Corona: Ladenöffnung - Historie

Die letzten Änderungen sind am Ende der Seite aufgeführt. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Coroanavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen und die Allgemeinverfügungen des Landkreies Limburg-Weilburg.
Die jeweils geltenden Verordnungen finden Sie auf den Seiten des Landes Hessen. Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen fortlaufend präzisiert und angepasst werden.Beachten Sie dazu auch die dortigen, fortlaufend aktualisierten Auslegungshinweise.
Die Corona-Allgemeinverfügungen für den Landkreis Limburg-Weilburg finden Sie auf den Seiten des Landkreises.

Chronologie:

Verlauf der Einschränkungen und Lockerungen in der Corona-Pandemie:
ab 4. Mai 2020
  • Friseure, Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios sowie Massagepraxen
  • Copyshops
  • Hundesalons und Hundeschulen
  • Fahrschulen (nur für Berufskraftfahrer), Musikschulen und Privatunterricht
  • Tierparks, Zoos und botanische Gärten
  • Museen, Ausstellungen, Schlösser und Gedenkstätten
ab 9. Mai 2020
  • Einzelhandel auch über 800 qm Verkaufsfläche
  • Indoorspielplätze, Kletter- und Turnhallen, Kegelbahnen einschließlich Bowling und Squash
  • Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie weitere Kultureinrichtungen (Ausgenommen sind weiterhin Veranstaltungen und Konzerte, bei denen Abstandsregeln realistischer Weise nicht eingehalten werden können.)
ab 15. Mai 2020
  • Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, Kneipen, Bars (siehe auch DEHOGA Hessen)
  • Spielhallen, Casinos und Wettbüros
  • Hotels, Pensionen (auch zu touristischen Zwecken)
  • Campingplätze
  • Freizeitparks
  • Fitnessstudios
ab 1. Juni 2020
  • Schwimmbäder und Badeanstalten an Gewässern für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen und die Durchführung von Schwimmkursen
ab 11. Juni 2020
  • Gastronomie: Erweiterung der Gruppengröße ohne 1,5m Abstand auf 10 Personen
ab 15. Juni 2020
  • Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen
ab 22. Juni 2020
  • bei Veranstaltungen und Kulturangeboten (Theater, Kino etc.) Teilnehmerzahl auf max. 250 erhöht (vorher 100)
  • in Verkaufstätten max. 1 Person je angefangener zugänglicher Grundfläche von 10 Quadratmetern erlaubt (vorher 20 qm)
  • Sonntagsöffnung nur noch nach dem HLöG zulässig!
ab 27. Juni 2020
  • Übernachtungsbetriebe dürfen keine Reisenden aufnehmen, die aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko kommen.
ab 6. Juli 2020
  • Verkaufsstätten, Schwimmbäder, Kinos, Theater, Veranstaltungen etc.: 1 Person je 3 Quadratmeter (vorher 5 bzw. 10 qm)
ab 19. Oktober 2020
  • Streichung der 3-Quadratmeter-Regelung (Geschäfte, Schwimmbäder, Theater, Konzerte, Kinos etc.) – allgemeinen Abstands- und Kontaktregeln (1,5 Meter Abstand, max. 10 Personen zusammen) sind einzuhalten
  • Für Clubs und Tanzlokale gelten die gleichen Regeln wie für die Gastronomie. Es gilt aber weiter ein Verbot von Tanzveranstaltungen.
  • Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe der Daten beim Vor-Ort-Verzehr in der Gastronomie. Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Angaben auf Plausibilität überprüfen (Vorlage des Personalausweises).
  • Auch Betreiber körpernaher Dienstleistungen (z. B. Nagelstudios oder Friseure) müssen zukünftig die Kontaktdaten ihrer Kundinnen und Kunden für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfassen.
  • Beherbergungsverbot aufgehoben
  • Ampelsystem mit Einschränkungen bei steigenden Inzidenzwerten

