Verkehr und Logistik

Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen gründen oder betreiben möchte, benötigt in Deutschland eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Diese ist Voraussetzung, um Personen rechtssicher und dauerhaft gewerblich befördern zu dürfen. Der folgende Überblick erläutert die rechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen für die Genehmigung, die zuständigen Behörden sowie die Unterschiede zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr

Warum benötigt ein Unternehmer eine Genehmigung für den Taxi- und Mietwagenverkehr?

Wer in Deutschland Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Kraftfahrzeugen befördert, unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz der Fahrgäste, der Verkehrssicherheit und einem geordneten Wettbewerb.
In der Praxis werden Begriffe wie „Taxikonzession“, „Mietwagengenehmigung“, „Personenbeförderungsgenehmigung“ oder „Taxi-Lizenz“ verwendet. Gemeint ist jeweils die behördliche Zulassung zur gewerblichen Personenbeförderung.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Die Genehmigung für den Taxi-/Mietwagenverkehr ist national geregelt. Die wichtigsten Rechtsquellen sind:
Das deutsche Recht setzt die europäischen Vorgaben um und ergänzt sie für den nationalen Verkehr.

Welche Genehmigungsarten gibt es?

Unternehmer müssen zwischen zwei Genehmigungen unterscheiden:
Taxenverkehr (§ 47 PBefG)
  • Bereithalten an behördlich zugelassenen Taxiständen
  • Heranwinken auf der Straße zulässig
  • Betriebspflicht und Beförderungspflicht
  • Fahrpreise werden durch behördlich festgelegte Taxitarife bestimmt
Mietwagenverkehr (§ 49 PBefG)
  • Fahrten nur nach vorheriger Bestellung
  • Keine Bereitstellung an Taxiständen
  • Keine Aufnahme von Fahrgästen auf der Straße
  • Rückkehrpflicht zum Betriebssitz, sofern kein Folgeauftrag vorliegt
  • Preisgestaltung grundsätzlich frei vereinbar

Wann benötigt ein Unternehmer eine Genehmigung für den Taxi-/Mietwagenverkehr?

Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn Personen mit Kraftfahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördert werden und diese Tätigkeit dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt. Dies gilt insbesondere für:
  • Taxenverkehr
  • Mietwagenverkehr
  • gebündelten Bedarfsverkehr
  • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
Die Genehmigung wird fahrzeugbezogen erteilt und enthält Angaben zur Verkehrsart sowie zu den eingesetzten Fahrzeugen.

Welche Ausnahmen gelten für die Genehmigungspflicht?

Nicht jede Personenbeförderung unterliegt dem PBefG.
Beispiele:
  • unentgeltliche Beförderungen
  • Fahrgemeinschaften
  • Beförderungen, bei denen lediglich eine Kostenbeteiligung erfolgt
  • bestimmte Krankenbeförderungen mit Krankenkraftwagen
Für die Praxis empfiehlt sich stets eine Einzelfallprüfung, da die Genehmigungspflicht von den konkreten Umständen abhängt.

Welche Voraussetzungen müssen für den Genehmigungsantrag erfüllt werden und was gilt es zu beachten?

Für die Erteilung einer Genehmigung müssen Unternehmer vier zentrale Voraussetzungen nachweisen:
  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Nachweis durch:
    → Führungszeugnis
    → Gewerbezentralregisterauszug
    → Fahreignungsregister
    → Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
    Erforderlich ist ein Eigenkapital einschließlich Reserven von mindestens:
    → 2.250 Euro für das erste Fahrzeug
    → 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug
  • Fachliche Eignung
    Nachweis durch:
    IHK-Fachkundeprüfung für den Taxi- und Mietwagenverkehr oder
    → anerkannte gleichwertige Qualifikation
  • Betriebssitz
    Das Unternehmen muss über einen ordnungsgemäßen Betriebssitz verfügen. Insbesondere im Mietwagenverkehr spielt dieser wegen der Rückkehrpflicht eine wichtige Rolle.
Das eingesetzte Fahrpersonal (gilt auch für den Unternehmer, wenn er selbst Fahrzeuge gewerblich führt) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
→ Gültige Fahrerlaubnis Klasse B
→ Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein)
Wichtige Hinweise:

