Ausbildung

Ausbildungsvergütung

Die Industrie- und Handelskammern haben den gesetzlichen Auftrag zur Überwachung der Berufsausbildung. Ein Berufsausbildungsvertrag kann nur dann in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden, wenn der Ausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) entspricht.
Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Berufsausbildung jährlich ansteigt (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat nun erstmals diese Sätze für nicht tarifgebundene Ausbildungsverhältnisse fortgeschrieben.
Bei einem Ausbildungsbeginn zwischen 1. Januar 2024 und 31. Dezember 2024 sind folgende Beträge für die monatliche Mindestvergütung festgelegt:
Beginn der
Ausbildung
1.
Ausbildungsjahr

2.
Ausbildungsjahr
+ 18 %
3.
Ausbildungsjahr
+ 35 %
4.
Ausbildungsjahr
+ 40 %
2023
(01.01.-31.12.2023)
620,00 €
731,60 €
789,75 €
819,00 €
2024
(01.01.-31.12.2024)
649,00€
766,00 €
876,00 €
909,00 €
Sind Ausbildendende und Auszubildender an einen Tarifvertrag gebunden, weil sie Mitglied eines Arbeitgeberverbandes bzw. einer Gewerkschaft sind, so darf die im Tarif festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden. Ist ein Tarifvertrag vom Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden, so sind die Tarifsätze für alle Unternehmen des Wirtschaftszweiges verbindlich.
Wie sich die Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt.
Sollten Sie keine anzunehmende Ausbildungsvergütung finden oder weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ausbildungsberater.
Vertraglich vereinbarte Sachleistungen sind Teil der Ausbildungsvergütung, soweit sie nach § 17 Absatz 6 (BBiG) auf die Bruttovergütung angerechnet werden können. Angerechnet werden können die in § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegten Sachbezugswerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung. Die Sachbezüge dürfen nicht mehr als 75 Prozent der Bruttovergütung betragen.  Die aktuellen Sachbezugswerte finden Sie unter Dok. 84801.
Die eingestellte Tariftabelle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 114 KB)ist unser Service für Sie und gibt Ihnen einen Überblick über die aktuellen Tarife des Landes Sachsen-Anhalt. Tarife unterliegen ständigen Veränderungen. Eine Garantie auf Vollständigkeit und Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Wird dem Unternehmen bekannt, dass es eine Tarifsteigerung gibt, so ist diese unverzüglich auf die Ausbildungsverträge aller im Unternehmen tätigen Auszubildenden anzuwenden. Die Zusendung eines Änderungsvertrages o.ä. ist nicht notwendig.
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei den zuständigen obersten Landesbehörden wird ein Tarifregister geführt. Zuständige Stelle für den Kammerbezirk Magdeburg ist das Tarifregister des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt. Dort werden alle Tarifverträge registriert, deren Geltungsbereich sich auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt.