Was ist zu tun bei Insolvenz?

Eröffnung des Insolvenzverfahren

Grundsätzlich gilt: Drohende Insolvenz oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebes ist kein Kündigungsgrund!
Allein die Eröffnung des Verfahrens oder die Bestellung eines Insolvenzverwalters, erweitern noch nicht die Kündigungsrechte. Allerdings steht dem Insolvenzverwalter dann ein "besonderes Kündigungsrecht" zu, wenn der Betrieb gänzlich stillgelegt und die Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt wird.

Betriebsübernahme

Keine Betriebsstillegung liegt vor, wenn der Betrieb gem. § 613a BGB übergeht. In solchen Fällen übernimmt ein Dritter den Betrieb mit sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten und tritt in die Rechtsstellung des ursprünglichen Geschäftsinhabers mit sämtlichen Rechten und Pflichten auch gegenüber der Belegschaft ein. Sofern Kündigungen ausgesprochen werden, jedoch der Betrieb nur unter eine neue Leitung gestellt wird, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ob in diesen Fällen ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder die Betriebsstilllegung vorliegt, kann in den meisten Fällen nur gerichtlich geklärt werden.

Betriebsstillegung

Sofern in der Folge eines Insolvenzverfahrens die Betriebsstillegung eintritt, muss die Betriebsstilllegung im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund angegeben werden.
Erfolgt im Betrieb keine Ausbildung mehr, so kann auch der Auszubildende oder – sofern dieser noch nicht volljährig ist – sein Erziehungsberechtigter kündigen.

Wie sollte sich der Auszubildende bei einer Insolvenz verhalten?

Wichtig: Auch wenn in der Folge des Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt wird, sollte der Auszubildende weiterhin seine Arbeitskraft anbieten und weiter die Berufsschule besuchen. Eventuell noch ausstehende Vergütungsansprüche sind beim Insolvenzverwalter anzumelden, wenn dieser bestellt worden ist. Der Insolvenzverwalter ist die Person, die vom Zeitpunkt der Bestellung an, an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners rückt, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildender genannt ist. Er nimmt von seiner Bestellung an alle Rechtsgeschäfte vor.
Der Auszubildende sollte:
  • keine Vereinbarungen eingehen, durch die er auf die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung verzichtet, auch nicht, wenn ihm gesagt wird, er würde dadurch sein Ausbildungsverhältnis retten können. Ein solcher Verzicht hätte unter Umständen Auswirkungen auf einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld.
  • sich umgehend mit der für ihn zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung setzen, damit auch bei Wegfall der Ausbildungsvergütung die Kranken- und Rentenversicherung auf- rechterhalten wird. Auch erfolgt eine Zahlung von Arbeitslosengeld, soweit darauf ein Anspruch besteht, erst nach persönlicher Meldung. Die zuständige Arbeitsagentur prüft auch, ob der Auszubildende Anspruch auf Insolvenzausfallgeld hat.
  • sich auch mit der Berufsschule in Verbindung setzen, inwieweit ein Besuch der Berufs- schule fortgesetzt werden kann. Unter anderem sind dabei die Erfüllung der Berufsschulpflicht und die Unfallversicherung im Rahmen des Schulbesuches zu klären.
Vorrangig für den Auszubildenden und den insolventen Betrieb muss es jedoch sein, bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz aktiv mitzuwirken.
Ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs absehbar, sollte das insolvente Unternehmen frühzeitig Kontakt mit unseren Ausbildungsberatern aufnehmen, um die Weiterführung der Berufsausbildungsverhältnisse abzuklären. Welchen Einfluss die Betriebsstillegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit abgesprochen werden.