Seit 1. Februar 2025
Chile: neue Ursprungsnachweise
Das bisherige Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Chile wird seit dem 1. Februar 2025 durch ein Interimshandelsabkommen (ITA) ersetzt. Damit gelten seit dem 1. Februar 2025 sowohl in Chile als auch in der Europäischen Union neue Ursprungsnachweise. Die Ursprungsregeln wurden auf den HS-Stand 2022 gesetzt und aktualisiert.
Mit dem Inkrafttreten des Interimsabkommen gibt es folgende weitere Änderungen:
Mit dem Inkrafttreten des Interimsabkommen gibt es folgende weitere Änderungen:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Ermächtigter Ausführer sind entfallen. Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen.
- Grundlage für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen in Chile ist eine Erklärung zum Ursprung und eine Registrierung im REX-System (Registrierter Ausführer). Bis 6.000 Euro ist eine Erklärung ohne REX-Registrierung möglich. Es ist keine Unterschrift erforderlich.
- Bei Einfuhren in die EU muss die Erklärung zum Ursprung unabhängig vom Wert der Ursprungserzeugnisse als Referenznummer die RUT-Nummer ("Rol Único Tributario") sowie Name und Unterschrift des Ausführers enthalten.
- Erklärungen zum Ursprung können für mehrere Sendungen identischer Produkte für einen Gültigkeitszeitraum von maximal einem Jahr abgegeben werden.
Die EU-Kommission hat ein Guidance-Document zum ITA veröffentlicht, das die modernisierten Ursprungsregeln erläutert und präzisiert.
Quelle: zoll.de