Innovation und Umwelt

Bundesimmissionsschutzgesetz: 42. BImSchV

Neue Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
Am 19. Juli 2017 wurde die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.
Warum wurde die Verordnung erlassen?
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren. Das  Einatmen dieser Aerosole kann zu schweren Lungenentzündungen führen, die in bis zu 15 % aller Erkrankungsfälle auch zum Tode führen können.
Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit über Wasserdampf Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen können.
Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedenen Branchen zur Kühlung eingesetzt, z.B. in Kraftwerken, Lebensmittelbetrieben und auch in Rechenzentren. Außerhalb der Industrie und Energiewirtschaft werden sie auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- und Bürogebäuden genutzt.
Vor dem Hintergrund  mehrerer eingetretener Legionellenausbrüche aus technischen Wassersystemen  in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von betroffenen technischen Wassersystemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider verbindlich  geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1). Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.
Was haben Betreiber zu beachten?
Es handelt sich um eine Verordnung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, die sowohl Anforderungen an die jeweiligen Anlagen als auch konkrete Betreiberpflichten regelt.
Sie enthält verpflichtende Regelungen
  • zur Anzeige der Anlagen,
  • zu Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit und den Betrieb,
  • zur Eigenüberwachung und Dokumentation in Betreiberverantwortung,
  • zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore,
  • zu Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl sowie bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten,
  • zu Pflichten bei Störungen des Betriebs,
  • zur Informationspflicht bei Überschreitung von Maßnahmenwerten und
  • zur Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. 
Die Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft (am 19. August 2017). Abweichend davon treten die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung  zwölf Monate nach der Verkündung und somit erst am 19. Juli 2018 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die jeweilige Anlage der zuständigen Behörde binnen eines Monats (also bis zum 19. August 2018) anzuzeigen. Es ist beabsichtigt, die Anzeigen über ein onlinebasiertes länderübergreifendes Datenbanksystem zu erfassen. Dabei soll den Betreibern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Anzeige eigenständig direkt in das elektronische System einzugeben. Das  DV-System soll zum Inkrafttreten der Anzeigepflicht im Internet zur Verfügung stehen. Zu gegebener Zeit wird über die Webseiten der zuständigen Regierungspräsidien informiert. Vor dem 19. Juli 2018 bei der zuständigen Behörde eingegangene Anzeigen entfalten keine Geltung.
Wichtig ist für die Betreiber, bei denen noch keine Laboruntersuchung (§§ 4 und 7) durchgeführt wurde, die Frist 16. September 2017. Bis zu diesem Termin ist die Erstuntersuchung des Nutzwassers durch ein akkreditiertes Prüflabor durchführen zu lassen (§ 3 Abs. 7). Weitere Fristen ergeben sich u.a. aus den regelmäßig wiederkehrend zu veranlassenden Laboruntersuchungen (§ 4 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2) und der regelmäßig durchzuführenden Sachverständigenprüfung (frühestens ab 19. Aug. 2019, § 14).
Zuständige Behörden für den Vollzug der 42. BImSchV sind die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien in Hessen (https://rp-darmstadt.hessen.de/, www.rp-giessen.de, www.rp-kassel.de).
Akkreditierte Prüflabore für Laboruntersuchungen sind in der Datenbank der akkreditierten Stellen der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) aufgelistet (http://www.dakks.de/content/datenbank-akkreditierter-stellen). Bei der Auswahl eines Prüflabors ist darauf zu achten, dass als Akkreditierungsgebiete nicht nur „Trinkwasser“ sondern beispielsweise „Wässer aller Art“ oder auch explizit „Kühlwässer“ genannt sind. Nur diese Labore sind speziell auch für Laboruntersuchungen in Nutzwässern  im Sinne der Regelungen nach der 42. BImSchV akkreditiert.
Sachverständige  nach § 14 der 42. BImSchV werden durch die IHKen bestellt. Die ersten Sachverständigen sollen voraussichtlich ab November 2017 bestellt werden.
Weitere Informationen zur 42. BImSchV sind z.B. auch den Veröffentlichungen des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) zu entnehmen: (www.vdi.de)