Batteriegesetz

Rücknahme von Batterien

Durch die Umstellung der bisherigen Batterierichtlinie auf die Verordnung gelten die Neuregelungen dann unmittelbar ohne weitere Anpassung in allen Mitgliedstaaten.
Die neue EU-Batterieverordnung ist am 17.08.2023 in Kraft getreten. Der Gesetzestext wurde am 28.07.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Angewendet werden die neuen Vorgaben ab dem 18.02.2024. Durch die Umstellung der bisherigen Batterierichtlinie auf die Verordnung gelten die Neuregelungen dann unmittelbar ohne weitere Anpassung in allen Mitgliedstaaten.

Zusammenfassung, Informationen über die wichtigsten Anforderungen und Maßnahmen:

  • Eine verpflichtende Erklärung und Kennzeichnung zum CO2-Fußabdruck für Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel wie elektrische Roller und Fahrräder und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh;
  • Gerätebatterien müssen so gestaltet sein, dass die Verbraucher sie selbst leicht entfernen und ersetzen können;
  • Ein digitaler Batteriepass für Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh;
  • Eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für alle Wirtschaftsbeteiligten, außer für KMU;
  • Strengere Zielvorgaben für die Sammlung von Altbatterien: für Gerätebatterien - 45 % bis 2023, 63 % bis 2027 und 73 % bis 2030; für Batterien für leichte Verkehrsmittel - 51 % bis 2028 und 61 % bis 2031;
  • Mindestmengen an zurückgewonnenen Materialien aus Altbatterien: Lithium - 50% bis 2027 und 80% bis 2031; Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel - 90% bis 2027 und 95% bis 2031;
  • Mindestgehalt an rückgewonnenen Inhaltsstoffen aus Abfällen der Batterieerzeugung und Verbraucherabfällen zur Verwendung in neuen Batterien: acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung: 16% für Kobalt, 85% für Blei, 6% für Lithium und 6% für Nickel; 13 Jahre nach Inkrafttreten: 26% für Kobalt, 85% für Blei, 12% für Lithium und 15% für Nickel.
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