Gesetzlicher Rahmen

Wassergefährdende Stoffe

Aus Landes-VAwS wird Bundes-AwSV
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) trat am 01. August 2017 in Kraft. Sie vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Landesverordnungen werden vollumfänglich abgelöst. Die Regelungen der Landesverordnung sind nicht mehr anwendbar, auch dann nicht, wenn der Landesgesetzgeber sie nicht außer Kraft gesetzt hat.
Dies gilt nicht für bestehende Schutzgebietsverordnungen. Hier können Länder nach § 49 Abs. 5 weitergehende Regelungen (z. B. dem Verbot von Erdwärmesonden in Schutzzone III B) bestimmen. Außerdem können die Behörden auf Grund des § 16 bei besonderen Umständen im Einzelfall weitergehende Anforderungen festlegen.
Grundlegende Änderungen zur Hessischen Landes-VAwS:
Einstufung von Stoffen und Gemischen:
  1. Bei der Einstufung von Stoffen übernimmt das Umweltbundesamt eine Kontrollfunktion und entscheidet über die Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen. Es gibt seine Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt.
  2. Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe eingerichtet.
Allgemeine Anforderungen an Anlagen:
  1. Einzelne Anlagenteile können über unterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige Rückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur teilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwandige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu versehen. Das Leckanzeigegerät für einwandige Anlagenteile (siehe VAwS) wird nicht mehr gefordert.
  2. ei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann. Die sogenannte „R-Tabelle“ wird nicht mehr angewendet.
  3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind „einfacher oder herkömmlicher Art“. Den Begriff der einfachen und herkömmlichen Art gibt es nicht mehr.
  4. Die Zuordnung von Anlagen zu Gefährdungsstufen mit Hilfe einer Tabelle (§ 39, früher § 6) hat bei der Volumeneinteilung geändert.
  5. Die Ermittlung der Gefährdungsstufe anhand des WKG 3- Gleichwertes entfällt.
  6. Der Begriff „Anlagenkataster“ wird in der VAwS nicht mehr verwendet.
  7. Der Hinweis bei der Erstellung einer Betriebsanweisung auf die Gleichwertigkeit bei EMAS- Unternehmen oder Unternehmen mit DIN EN 14001 entfällt.