Abfallexporte

Ein- und Ausfuhr von Abfällen

Abfälle dürfen nur unter bestimmten Bedingungen ein- oder ausgeführt werden.
Wichtigste Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Abfalltransporte ist die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Den Verordnungstext und weitere ausführliche Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes und beim Abfallratgeber Bayern.
Ungefährliche Abfälle zur Verwertung, die in der so genannten 'Grünen Liste' aufgeführt sind, dürfen in der Regel ohne besondere Genehmigung exportiert werden, wenn das Bestimmungsland der EU oder der OECD angehört. Es bestehen allerdings teilweise Einschränkungen durch nationales Recht des jeweiligen Nicht-EU-Staates. Der Export von gefährlichen Abfällen und von Abfällen zur Beseitigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erlaubt, in einzelnen Fällen ist der Export ganz verboten.
Auch wenn die Ein- oder Ausfuhr von „grün gelisteten“ Abfällen genehmigungsfrei ist, muss ein verbindlich vorgeschriebenes Formular mitgeführt werden ("Versandformular nach Anhang VII") und ein Entsorgungsvertrag mit Mindestanforderungen vorliegen.