Fragen rund um die Prüfung von Zusatzqualifikationen
Ist das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung eine zwingende Voraussetzung für die Prüfung der Zusatzqualifikation?
Nein, weder das Berufsbildungsgesetz noch die einzelnen Ausbildungsordnungen/Rechtsvorschriften sehen das Bestehen der Abschlussprüfung als zwingende Voraussetzung für die Prüfung der Zusatzqualifikation vor.
Hat der Auszubildende einen Rechtsanspruch auf eine Zusatzqualifikation?
Nein, die Vermittlung der zusätzlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Wann muss die IHK über den Wunsch informiert werden, eine Zusatzqualifikation ablegen zu wollen?
Bei kodifizierten (in der Ausbildungsordnung verankerten) Zusatzqualifikationen muss die Anmeldung zur Prüfung der Zusatzqualifikation spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 erfolgen.
Bei nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen sind die Zulassungsvoraussetzungen/Anmeldefristen zur Prüfung in der entsprechenden Rechtsvorschrift festgelegt (siehe Auflistung der nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen).
Kann die Prüfuпg der Zusatzqualifikation zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ausbildung abgelegt werden?
Bei kodifizierten (in der Ausbildungsordnung verankerten) Zusatzqualifikationen ist das nicht möglich, weil sie den jeweiligen Ausbildungsordnungen zufolge zwar gesondert, aber im Rahmen der Abschlussprüfungen/Abschlussprüfungen Teil 2 geprüft werden.
Bei nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen ist der Zeitpunkt in der entsprechenden Rechtsvorschrift festgelegt (siehe Auflistung der nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen).
Ist eine separate Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation erforderlich?
Ja, gemäß Berufsbildungsgesetz sind zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert zu prüfen. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation ist die Zulassung zur Abschlussprüfung (dies nur bei in der Ausbildungsordnung verankerten – kodifizierten Zusatzqualifikationen) sowie entsprechend der jeweiligen Rechtsvorschrift die Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden (dies für alle kodifizierten und nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen).
Wie muss glaubhaft gemacht werden, dass die Inhalte der Zusatzqualifikationen vom Betrieb vermittelt wurden?
Das Ausbildungsunternehmen bestätigt mit der Anmeldung zur Prüfung (auf dem entsprechenden Anmeldeformular), dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden.
Wer zahlt die Gebühren für das Ablegen der Zusatzqualifikation?
Bei kodifizierten Zusatzqualifikationen ist die Prüfung im Rahmen der Ausbildungszeit ist für Auszubildende gebührenfrei. Die Gebühren übernimmt der Ausbildungsbetrieb.
Bei nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen trägt der/die Auszubildende die Gebühren. Eine Kostenübernahme (auf dem entsprechenden Formular) ist möglich.
Wie hoch sind die Gebühren für das Ablegen einer Zusatzqualifikation?
Für die Durchführung der Prüfung von kodifizierten und nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen wird eine Gebühr* berechnet.
nicht kodifizierte Zusatzqualifikationen:
Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende
250,00 €
Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende
250,00 €
Zusatzqualifikation Fremdsprache für industriell-technische Auszubildende
250,00 €
250,00 €
kodifizierte Zusatzqualifikationen:
ZQ Gewerblich-technischer Beruf je ZQ
80,00 Euro
ZQ Gewerblich-technischer Beruf je ZQ
80,00 Euro
ZQ Kaufmännischer Beruf je ZQ
80,00 Euro
80,00 Euro
*gem. aktuellem Gebührentarif zur Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg.
Wenn die Prüfung der Zusatzqualifikation bestanden wurde, die Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 einer Wahlqualifikationseinheit aber nicht, ist dann ein Tausch der bestandenen Zusatzqualifikation mit der nicht bestandenen Wahlqualifikation möglich?
Nein, das ist nicht möglich. Die Prüfung der Zusatzqualifikation erfolgt zwar im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2, ist aber inhaltlich davon zu trennen. Im Gegensatz zur Wahlqualifikation werden mit der Zusatzqualifikation zusätzliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt, die zu den regulären Inhalten der Ausbildungsordnung hinzukommen. Dies kann nicht nachträglich getauscht werden.
Kann die Prüfung einer Zusatzqualifikation auch nach absolvierter Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 beantragt werden?
Bei kodifizierten (in der Ausbildungsordnung verankerten) Zusatzqualifikationen ist eine nachträgliche Anmeldung zur Prüfung der Zusatzqualifikation nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 nicht mehr möglich.
Bei nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen ist der Zeitpunkt der Beantragung zur Prüfung einer Zusatzqualifikation in der entsprechenden Rechtsvorschrift festgelegt (siehe Auflistung der nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen).
Können auch mehrere Zusatzqualifikationen absolviert und geprüft werden?
Ja, die Anzahl der Zusatzqualifikationen je Prüfungsteilnehmer/-in ist grundsätzlich erstmal nicht begrenzt. Wichtig ist, dass alle Inhalte der Zusatzqualifikation vermittelt wurden. Eine Begrenzung der Anzahl ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Wurde die Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 bestanden, aber die Prüfung der Zusatzqualifikation nicht, kann letztere dann wiederholt werden?
Ja, auch die Prüfung der Zusatzqualifikation kann wiederholt werden, da gemäß der Prüfungsordnung der IHK Magdeburg die Vorschriften für die Wiederholung einer Prüfung entsprechend gelten.
Wurde die Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 nicht bestanden und ein Verlängerungsanspruch geltend gemacht, kann in diesem Zeitraum mit einer Zusatzqualifikation begonnen werden?
Ja, da die Ausbildungszeit weiter läuft, ist auch die Vermittlung der zusätzlichen Kenntnisse möglich.
Was passiert, wenn der/die Teilnehmer/-in am Tag der Prüfung der Zusatzqualifikation entschuldigt oder unentschuldigt fehlt?
Gemäß der Prüfungsordnung der IHK Magdeburg wird bei unentschuldigtem Fehlen die Prüfung mit null Punkten bewertet. Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin aus wichtigem Grund, kann die Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden. Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Wie wird die Zusatzqualifikation nach Bestehen bescheinigt?
Bei allen Zusatzqualifikationen ist die Art der Bescheinigung in der entsprechenden Ausbildungsordnungen/ Rechtsvorschriften festgelegt.
Wann wird die Bescheinigung für die Zusatzqualifikation ausgegeben, wenn die Prüfung der Zusatzqualifikation zwar bestanden, aber die Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 insgesamt nicht bestanden wurde?
Da die Prüfung der Zusatzqualifikation unabhängig von der Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 erfolgt, kann die Bescheinigung über die Zusatzqualifikation unmittelbar nach der Prüfung ausgegeben werden.
Kann eine Zusatzqualifikation auf einen darauf aufbauenden Fortbildungsabschluss angerechnet werden?
Nein. Nach dem Berufsbildungsgesetz wird eine vergleichbare Prüfung gefordert, die hier nicht vorliegt.