T2L und T2LF

Nachweis des Unionscharakters

Das elektronische System Proof Union Status (PoUS) hat die Statusnachweise T2L und T2LF abgelöst. Die Statusnachweise stellen sicher, dass die Waren nach der Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union zollfrei eingeführt werden können.
Alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren haben grundsätzlich ohne weiteren Nachweis den zollrechtlichen Status von Unionswaren. Der Nachweis des Unionscharakters ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten vorübergehend auch außerhalb des Zollgebiets befördert werden (insbesondere im Seeverkehr), ohne dass sich der zollrechtliche Status als Unionswaren ändern soll.
Der Unionscharakter wird über T2L Daten beziehungsweise in den Fällen, in denen Waren in nicht zum Steuergebiet der Union gehörende Gebiete oder aus solchen befördert werden (zum Beispiel Kanarische Inseln), durch T2LF Daten belegt.

Der Nachweis des Unionscharakters wird grundsätzlich elektronisch im System PoUS erstellt. Der Zugriff auf das System PoUS erfolgt über das EU-Trader-Portal. Der Zoll hat eine Handreichung zur Nutzung des EU-Systems PoUS veröffentlicht.
Unternehmen, die diese Nachweise häufig benötigen, können eine Bewilligung als zugelassener Aussteller (ACP) erhalten und die Dokumente ohne Mitwirkung des Zolls erstellen. Einzelheiten zur Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller hat der Zoll veröffentlicht.
Bei einem Sendungswert von bis zu 15.000 Euro kann der Nachweis auf einem Handelsdokument erfolgen (zum Beispiel durch Vermerk T2L mit Unterschrift und Zollstellennummer auf der Rechnung).
Hinweise zum zollrechtlichen Status von Waren enthält die in der Kurzinfo Zollrechtlicher Status von Waren, UCC (Quelle: TAXUD).

Im e-Learning Portal der DG TAXUD stehen folgende Lernmodule zur Verfügung:
Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Generalzolldirektion