EU - USA - Russland

Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine

1. Verschärfung der EU- und US-Sanktionen gegen Russland und Belarus

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind nach unserer Einschätzung die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob bzw. wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.
Zahlreiche Unternehmen haben ihre Geschäftsbeziehungen zumindest vorübergehend eingestellt. Es ist mit weiteren Sanktionen gegen Russland und Belarus zu rechnen. Unter anderem soll für Importe aus Russland der MFN-Status entfallen. Damit könnten die Einfuhrzölle deutlich erhöht werden.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

  • Auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):  Häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Sanktionsmaßnahmen.
  • Auf der Website der EU-Kommission: Guidance Dokumente für Unternehmen, unter anderem zum Umgang mit dem mittelbaren Bereitstellungsverbot.
  • Auf der Website der Generaldirektion Handel: Frequently Asked Questions zu den Restriktionen des Russland-Embargos in Bezug auf gelistete Dual-Use-Güter und High-Tech-Güter. Eine Korrelationstabelle hilft bei der Klassifizierung der gelisteten High-Tech-Güter anhand der Warennummer.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online und unter der Telefonnummer 06196 908-1237 zu den Sanktionen.

2. EU-Sanktionen gegen Russland

Die Sanktionsmaßnahmen umfassen unter anderem:
  • Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt. 70 Prozent des russischen Bankensektors ist davon betroffen. Diese Sanktionen wurden durch einen Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System verschärft.
  • Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  • Listung weiterer russischer Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten.
  • Erweiterung der Sanktionsliste um weitere Personen, darunter auch Russlands Präsident Putin und sein Außenminister Lawrow sowie mehrere Oligarchen aus dem Umfeld Putins. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. 
  • Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen unter anderem für bestimmte Altverträge. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und Hightech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung für diese Güter.
  • Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden. 
  • Transportsektor: Verbot des Verkaufs sämtlicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung an russische Fluggesellschaften.
  • Luxusgüter: Ausfuhrverbot
  • Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
  • Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot (über 650 Positionen aus verschiedensten Kapiteln)
  • Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Noch unklar ist, ob die BAFA-Genehmigung auch von anderen Durchfuhrstaaten in der EU gilt oder ob dort ebenfalls Genehmigungen zu beantragen sind. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
  • Einfuhrverbote in die EU von bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73, von Kohle und Kohleerzeugnissen aus dem Kapitel 27 sowie von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44), Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen.

Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos

Details zu den Embargomaßnahmen und den genannten Anhängen sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung ist die letzte Änderung vom 8. April 2022 noch nicht eingearbeitet.

2.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Die Ergänzungen der Embargoverordnung (EU) 833/2014 sind fett dargestellt.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Russland (Stand 13.4.2022) (PDF-Datei · 25 KB) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.
  1. Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): wie bislang Verbot, deutlich erweiterter Personenkreis
  2. Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste): unverändert Verbot
  3. Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)nun grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen u.a. für Altverträge, die vor dem 26.02. geschlossen wurden (Artikel 2 Abs. 3-5)
  4. Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Genehmigungspflicht, teilweise Verbot
  5. High-Tech (technologische und militärische Stärkung/Sicherheitstechnik) neuer Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen u.a. für Altverträge, die vor dem 26.02. geschlossen wurden (Artikel 2a Abs. 3-5) (vgl. VO (EU) 2022/328, ab S. 57) – erweitert mit VO (EU) 2022/576 ab S. 11).
    Anhang VII umfasst  63 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
    1. Allgemeine Elektronik,
    2. Rechner,
    3. Telekommunikation und Informationssicherheit,
    4. Sensoren und Laser,
    5. Navigation Luftfahrtelektronik,
    6. Meeres- und Schiffstechnik,
    7. Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
    8. Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer)
    9. Eine unverbindliche Korrelationsliste mit Zolltarifnummern findet sich in den von der EU veröffentlichten FAQ ab Seite 23 .
  6. Erdölraffination Anhang X (vgl. VO (EU) 2022/576, ab S.  16): eine Seite auf Basis der Warennummer (Kombinierte Nomenklatur): Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich, Ausnahme für die Erfüllung von Altverträgen bis 27.05., die vor dem 26.02. geschlossen wurden.
  7. Luft- und Raumfahrt Anhang XI (vgl. VO (EU) 2022/328, ab S. 135): Kapitel 88 komplett. Verbot, Ausnahme für die Erfüllung von Altverträgen bis 27.05., die vor dem 26.02. geschlossen wurden.
  8. Seeschifffahrt Anhang XVI: Ausfuhrbeschränkung von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie (vgl. VO (EU) 2022/394, ab S. 7)
  9. Luxusgüter gemäß Anhang XVIII (vgl. VO (EU) 2022/428, ab S. 29 erweitert durch VO (EU) 2022/576, ab S. 27)
  10. Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX (vgl. VO (EU) 2022/576, ab S. 29)
  11. Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII (vgl. VO (EU)2022/576, ab S. 34)
  12. Catch-all Genehmigungspflichten EU-Dual-Use Verordnung: unverändert
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteilieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen prüfen. 