→ Für jedes genehmigte Taxi bzw. jeden genehmigten Mietwagen wird von der Genehmigungsbehörde eine Genehmigungsurkunde bzw. ein beglaubigter Auszug aus der Genehmigung ausgestellt. Die entsprechenden Unterlagen sind den jeweiligen Fahrzeugen zugeordnet und auf Verlangen den Kontrollbehörden vorzulegen. Bei der Außerbetriebnahme oder dem Ausscheiden eines Fahrzeugs aus dem genehmigten Bestand sind die von der Behörde geforderten Unterlagen zurückzugeben bzw. die Genehmigungsbehörde entsprechend zu informieren.

→ Die Genehmigung für den Taxi- und Mietwagenverkehr wird in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt. Auf Antrag kann sie verlängert werden. Der Verlängerungsantrag sollte frühzeitig vor Ablauf der Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht werden, damit ein nahtloser Weiterbetrieb gewährleistet ist.

→ Änderungen im Unternehmen sind der zuständigen Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Geschäftsführung, des Verkehrsleiters, des Betriebssitzes, der Rechtsform, der Gesellschafterstruktur sowie für die Übertragung, Übernahme, Stilllegung oder Auflösung des Unternehmens. Auch wesentliche Änderungen im Fahrzeugbestand sollten der Genehmigungsbehörde angezeigt werden.

Gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht?

Ja. Neben der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung empfiehlt sich der Abschluss weiterer betrieblicher Versicherungen, beispielsweise:
  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Insassenunfallversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Inhalts- und Elektronikversicherung
Die Fahrzeuge müssen während des gesamten Betriebes ordnungsgemäß versichert sein.

Welche Behörde ist für die Genehmigung zuständig?

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt) zu stellen. Maßgeblich ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmens. Die Industrie- und Handelskammern unterstützen beratend, sind jedoch nicht selbst Genehmigungsbehörde.
Unternehmenssitz im … Zuständige Genehmigungsbehörde
Landkreis Konstanz Landratsamt Konstanz
Fahrerlaubnisreferat
Telefon: +49 7531 800-1915
Landkreis Lörrach Landratsamt Lörrach
Fachbereich Verkehr - Mietwagen
Fachbereich Verkehr - Taxi
Telefon: +49 7621 410-3411
Landkreis Waldshut Landratsamt Waldshut
Fachbereich - Wirtschaft & Mobilität
Telefon: +49 7751 86-2304
Ein frühzeitiger Kontakt mit Ansprechpartnern der zuständigen Genehmigungsbehörde ist in jedem Fall zu empfehlen. Dort erhalten Antragssteller alle notwendigen Informationen zum Verfahrensablauf, den Gebühren sowie die erforderlichen Antragsformulare.

Was gilt bei grenzüberschreitenden Fahrten?

Die Genehmigungen werden national erteilt und gelten nicht automatisch außerhalb Deutschlands bzw. EU-weit. Grenzüberschreitende Fahrten (z. B. Fahrten in die Schweiz oder aus dem Ausland nach Deutschland) sind zwar möglich, die Aufnahme neuer Fahrgäste im Ausland kann jedoch zusätzlichen nationalen Regelungen des jeweiligen Staates unterliegen oder gänzlich verbo

Unterschiede als angestellter Fahrer bzw. Unternehmer

Angestellter Taxifahrer/Mietwagenfahrer Unternehmer Taxi-/Mietwagengewerbe
Gültiger Führerschein Klasse B Genehmigung nach PBefG
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Fachliche Eignung (IHK-Fachkunde)
Persönliche Zuverlässigkeit Persönliche Zuverlässigkeit
Gesundheitliche Eignung Finanzielle Leistungsfähigkeit
Einhaltung der Fahrdienstpflichten Betriebssitz und Unternehmensorganisation
Beschäftigung bei einem genehmigten Unternehmen Verantwortung für Fahrzeuge, Fahrer und Betrieb