Außenwirtschaftsrecht

Sanktionsstrafrecht verschärft

Deutschland implementiert die EU-Richtlinie 2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht: Mit dem Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union ist am 6. Februar 2026 die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Kraft getreten. Die vollständige Umsetzung der EU‑Richtlinie hat ein in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiertes und einheitlich durchsetzbares Sanktionsstrafrecht als Ziel.
Mit der Novellierung verschärft sich das deutsche Sanktionsstrafrecht umfassend. Viele der bisher bußgeldbewährten Verstöße werden als Straftat bewertet. Kern der Reform sind Änderungen der §§ 18, 19 AWG sowie § 82 AWV.
Wesentliche Änderungen:
  • Viele bislang bußgeldbewehrte Verstöße werden zu Straftaten, u. a. bei Finanz‑, Transaktions‑ und Investitionsverboten.
  • Leichtfertigkeit kann bei Dual‑Use‑Sachverhalten bereits strafbar sein.
  • Die bisherige Schonfrist für neue EU‑Sanktionsakte entfällt.
  • Einführung einer teilweisen Strafbewehrung bei Verletzung der Jedermannspflicht bzgl. der Meldung eingefrorener Gelder.
  • Bußgelder steigen deutlich: auf bis zu 40 Mio. Euro.

Exportierende Unternehmen sind gut beraten, ihre betriebsinternen Abläufe so zu gestalten, dass Risiken im Außenwirtschaftsverkehr erkannt und Rechtsverstöße vermieden werden können. Hinweise für die konkrete Ausgestaltung der innerbetrieblichen Exportkontrolle bietet u.a. ein BAFA-Merkblatt sowie Leitlinien der Europäischen Kommission.