T2L und T2LF

Nachweis des Unionscharakters

Seit 1. März 2024 werden die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte ausschließlich elektronisch über das System Proof of Union Status (PoUS) ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet. Die Statusnachweise stellen sicher, dass die Waren zollfrei eingeführt werden können.
Alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren haben grundsätzlich ohne weiteren Nachweis den zollrechtlichen Status von Unionswaren. Der Nachweis des Unionscharakters ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten vorübergehend auch außerhalb des Zollgebiets befördert werden (insbesondere im Seeverkehr), ohne dass sich der zollrechtliche Status als Unionswaren ändern soll.
Bisher konnte der Nachweis des Unionscharakters bisher durch Vorlage eines Dokuments T2L beziehungsweise in den Fällen, in denen Waren in nicht zum Steuergebiet der Union gehörende Gebiete oder aus solchen befördert werden (z. B. Kanarische Inseln), durch ein Dokument T2LF, erbracht werden.
Die Umstellung auf das System PoUS gilt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers.
Der Zugriff auf das System PoUS erfolgt über das EU-Trader-Portal.
Derzeit ist die Schaltfläche für das System PoUS im EU-Trader-Portal noch nicht aktiviert. Nach derzeitigen Informationen (Stand: 22. Februar 2024) müssen die Prozesse manuell erfasst oder durch einen XML-Upload übermittelt werden. Es besteht bisher keine Möglichkeit einer Schnittstellennutzung.
Bei konkreten Schwierigkeiten empfehlen wir Unternehmen, sich direkt an das zuständige Hauptzollamt  zu wenden.
Alternativ kann der Nachweis des Unionscharakters einer Ware weiterhin durch die Vorlage einer Rechnung oder einem Beförderungspapier erbracht werden. Sofern der Gesamtwert der Waren über 15.000 Euro beträgt, muss das Handelspapier von der zuständigen Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen werden. Diese Möglichkeit des Nachweises ist nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15. August 2025 zugelassen. Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren unter 15.000 € sind auch nach dem 15. August 2025 in Papierform unverändert möglich.
Weiterführende Informationen
- zum System PoUS sowie zum Nachweis mit Handelspapier und Warenmanifest auf der Internetseite des Zolls
- zum zollrechtlichen Status von Waren in der Kurzinfo Zollrechtlicher Status von Waren, UCC (Quelle: TAXUD) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 107 KB)

Im e-Learning Portal der DG TAXUD stehen folgende Lernmodule zur Verfügung:

Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer, Generalzolldirektion