Mit den stark steigenden Infektionszahlen ab Ende Oktober wurden die Kontaktbeschränkungen auch wieder auf Unternehmen ausgeweitet, wodurch sich neuerliche Einschränkungen und Schließungen ergaben:
ab 22. / 28. Oktober 2020
  • Allgemeinverfügungen des Landkreises Limburg-Weilburg, insbesondere:
    • Erweiterung der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
    • Senkung der Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen, Feiern etc.
    • Schließung von Gaststätten, Vergnügungsstätten von 23:00 bis 06:00 Uhr
    • Verkaufsverbot für Alkohol zum Verzehr im öffentlichen Raum von 23:00 bis 06:00 Uhr
ab 2. November 2020
  • Gaststätten, Eisdielen, Eiscafes sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen schließen, ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • Übernachtungen sind nur noch zu notwendigen Zwecken und nicht zu touristischen Zwecken erlaubt.
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen (Diskotheken, Clubs, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Musik- und Kunstschulen, Messen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Tierparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Schwimmbäder, Saunen und Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen)
  • Schließung von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nageslstudios, Tattoo-Studios – Friseure, Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie und medizinische Fußpflege (nur mit Kassen- oder Privatrezept) dürfen geöffnet bleiben.
  • Beschränkung im Groß- und Einzelhandel, Tankstellen, Wäschereien und auf Märkten auf einen Kunden pro 10 qm Verkaufsfläche.
ab 6. November 2020:
  • Musik- und Kunstschulen sind aus der Schließungsanordnung herausgenommen.
  • Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursportbetrieb nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet.
ab 1. Dezember 2020:
  • Beschränkung der Verkaufsfläche über 800 qm auf einen Kunden je 20 jm. Für die ersten 800 qm bleibt es bei der Regelung von einem Kunden pro 10 qm Verkaufsfläche.
  • Dies gilt auch in überdachten oder überdeckten Ladenstraßen von Einkaufszentren, überdachten Einkaufspassagen, auf Wochen- und Weihnachtsmärkten, Trödel- oder Antikmärkten etc. sowie vor den Geschäften und auf den dazugehörigen Parkflächen.
ab 16. Dezember 2020:
  • die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen, ausgenommen sind:
    • der Lebensmitteleinzelhandel
    • der Futtermittelhandel
    • Wochenmärkte
    • der Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger
    • Reformhäuser
    • Feinkostgeschäfte
    • Geschäfte des Lebensmittelhandwerks
    • Getränkemärkte
    • Abhol- und Lieferdienste
    • Babyfachmärkte
    • Apotheken
    • Drogerien
    • Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker
    • Poststellen
    • Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten
    • Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, Zeitungsverkauf
    • Tierbedarfsmärkte
    • Friedhofsgärtnereien
    • Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
    • der Weihnachtsbaumverkauf.
  • Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.
  • Baumärkte können ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.
  • Erweiterung der Schließung von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege auch auf Frisörbetriebe
ab 21. Dezember 2020:
  • Schließung von Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen
  • In Wettannahmestellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet.
  • Öffnen dürfen Verkaufsstellen für Schnitt-und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck
  • Kantinen können in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten.
ab 11. Januar 2021:
  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben Wochen- auch auf Spezial- und Flohmärkten
  • Baumärkte dürfen ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.
ab 23. Januar 2021:
  • Einzeltermine dürfen Brautmodengeschäfte anbieten, soweit es sich um Maßschneiderarbeiten handelt und damit die handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund steht. Der reine Verkauf „von der Stange“ ist nicht gestattet und nur über Click&Collect möglich. Absteckarbeiten bei über Click&Collect erworbenen Brautmoden sind ebenfalls in Einzelterminen zulässig.
  • KfZ-Handel: Zulässig sind Probefahrten im Rahmen eines Kaufvorganges mittels Click&Collect.
  • Medizinische Fußpflege (stationär und mobil), soweit medizinisch notwendig
ab 4. Februar 2021:
  • Auslegungshinweise dahingehend präzisiert, dass Probefahrten mit allen im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen im Rahmen eines Kaufvorganges mittels Click & Collect zulässig sind.
ab 1. März 2021:
  • Neben Friseurbetrieben sind auch medizinisch oder hygienisch notwendige Behandlungen erlaubt, insbesondere Barber-Shops (Bartpflege), Fußpflegestudios, Kosmetikstudios (beispielsweise Akne-Behandlungen), Nagelstudios (Reinigung und Pflege von Fuß- und Fingernägeln). Eine Dienstleistung ist dann hygienisch notwendig, wenn bei längerem Ausbleiben der Behandlung Infektionen und andere Gesundheitsschädigungen auftreten können. Es ist davon auszugehen, dass kein hygienischer Grund vorliegt, wenn die Behandlung vorrangig dekorativen oder ästhetischen Zwecken dient, wie etwa das Auftragen von dekorativen Verzierungen.
ab 8. März 2021:
  • Buchhandlungen, Bau- und Heimwerkermärkte sowie Baumschulen dürfen öffnen
  • Öffnung von Fitnessstudios mit entsprechenden Hygienevorkehrungen und mit Einzelterminen und Datenerfassung- eine Person je 40 qm Trainingsfläche
  • Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten mit umfassenden Hygienekonzepten und vorheriger Terminvereinbarung und Datenerfassung
  • Körpernahe Dienstleistungsbetriebe dürfen unter strengen Auflagen mit Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung öffnen. Wenn bei der Behandlung nicht durchgehend eine Maske getragen werden kann, soll ein tagesaktueller Schnelltest vorliegen oder vor Ort ein Selbsttest durchgeführt werden.
  • Einzelhandel: Geschäfte dürfen „Click & Meet“ anbieten: Beratung und Verkauf mit vorheriger Terminvereinbarung und Datenerfassung, eine Person je angefangener 40 qm Verkaufsfläche – Vorlage “Click&Meet” zum Download unter weitere Informationen
ab 29. März 2021:
  • Einzelhandel: Click & Meet wird wieder auf Click & Collect zurückgeführt.
  • Die Innenbereiche der Tierparks, Zoos und botanischen Gärten sind für den Publikumsverkehr untersagt.
  • Baumärkte bleiben geöffnet.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind nach Terminvergabe weiter möglich.
ab 24. April 2021:
  • Bundesnotbremse in Kraft – Inzidenz im Landkreis über 150:
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten
  • Einzelhandel darf nur noch Click&Collect anbieten – Ausnahmen: Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben – Kunden müssen einen aktuellen Negativtest vorlegen.
ab 20. Mai 2021:
  • Click & Meet mit Negativtest im Einzelhandel wieder zulässig.
ab 28. Mai 2021: Stufe 1 der Landesregelung
  • touristischer Bus- und Bahnverkehr, Ausflugsschifffahrt mit Negativnachweis
  • Fitnessstudios mit Terminvereinbarung, Kontakterfassung, Flächenbegrenzung und Negativnachweis
  • Außenbereiche von Freizeitparks, Klettergärten mit Terminvereinbarung
  • Museen, Schlösser, Galerien, Gedenkstätten und Tierparks, Zoos mit Terminvereinbarung
  • Baumärkte
  • Einzelhandel mit Terminvereinbarung (Click & Meet, Negativnachweis nur noch empfohlen)
  • Außengastronomie mit Sitzplatzpflicht, Kontakterfassung, Abstand und Negativnachweis
  • Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze mit bis zu 60 Prozent Auslastung sowie Negativnachweis (bei Aufenthalt > 7 Tage Negativnachweis zweimal wöchentlich)
  • körpernahe Dienstleistungen mit Terminvereinbarung, Kontakterfassung, Negativnachweis und Testkonzept für das Personal
ab 2. Juni 2021: Stufe 2 der Landesregelung
  • Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten, Saunen mit Terminvereinbarung und Flächenbegrenzung
  • Innenräume von Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen mit Terminvereinbarung
  • Spielbanken und Spielhallen mit Kontakterfassung, Abstand und Negativnachweis (Bedienung nur an Sitzplätzen)
  • Einzelhandel unter Hygieneregeln und mit Beschränkung der Kundenzahl
  • Innengastronomie mit Sitzplatzpflicht, Kontakterfassung, Abstand und Negativnachweis
  • Außengastronomie mit Sitzplatzpflicht, Kontakterfassung, Abstand
  • Auslastungsgrenze bei Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze 75 Prozent
  • Negativnachweis nur noch empfohlen bei touristischem Bus- und Bahnverkehr, Ausflugsschifffahrt, Fitnessstudios, körpernahen Dienstleistungen

