Gewerbeabfälle

Entsorgung von Gewerbeabfällen

Gewerbeabfallverordnung
Die Novellierte Gewerbeabfallverordnung trat am 1. August 2017 in Kraft
Die Verordnung richtet sich an alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (gemeint sind hier hausmüllähnliche Abfälle) und von bestimmten Bau – und Abbruchabfällen.  Die Anforderungen an Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlagen werden ebenfalls geändert.

Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung will der Gesetzgeber die Recyclingquoten erhöhen. Das heißt, der Abfallerzeuger ist verpflichtet bei den gewerblichen Siedlungsabfällen die Abfallfraktionen:
  1. Papier, Pappe, Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier,
  2. Glas
  3. Kunststoffe
  4. Metalle
  5. Holz
  6. Textilien
  7. Bioabfälle
weitere Abfallfraktionen, die nach Art, Zusammensetzung Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind
zu trennen (§ 4 Abs.1 u. 2). Für den Abfallerzeuger bedeutet dies, dass er die entsprechenden Behältnisse auf seinem Betriebsgelände aufstellen muss. Ist die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, entfällt die Trennpflicht. Doch das muss der Erzeuger entsprechend darlegen können und die Abfälle dann einer externen mechanischen Vorbehandlungsanlage zu führen, die ein hochwertiges Recycling leisten kann.

Aus der Verordnung ergeben sich noch eine ganze Reihe weiterer Dokumentationspflichten für den Erzeuger:
  1. Erzeuger und Besitzer müssen die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer-oder Wiegeschien oder ähnliche Dokumente belegen (§ 3 Abs. 3 Nr.1 bzw. § 4 Abs.5)
  2. Eine Erklärung von ihrem Entsorger über den Verbleib der Abfälle einholen (§ 3 Abs.2 Nr.2).
  3. Erzeuger und Besitzer müssen sich von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage schriftliche bestätigen lassen, dass die Anlage ein hochwertiges Recycling gewährleisten kann (§ 4 Abs. 2). Beauftragt er einen Entsorger, so muss er diese Bestätigung für den Erzeuger einholen (§ 4 Abs. 2).
  4. Hat der Erzeuger im Vorjahr min. 90% seiner gewerblichen Siedlungsabfälle einer getrennten Sammlung zugeführt, braucht er die restlichen 10 % der gewerblichen Siedlungsabfälle keiner Vorbehandlungsanlage zuführen. Dies muss er sich aber von einem zugelassen Sachverständigen jährlich bis zum 31. März überprüfen und bescheinigen lassen (§ 4 Abs. 3 u. 4 u.5)
Die Dokumentationen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der Behörde elektronisch zu erfolgen.

Das Handling der Bau-und Abbruchabfälle ähnelt dem der gewerblichen Siedlungsabfällen. Folgende Abfallfraktionen (bzw. Abfallschlüsselnummer) sollen jeweils getrennt gesammelt, befördert und der Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.
  1. Glas (170202)
  2. Kunststoff (170203)
  3. Metalle, einschließlich Legierungen (170401 bis 17040/170411)
  4. Holz (170201)
  5. Dämmmaterial (170302)
  6. Bitumengemische (170302)
  7. Baustoffe auf Gipsbasis (170802)
  8. Beton (170101)
  9. Ziegel (170102)
  10. Fliesen und Keramik (170103)

Eine getrennte Sammlung entfällt auch hier, wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wobei in der Verordnung näher beschrieben wird, was mit technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar gemeint ist. Zum Beispiel, wenn nicht genug Platz für die Containergestellung vorhanden ist, oder bei Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik eine Trennung aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen nicht geht. Wirtschaftlich unzumutbar wird es dann, wenn die Abfallfraktion eine zu hohe Verschmutzung aufweist oder sie nur in sehr geringen Mengen vorliegt. Welche Entscheidung der Erzeuger auch trifft, alles muss dokumentiert und begründbar sein und die Dokumentation auf Verlangen der Behörde vorlegen.