2.2 Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&A‘s zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.

3. EU-Sanktionen gegen Belarus

Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus ( Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine mit der Verordnung (EU) 2022/355 sowie der Verordnung (EU) 2022/398 in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet. Die zusätzlichen Sanktionen beinhalten die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie neue Handelsbeschränkungen:  
  • Auf die Sanktionsliste der EU wurden 22 hochrangige Militärs aufgenommen (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind.

    Diese betreffen die Bereiche Tabakerzeugnisse (Anhang VI), mineralischen Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII), Düngemittel (Anhang VIII), Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X), Zementprodukte (Anhang XI), Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII) sowie Kautschukprodukte (Anhang XIII). Ausnahmen gelten für Altverträge, die vor dem 02.03.2022 geschlossen wurden.
  • Exportverbote nach Belarus betreffen
    • Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
    • Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände u.a. für Altverträge, die vor dem 03.03.2022 geschlossen wurden.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
  • Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.

Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos

Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind sämtliche Änderungsverordnungen eingearbeitet. Die letzte Änderung vom 8. April 2022 ist noch nicht eingearbeitet.

3.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Belarus (Stand 13.4.2022) (PDF-Datei · 73 KB) bildet die einzelnen Prüfschritt grafisch dar.

4. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk und Luhansk

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim!) angepasst. 
Wesentliche Inhalte:
  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
  • Ebenfalls verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU

5. Sanktionen USA gegenüber RU/BY

Die USA haben als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der General Licences 17 bis 22.
Desweiteren haben die Amerikaner mit umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen reagiert. Mit Wirkung vom 25.02.2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten fortlaufend und regelmäßig prüfen.
Neue güterbezogene Exportkontrollen für Russland:
1. Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 NEU: Verschärfung seit dem 08.04. Kategorien 0-2) sind künftig für Russland genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz (§746.8 (a)(1) (Russia sanctions). Ausgenommen sind sog. “deemed exports/reexports”. Dies hat ggf. Auswirkungen auf die sog. De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind – und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism – müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Da Russland zudem der Ländergruppe D:5 hinzgefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0%. Dies gilt u.a. für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
2. Es wurden zwei neue Foreign Direct Product Rules für Russland implementiert.
Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Ein genauer Blick lohnt jedoch: siehe §746.8 (a)(4) – Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8 Das bedeutet, dass u.a. neben Australien, Neuseeland und Großbritannien die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen sind, da die genannten Länder ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert haben ( Supplement No. 3 to Part 746). Diese Ausnahme gilt insofern als das foreign-made item, wenn es nach den oben beschriebenen Regeln “subject to the EAR” ist, direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind ggf. nicht mehr anwendbar bzw. wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit faktisch einem Lieferverbot auszugehen.
Es gab umfangreiche Neulistungen auf der Entity List (fortlaufend!), darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger – dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.
Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”,, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt.
Es besteht zudem eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von Gütern “subject to the EAR” gelistet in Suppl. 4 to Part 746 EAR für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland – Expansion of Sanctions Against the Russian Industry Sector Under the EAR .
Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Lieferung bestimmter Luxusgüter nach Russland und Belarus (§746.10 (a)(2) & Suppl. 5 to Part 746 EAR) bzw. an seitens des OFAC gelistete russische/belarussische Oligarchen weltweit.
Das Bureau of Industry and Security eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt. Die güterbezogenen Exportkontrollen finden auch auf Belarus Anwendung.