ab 25. Juni 2021: Neufassung der Regelungen in der Cornavirus-Schutzverordnung

Bereich
Begrenzung
Negativ-nachweis
Kontakt-daten-erfassung
Konzept
Veranstaltungen
im Freien
500
+ Geimpfte
Ja
AHK
Veranstaltungen
in geschl. Räumen
250
+ Geimpfte
Ja
Ja
AHK
Schwimmbäder,
Thermalbäder,
Badeanstalten
1 Person
je 10 qm
+ Termin- vereinbarung
AHK
Fitnessstudios
Ja
AHK
Tierparks, Zoos, bot.
Gärten, Freizeitparks
AHK
Spielbanken, Spielhallen
Ja
Ja
AHK
Schlösser, Museen,
Galerien, Gedenkst.
AHK
Sportstätten
Sportspez. Hygiene- konzept
Verkaufsstätten
AHK
Außengastronomie
Ja
AHK
Innengastronomie
Ja
Ja
AHK
Übernachtungsbetriebe
Ja, bei tourist. Zwecken
Ja
Hygiene- konzept
Tanzlokale, Clubs,
Diskotheken im Freien
1 Person
je 10 qm,
max. 250
Ja
Ja
AHK
Dienstleistungen
Empf. RKI
Körpernahe
Dienstleistungen
Ja
Empf. RKI
Prostitutionsstätten
Ja
Ja
AHK + 1 Test/ Woche
AHK = Abstands- und Hygienekonzept

ab 22. Juli 2021:

