Access2Markets aufbereitet.
Die nachfolgenden Verlinkungen beziehen sich noch auf den englischen Wortlaut des Handelsabkommens einschließlich aller Anhänge, der von der EU-Generaldirektion Handel veröffentlicht wurde. Da Teile des Abkommens bereits 2019 ausverhandelt waren, mussten einzelne Anhänge bereits überarbeitet werden. Dies erkennt man am Hinweis “revised”.
3. Zollabbau
Mit dem Abkommen werden schrittweise rund 90 Prozent aller auf EU-Waren anfallenden Zölle bei der Wareneinfuhr in den Mercosur abgebaut. Die übrigen Waren folgen schrittweise. Die generellen Abbaustufen sind in Annex on tariff elimination schedule enthalten. Die Dauer wird durch Buchstaben/Zeichen abgebildet, die sich dann in den Tabellen zu den wechselseitigen Tarifzugeständnissen wiederfinden.
3.1 Abbaustufen Mercosur
Die vorgesehenen Abbaustufen der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren sind ab Seite 1294 enthalten. In der Tabelle sind die im Mercosur verwendeten Warennummern (NCM) enthalten.
3.2 Abbaustufen EU
Die vorgesehenen Abbaustufen der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur sind im ab Seite 57 veröffentlicht. Der Stand der Warennummern entspricht 2013 (CN2013). Falls Sie Ihre Warennummer nicht finden, kann das daran liegen, dass sich diese seitdem geändert hat. Diese Änderungen müssen dann nachvollzogen werden.
3.3 Interpretationshilfe der Tabellen
In der “staging category” wird jeweils der Zollabbau in Jahren abgebildet, wobei das Jahr des Inkrafttretens (2026) als Jahr Null dazugezählt wird. Zum 1. Januar 2027 tritt dann die zweite Stufe in Kraft.
Beispiel: Eine “10” in der staging category bedeutet bei einem Inkrafttreten im Mai einen Zollabbau über 10 Jahre und sieben Monate.
Die angegebene “base rate” muss nicht den aktuell erhobenen Zollsätzen entsprechen. Diese finden Sie in der Access2Markets-Datenbank. Falls der aktuelle Zoll niedriger ist als die base rate, beginnt der tatsächliche Zollabbau erst, wenn die base rate abzüglich der einzelnen Zollabbaustufen den aktuellen Zoll erreicht.
Beispiel: base rate 18%, staging category 10 (+1), tatsächlicher Zoll 16,3%: Der effektive Zollabbau beginnt im zweiten Jahr, also Januar 2027.
Eine sehr gute Darstellung der Zollabbaustufen bietet die EU-Datenbank Access2Markets. Hier haben wir eine Beispielanfrage für einen Export einer Haushaltsspülmaschine nach Uruguay verlinkt. Die Datenbank zeigt den graduellen Zollabbau von 2026 bis 2041.
4. Ursprungsregeln
Voraussetzung für die zollfreie Einfuhr in einer der beiden Blöcke ist der (präferenzielle) Ursprung der Ware. Dafür müssen Waren entweder vollständig in der EU hergestellt (gemäß Ursprungsprotokoll (Protocol on rules of origin) oder entsprechend der in Annex 3B gelisteten produktspezifischen Ursprungsregeln (Product-specific rules of origin) be- bzw. verarbeitet worden sein. Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen.
Ursprungsregeln nach Kapiteln:
| Warenkategorie | Ursprungsregel |
| Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1–24) | hauptsächlich in der EU hergestellt, Positionswechsel (Vierstellerebene) oder Unterpositionswechsel (Sechsstellerebene) |
| Chemie, Pharmazeutika (Kapitel 25–38) | hauptsächlich Positions- oder Unterpositionswechsel, chemische Reaktion oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works |
| Kunststoffe, Leder- und Holzwaren (Kapitel 39–49) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works oder Kombination |
| Textil, Bekleidung (Kapitel 50–67) | produktspezifische Regeln |
| Steine, Keramik, Porzellan etc. (Kapitel 68–83) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works |
| Maschinen, Elektronik (Kapitel 84–85) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45–50 Prozent ex works |
| Beförderungsmittel (Kapitel 86–89) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 40–50 Prozent ex works |
| Instrumente, Messgeräte (Kapitel 90–93) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45–55 Prozent ex works |
| Möbel, Sonstiges (Kapitel 94–97) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45–50 Prozent ex works |
5. Ursprungsnachweise
Als Ursprungsnachweis wird die Erklärung zum Ursprung (nach Muster in Anhang 3-C ITA MERCOSUR) auf Handelsdokumenten dienen. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist in der EU eine Registrierung als REX vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Registrierungen verwendet werden können. Welche nationalen Registrierungsnummern Exporteure aus Argentinien, Brasilien und Uruguay verwenden sollen und die Möglichkeiten zu deren Überprüfung entnehmen Sie dem Leitfaden zu den Ursprungsregeln unter 6.
Weitere Nachweise bei der Einfuhr in die Europäische Union
Die EU-Kommission hat am 17. April 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR veröffentlicht.
In Anhang 3-D ITA MERCOSUR über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die EU während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ (UZ) anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Für die Einfuhr in die EU verwendet Paraguay während des Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich ein Ursprungszeugnis nach Anhang 3-D ITA MERCOSUR.
Ein Muster des UZs wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht (siehe oben).
Lieferantenerklärungen
Auf Lieferantenerklärungen können die Mercosurstaaten seit der Veröffentlichung im Amtsblatt (L2026/186 vom 27. Februar 2026) genannt werden.
6. Weitere Informationen
Weiterführende Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission und bei der GTAI.
Weiterhin hat die Europäische Kommission einen Leitfaden zu den Ursprungsregeln (Guidance Document on rules of origin) in englischer Sprache veröffentlicht. Der durch eine Projektgruppe ausgearbeitete Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich und sollte in Verbindung mit dem Interims-Handelsabkommen gelesen werden.