Arbeitshilfen

Exportkontrolle und das BAFA

Das deutsche Exportkontrollsystem baut auf der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs auf. Unternehmen entscheiden eigenverantwortlich, Verträge zu schließen sowie Waren, Software und Technologie zu exportieren, Dienstleistungen im Ausland zu erbringen, Know-how auszutauschen usw. Bei seinen Entscheidungen muss ein Unternehmen jedoch auch die Beschränkungen und Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr beachten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen zuständige Behörde.

Exportkontrolle und das BAFA - Merkblatt

Das Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA enthält die Grundlagen der Exportkontrolle sowie der Antragstellung und bietet eine kompakte Übersicht der Informationsquellen und Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Antragstellung beim BAFA

Das BAFA-Merkblatt Optimierte Antragstellung ist eine Praxishilfe zur Antragstellung auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung. Inhaltlich umfasst es die Vorbereitungsphase bis zum Zeitpunkt nach der Genehmigungserteilung. Das Merkblatt bietet darüber hinaus weiterführende Informationen zu den Genehmigungsarten der Allgemeinen Genehmigung und der Sammelgenehmigung. Bei diesen Genehmigungsarten handelt es sich um Verfahrenserleichterungen, die es den Unternehmen insbesondere ermöglichen, durch sofortige Liefermöglichkeiten feste Geschäftsbeziehungen aufzubauen und für einen planbaren Zeitraum aufrechtzuerhalten.

Die Antragstellung auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung erfolgt über das elektronische System ELAN-K2 Ausfuhr des BAFA. Dem Antrag sind grundsätzlich Dokumente, wie z. B. technische und vertragliche Unterlagen, beizufügen. Seit Februar 2019 müssen Antragsteller zusätzlich relevante Auszüge der Internetseite des Käufers, Empfängers sowie Endverwenders übermitteln.

Die Pflicht zur Übermittlung von Internetauszügen gilt für die folgenden Verfahrensarten:
  • Antrag auf Erteilung Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung
  • Antrag auf Erteilung eines Nullbescheids
  • Antrag auf Erteilung Ausfuhr-/Einfuhrgenehmigung gemäß Anti-Folter-VO
  • Antrag für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  • Voranfrage für eine Ausfuhrgenehmigung
  • Reexport-Anfrage
Da Internetseiten inhaltlichen Veränderungen unterliegen, soll deutlich erkennbar gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt die Auszüge der Internetseite entnommen wurden (z. B. Zeitstempel auf den Auszügen oder eine Erklärung auf einem Sonderblatt). Darüber, was das BAFA als „relevante Auszüge“ der Internetseite ansieht, wie die Übermittlung erfolgt, welche Ausnahmen es gibt usw., informiert das BAFA auf seiner Internetseite unter der Rubrik „Häufige Fragen zu Websiteauszügen“.

Elektronische Genehmigungserteilung durch das BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlässt seit dem 1. März 2021 Genehmigungen, Nullbescheide, Auskünfte sowie Verlängerungen und Änderungen von Bescheiden im Bereich des Außenwirtschaftsrechts grundsätzlich in elektronischer Form.
Auf die zusätzliche Übersendung dieser Bescheide in Papierform wird seit diesem Zeitpunkt verzichtet, sodass die Unternehmen die Genehmigungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Portal ELAN-K2 Ausfuhr nutzen können.
Hiervon ausgenommen bleiben „Ausfuhrgenehmigungen zur vorübergehenden, wiederholten Ausfuhr (Ausfuhrart 231)“, Durchfuhrgenehmigungen, Reexport-Zustimmungen sowie Ablehnungen und Widerspruchsbescheide. Diese werden auch weiterhin in Papierform erlassen.
Zusätzlich kann für elektronische Genehmigungen eine schriftlich bestätigte Zweitausfertigung beim BAFA beantragt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Genehmigungsinhaber dies unverzüglich geltend macht, z. B. weil eine ausländische Ausgangszollstelle die elektronische Genehmigung nicht akzeptiert.
Weitergehende Informationen und Hinweise können dem BAFA-Informationsblatt Elektronische Genehmigungserteilung entnommen werden.

Quelle: BAFA