Begrenzung
Negativ-nachweis
Kontakt-daten-erfassung
Konzept
Veranstaltungen im Freien
1500
+ Geimpfte
Ja
AHK
Veranstaltungen in geschl. Räumen
750
+ Geimpfte
> 100 TN
Ja
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
1 Person
je 10 qm
+ Termin
AHK
Fitnessstudios
Ja
AHK
Tierparks, Zoos, bot. Gärten, Freizeitparks
AHK
Spielbanken, Spielhallen etc.
Ja
Ja
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
AHK
Sportstätten
Sportspez. Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
AHK
Außengastronomie
Ja
AHK
Innengastronomie
Ja
AHK
Übernachtungsbetriebe
Ja, bei tourist. Zwecken
Ja
Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs,
Diskotheken im Freien
1 Person
je 5 qm,
max. 250
Ja
Ja
AHK
Dienstleistungen
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
Ja
Ja
AHK + 1 Test/Woche
AHK = Abstands- und Hygienekonzept
Steigt die Inzidenz über 35, gelten wieder die Regelungen vom 25. Juni 2021!

ab 19. August 2021:

Neu: Diskotheken und Clubs können nun auch für den Clubbetrieb in Innenräumen öffnen, allerdings nur für Geimpfte, Genesene oder Personen mit einem aktuellen PCR-Test.
Begrenzung
Negativ-nachweis
Kontaktdaten-erfassung
Konzept
Veranstaltungen im Freien
1500
+ Geimpfte
Ja
AHK
Veranstaltungen in geschl. Räumen
750
+ Geimpfte
> 100 TN
Ja
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
1 Person
je 10 qm
+ Termin
AHK
Fitnessstudios
Ja
AHK
Tierparks, Zoos, bot. Gärten, Freizeitparks
AHK
Spielbanken, Spielhallen etc.
Ja
Ja
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
AHK
Sportstätten
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
AHK
Außengastronomie
Ja
AHK
Innengastronomie
Ja
AHK
Übernachtungs-
betriebe
Ja, bei tourist.
Zwecken
Ja
Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs,
Diskotheken
1 Person
je 5 qm
Ja**
Ja
AHK
Dienstleistungen
Empfehlungen des RKI
Körpernahe
Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Prostitutions-
stätten
Ja
Ja
AHK + 1 Test/Woche
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
** In Innenräumen Maskenpflicht und Einlass für Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test.
Steigt die Inzidenz über 35, treten weitere Einschränkungen in Kraft.

ab 23. August 2021 (Inzidenz über 35):

Durch Überschreiten des Inzidenzwertes von 35 im Landkreis Limburg-Weilburg gilt zusätzlich:
  • Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV darf nur Teilnehmern mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gewährt werden.
  • Einlass in die Innengastronomie darf nur Gästen mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet werden; dies gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen.
  • Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV erlaubt.
  • Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) darf nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gewährt werden; diese Regelung gilt nicht für den Spitzen- und Profisport.
  • In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen müssen Gäste bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche einen Negativnachweis nach § 3 CoSchuV vorlegen.
  • Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV erbracht werden.

ab 25. August 2021 (Inzidenz über 50):

Durch Überschreiten des Inzidenzwertes von 50 im Landkreis Limburg-Weilburg gilt zusätzlich:
  • In Gedrängesituationen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte erfolgt eine Teilnehmerbegrenzung auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene); die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten. Die Regelung gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigenes angemieteten Räumen.

ab 8. September 2021 (Inzidenz über 100):

  • Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte (beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte), an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, erfolgt eine Teilnehmerbegrenzung auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene)
  • Einzelhandel: Auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sind je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern höchstens eine Kundin oder ein Kunde und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 20 Quadratmeter gestattet.
  • Einlass zu Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV darf nur Teilnehmern mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gewährt werden; dies gilt für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien.
  • Einlass in die Innen- und Außengastronomie darf nur Gästen mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet werden; dies gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen.
  • Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV erlaubt.
  • Einlass in die Innenräume sowie auf die Außenflächen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume und Außenflächen von Sportstätten (insbesondere Fitnessstudios, Hallenbäder, Saunen und Sporthallen sowie Tierparks, Freizeitparks, Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten) darf nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gewährt werden; diese Regelung gilt nicht für den Spitzen- und Profisport.
  • In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen müssen Gäste bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche einen Negativnachweis nach § 3 CoSchuV vorlegen.
  • Körpernahe Dienstleistungen (insbesondere Friseure, Nagelstudios, Massageangebote) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV erbracht werden. Hiervon erfasst sind nicht medizinisch notwendige Behandlungen. Bei körpernahen Dienstleistungen ist eine FFP2-Maske (oder gleichwertig) zu tragen. Dies gilt nicht, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung der Maskenpflicht entgegensteht. Die Regelung gilt ferner nicht für Kinder unter 16 Jahren; insoweit gelten die Regelungen des § 2 CoSchuV zu medizinischen Masken.
  • Einlass auf die Außenflächen von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen darf nur Gästen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV gewährt werden.
  • Zugang zu Prostitutionsstätten ist nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV erlaubt.

ab 16. September 2021 (Neue Landesregelung):

Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen
im Freien
1000
+ G/G
> 1000
AHK
Veranstaltungen
in geschl. Räumen
Bis Platz
500
+ G/G
Ja
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
1 Person
je 10 qm
Innen
AHK
Fitnessstudios
Innen
AHK
Tierparks, Zoos,
bot. Gärten, Freizeitparks
Innen
AHK
Spielbanken,
Spielhallen etc.
Bis Platz
Ja
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen
AHK
Sportstätten
Innen
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
Ja
AHK
Gastronomie
Bis Platz
Innen
AHK
Übernachtungs-
betriebe
Bis Platz
Ja*

Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
AHK
1 Person
je 5 qm +Kontakt-daten
Ja**
AHK
Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
Ja
Ja
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
Kontakt-
daten
Ja
AHK

G/G = Geimpfte und Genesene
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
* bei Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als 7 Tagen zweimal wöchentlich
** In Innenräumen Einlass nur für Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test.

Optionales 2G-Zugangsmodell (§ 26a CoSchV):
Sind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 20 sowie 22 bis 26 ausschließlich Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 (= G/G) und Kinder unter zwölf Jahren mit Negativnachweis nach § 3 zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen.

Update 12.10.2021: Die 2G-Option ist auch für den Einzelhandel wählbar.

ab 6. November 2021:

  • Bei Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Teilnehmenden ist ein Abstands- und Hygienekonzept ausreichend.
  • An 2G-Veranstaltungen können auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie ungeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (bislang unter 12 Jahren) teilnehmen oder Einrichtungen mit 2G-Regelung betreten.
Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen
im Freien
25 – 5000
> 1000
AHK
Veranstaltungen
in geschl. Räumen
Bis Platz
25 – 5000
Ja
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
1 Person
je 10 qm
Innen
AHK
Fitnessstudios
Innen
AHK
Tierparks, Zoos,
bot. Gärten, Freizeitparks
Innen
AHK
Spielbanken,
Spielhallen etc.
Bis Platz
Ja
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen
AHK
Sportstätten
Innen
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
Ja
AHK
Gastronomie
Bis Platz
Innen
AHK
Übernachtungs-
betriebe
Bis Platz
Ja*

Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
AHK
1 Person
je 5 qm +Kontakt-daten
Ja**
AHK
Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
Ja
Ja
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
Kontakt-
daten
Ja
AHK
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
* bei Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als 7 Tagen zweimal wöchentlich
** In Innenräumen Einlass nur für Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test.

Optionales 2G-Zugangsmodell (§ 26a CoSchV):
Sind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 26 ausschließlich Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 (= Geimpfte und Genesene) und Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Negativnachweis nach § 3 sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können mit ärztlichem Zeugnis und Testnachweis zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen.

ab 11. November 2021:

  • PCR-Test bei 3G (anstelle von Antigen-Schnelltest): Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss bei vielen 3G-Veranstaltungen oder Einrichtungen einen aktuellen PCR-Test vorlegen.
  • Maximalquote für Getestete bei 3G-Großveranstaltungen: Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden dürfen künftig maximal 10 Prozent Getestete sein.
  • Testpflicht für Arbeitnehmer am Arbeitplatz mit Kundenkontakt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit Kunden in Kontakt kommen, müssen sich zwingend zweimal pro Woche testen und dies dokumentieren.
Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen
im Freien
25 – 5000
> 1000
AHK
Veranstaltungen
in geschl. Räumen
Bis Platz
25 – 5000
3G+
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
1 Person
je 10 qm
Innen 3G+
AHK
Fitnessstudios
Innen 3G+
AHK
Tierparks, Zoos,
bot. Gärten, Freizeitparks
Innen 3G+
AHK
Spielbanken,
Spielhallen etc.
Bis Platz
3G+
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen 3G+
AHK
Sportstätten
Innen 3G+
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
Ja
AHK
Gastronomie
Bis Platz
Innen 3G+
AHK
Übernachtungs-
betriebe
Bis Platz
Ja*

Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
AHK
1 Person
je 5 qm +Kontakt-daten
Ja**
AHK
Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
Ja
Ja
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
Kontakt-
daten
3G+
AHK
3G+ = Als Negativnachweis zählt nur: geimpft, genesen oder PCR-Test
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
* bei Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als 7 Tagen zweimal wöchentlich
** In Innenräumen Einlass nur für Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test.

Optionales 2G-Zugangsmodell (§ 26a CoSchV):
Sind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 26 ausschließlich Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 (= Geimpfte und Genesene) und Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Negativnachweis nach § 3 sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können mit ärztlichem Zeugnis und Testnachweis zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen.

ab 25. November 2021:

  • weitgehend 2G (anstelle von 3G+): Zugang zu Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten nur noch für Geimpfte und Genesene.
  • 2G+ in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten: Zusätzlicher aktueller Testnachweis erforderlich.
  • Ausweitung der Maskenpflicht
  • 2G+-Optionsmodell
Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen im Freien
< 5000
> 1000
AHK
Veranstaltungen in geschl. Räumen
Ja
< 1000
2G
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
Innen 2G
AHK
Fitnessstudios
Innen 2G
AHK
Tierparks, Zoos, bot. Gärten, Freizeitparks
Innen 2G
AHK
Spielbanken, Spielhallen etc.
Bis Platz
2G
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen 2G
AHK
Sportstätten
Innen 2G
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
Ja
AHK
Gastronomie
Bis Platz
Innen 2G
AHK
Übernachtungs-betriebe
Bis Platz
Tourist. 2G, sonst 3G*
Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
Kontakt-daten
Im Freien 2G, Innen 2G+
AHK
Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
FFP2
2G**
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
Kontakt-daten
2G+
AHK
3G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 (geimpft, genesen oder getestet)
2G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen)
2G+ = Zusätzlich zum Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen) ist ein aktueller Negativtest vorzulegen.
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
* auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 4 ist bei nichttouristischen Übernachtungen ausreichend.
** Hygienisch und medizinisch notwendige Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege etc.) auch mit 3G-Nachweis.

Optionales 2G+-Zugangsmodell:
Werden bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1, 4 und 5 oder den §§ 17 bis 20, 21 (wenn nicht Grundversorgung), 22, 23 und 25 ausschließlich Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 (= Geimpfte und Genesene) und Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Negativnachweis nach § 3 sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können mit ärztlichem Zeugnis und Testnachweis zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen.

ab 5. Dezember 2021:

  • 2G im Einzelhandel außer Grundversorgung
  • 2G+-Option gestrichen
  • Neue Regelungen für Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte.
Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen im Freien
Ab 3000 GA
> 100 2G
AHK
Veranstaltungen in geschl. Räumen
Ja
Ab 250 GA
11 – 100 2G,
> 100 2G+
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
Innen 2G
AHK
Fitnessstudios
Innen 2G
AHK
Tierparks, Zoos, bot. Gärten, Freizeitparks
Innen 2G
AHK
Spielbanken, Spielhallen etc.
Bis Platz
2G
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen 2G
AHK
Sportstätten
Innen 2G
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
Ja
2G ***
AHK
Gastronomie
Bis Platz
Innen 2G
AHK
Übernachtungs-betriebe
Bis Platz
Tourist. 2G, sonst 3G*
Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
Kontakt-daten
Im Freien 2G, Innen 2G+
AHK
Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
FFP2
2G**
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
Kontakt-daten
2G+
AHK
3G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 (geimpft, genesen oder getestet)
2G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen)
2G+ = Zusätzlich zum Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen) ist ein aktueller Negativtest vorzulegen.
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
GA = Genehmigung durch das Gesundheitsamt nmotwendig.
* auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 4 ist bei nichttouristischen Übernachtungen ausreichend.
** Hygienisch und medizinisch notwendige Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege etc.) auch mit 3G-Nachweis.
*** Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Wochen- und Spezialmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte und Großhandel sowie Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnliche Einrichtungen
Das optionale 2G+-Zugangsmodell wurde gestrichen.

ab 16. Dezember 2021:

  • Die Testvorgabe bei 2G+ entfällt nun für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.

ab 28. Dezember 2021:

  • Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken ist nunmehr landesweit und unabhängig von der Infektionsinzidenz vor Ort untersagt. Ein regulärer Gastronomiebetrieb ist dort möglich.
  • Die Obergrenze für alle Veranstaltungen liegt künftig bei 250 Teilnehmern. Diese Regelung gilt sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich.
Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen im Freien
> 100
250 P.
> 100 2G
AHK
Veranstaltungen in geschl. Räumen
Ja
250 P.
11 – 100 2G,
> 100 2G+
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
Innen 2G
AHK
Fitnessstudios
Innen 2G
AHK
Tierparks, Zoos, bot. Gärten, Freizeitparks
Innen 2G
AHK
Spielbanken, Spielhallen etc.
Bis Platz
2G
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen 2G
AHK
Sportstätten
Innen 2G
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
Ja
2G ***
AHK
Gastronomie
Bis Platz
Innen 2G
AHK
Übernachtungs-betriebe
Bis Platz
Tourist. 2G, sonst 3G*
Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
untersagt!
Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
FFP2
2G**
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
Kontakt-daten
2G+
AHK
3G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 (geimpft, genesen oder getestet)
2G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen)
2G+ = Zusätzlich zum Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen) ist ein aktueller Negativtest vorzulegen. Die Testvorgabe bei 2G+ entfällt für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
GA = Genehmigung durch das Gesundheitsamt nmotwendig.
* auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 4 ist bei nichttouristischen Übernachtungen ausreichend.
** Hygienisch und medizinisch notwendige Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege etc.) auch mit 3G-Nachweis.
*** Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Wochen- und Spezialmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte und Großhandel sowie Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnliche Einrichtungen

ab 16.01.2022 (Hotspot-Regeln) und
ab 17.01.2022 (neue CoSchuV):

  • Bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitness-
    •studio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt: Drinnen 2G-Plus. Draußen 2G.
  • Schließung von Prostitutionsstätten.
Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen im Freien
> 100 P.
100 P.
2G
AHK
Veranstaltungen in geschl. Räumen
Ja
250 P.
2G+
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
Innen 2G+
Außen 2G
AHK
Fitnessstudios
Innen 2G+
Außen 2G
AHK
Tierparks, Zoos, bot. Gärten, Freizeitparks
Innen 2G+
Außen 2G
AHK
Spielbanken, Spielhallen etc.
Ja
2G+
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen 2G+
Außen 2G
AHK
Sportstätten
Innen 2G+
Außen 2G
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
Ja
2G ***
AHK
Gastronomie
Bis Platz
Innen 2G+
Außen 2G
AHK
Übernachtungs-betriebe
Ja
Tourist. 2G+ sonst 2G*
Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
Innen untersagt!
Außen 2G
Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
FFP2
2G**
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
untersagt!
2G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen)
2G+ = Zusätzlich zum Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen) ist ein aktueller Negativtest vorzulegen, s. u.
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
GA = Genehmigung durch das Gesundheitsamt notwendig.
* Bei nichttouristischen Übernachtungen ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 4 ausreichend.
** Hygienisch und medizinisch notwendige Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege etc.) auch mit 3G-Nachweis.
*** Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Wochen- und Spezialmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte und Großhandel sowie Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnliche Einrichtungen

Aktualisierte 2G-Plus-Regeln:
Zugang haben Personen mit folgendem Nachweis:
  • Doppelt geimpft und getestet
  • Genesen und getestet
  • Dreifach geimpft (geboostert)
  • Genesen und doppelt geimpft
  • Doppelt geimpft und genesen (Neu)
  • Geimpft, genesen, geimpft (Neu)
  • Frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung) (Neu)
  • Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests) (Neu)
  • Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung) (Neu)
Ausnahmen:
  • Kinder bis zur Einschulung (keine Testnotwendigkeit)
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre und Personen, die sich nicht impfen lassen können benötigen einen aktuellen Test oder ein Testheft.
  • Doppelt geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler, mit Testheft

ab 07.02.2022:

  • Aufhebung der Hotspot-Regelung. Stattdessen gilt landesweit inzidenzunabhängig die Festlegung von 2G-Plus in Innenräumen bei Veranstaltungen, in Freizeiteinrichtungen, in Schlössern, Museen, Galerien und Gedenkstätten, in gedeckten Sportstätten und bei touristischen Übernachtungen.
  • Die möglichen Teilnehmenden an Veranstaltungen wurden erhöht.
  • Im Einzelhandel wird die 2G-Regel aufgehoben und durch eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken ersetzt.
Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen im Freien
> 250 P.
10.000 P.***
2G***
AHK
Veranstaltungen in geschl. Räumen
Ja
4.000 P. ****
2G+
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
Innen 2G+
AHK
Fitnessstudios
Innen 2G+
AHK
Tierparks, Zoos, bot. Gärten, Freizeitparks
Innen 2G+
AHK
Spielbanken, Spielhallen etc.
Ja
2G+
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen 2G+
AHK
Sportstätten
Innen 2G+
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
FFP2
AHK
Gastronomie
Bis Platz
Innen 2G+
Außen 2G
AHK
Übernachtungs-betriebe
Ja
2G+ *
Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
Innen untersagt!
Kontaktdaten
Außen 2G
AHK
Dienstleistungen
Ja
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
FFP2
2G**
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
Kontaktdaten
2G+
AHK
2G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen)
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
GA = Genehmigung durch das Gesundheitsamt notwendig.
* Bei nichttouristischen Übernachtungen ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 4 ausreichend.
** Hygienisch und medizinisch notwendige Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege etc.) auch mit 3G-Nachweis.
*** Bei mehr als 250 Teilnehmenden gilt 2G+ und die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes wird auf 50 Prozent beschränkt.
**** Bei mehr als 250 Teilnehmenden wird die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 30 Prozent beschränkt.

ab 04.03.2022:

  • Teilnehmergrenzen für Veranstaltungen angehoben. Es gilt 3G, ab 500 Teilnehmenden 2G+ und Kapazitätsbeschränkungen.
  • 3G in Gaststätten, Übernachtungsbetrieben, Freizeiteinrichtungen und bei körpernahen Dienstleistungen
  • Tanzlokale, Clubs und Diskotheken können mit 2G+ wieder öffnen.
Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen im Freien
> 500 P.
25.000 P. *
3G *
AHK
Veranstaltungen in geschl. Räumen
Ja
6.000 P. **
3G **
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
Innen 3G
AHK
Fitnessstudios
Innen 3G
AHK
Tierparks, Zoos, bot. Gärten, Freizeitparks
Innen 3G
AHK
Spielbanken, Spielhallen etc.
Ja
3G
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen 3G
AHK
Sportstätten
Innen 3G
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
FFP2
AHK
Gastronomie
Innen bis Platz
3G
AHK
Übernachtungs-betriebe
Ja
3G
Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
keine
Kontaktdaten +
im Freien 75%,
Innen 60%
Außen 3G
Innen 2G+
AHK
Dienstleistungen
FFP2
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
FFP2
3G
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
Kontaktdaten
2G+
AHK
3G = Negativnachweis nach § 3 (geimpft, genesen oder getestet)
2G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen)
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
* Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G+ und die 50 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes wird auf 75 Prozent Auslastung beschränkt.
** Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G+ und die 500 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes wird auf 60 Prozent Auslastung beschränkt.

ab 19.03.2022:

  • Zugangsregelungen, Maskenpflicht sowie Abstands- und Hygienekonzepte bleiben bestehen.
  • Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen und in Diskotheken werden aufgehoben.
  • Keine Kontaktdatenerfassung mehr.
Maske
Beschränkung
Negativ-nachweis
Konzept
Veranstaltungen im Freien
> 500 P.
3G *
AHK
Veranstaltungen in geschl. Räumen
Ja
3G *
AHK
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten
Innen 3G
AHK
Fitnessstudios
Innen 3G
AHK
Tierparks, Zoos, bot. Gärten, Freizeitparks
Innen 3G
AHK
Spielbanken, Spielhallen etc.
Ja
3G
AHK
Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkst.
Innen 3G
AHK
Sportstätten
Innen 3G
Sportspez.
Hygiene-
konzept
Verkaufsstätten
FFP2
AHK
Gastronomie
Innen bis Platz
3G
AHK
Übernachtungs-betriebe
Ja
3G
Hygiene-
konzept
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
keine
Außen 3G
Innen 2G+
AHK
Dienstleistungen
FFP2
Empfehlungen des RKI
Körpernahe Dienstleistungen
FFP2
3G**
Empfehlungen des RKI
Prostitutionsstätten
2G+
AHK
3G = Negativnachweis nach § 3 (geimpft, genesen oder getestet)
2G = Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 (geimpft oder genesen)
AHK = Abstands- und Hygiene-Konzept
* Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G+.
** Medizinisch notwendige Behandlungen auch ohne 3G-Nachweis.