Verkehr und Logistik
Genehmigung für den Güterkraftverkehr
Wer ein Transport- oder Speditionsunternehmen gründen möchte oder betreibt, benötigt in Deutschland und der Europäischen Union eine Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Diese ist Voraussetzung, um Güter rechtssicher und dauerhaft am Markt befördern zu dürfen. Der Artikel gibt einen kompakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die zuständigen Behörden. Er richtet sich an Unternehmer und Gründer, die den Einstieg in den Güterkraftverkehr vorbereiten und sich über die gesetzlichen Anforderungen informieren möchten.
- Warum benötigt ein Unternehmer eine Genehmigung für den Güterkraftverkehr?
- Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
- Novellierung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
- Wann benötigt ein Unternehmer eine Genehmigung für den Güterkraftverkehr?
- Welche Ausnahmen gelten für die Genehmigungspflicht?
- Welche Voraussetzungen müssen für den Genehmigungsantrag erfüllt werden und was gilt es zu beachten?
- Gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht?
- Welche Behörde ist für die Genehmigung zuständig?
- Was gilt im Fall von Kabotage?
Warum benötigt ein Unternehmer eine Genehmigung für den Güterkraftverkehr?
Wer in Deutschland, in EU-Mitgliedsstaaten oder in der Schweiz gewerblich Güter mit Kraftfahrzeugen transportiert, unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Die Genehmigungs- bzw. Erlaubnispflicht dient dem fairen Wettbewerb, der Verkehrssicherheit sowie der Sicherstellung, dass nur fachlich und wirtschaftlich geeignete Unternehmen am Markt tätig sind.
In der Praxis werden für die Genehmigung verschiedene Begriffe verwendet, etwa Erlaubnis für den Güterkraftverkehr, Güterkraftverkehrslizenz, Transportgenehmigung, Transportlizenz oder EU-Gemeinschaftslizenz. Gemeint ist jeweils die behördliche Zulassung zur gewerblichen Güterbeförderung.
In der Praxis werden für die Genehmigung verschiedene Begriffe verwendet, etwa Erlaubnis für den Güterkraftverkehr, Güterkraftverkehrslizenz, Transportgenehmigung, Transportlizenz oder EU-Gemeinschaftslizenz. Gemeint ist jeweils die behördliche Zulassung zur gewerblichen Güterbeförderung.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
Die Genehmigung für den Güterkraftverkehr ist national und europäisch geregelt. Die wichtigsten Rechtsquellen sind:
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Regelt die Erlaubnispflicht, den Anwendungsbereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs, Ausnahmen sowie die Versicherungspflicht. - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Konkretisiert die Voraussetzungen für den Marktzugang, insbesondere Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. - EU-Verordnungen
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Einheitliche Voraussetzungen für den Berufszugang im Straßengüterverkehr in der EU und im EWR. - Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
Regeln für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb der EU und des EWR.
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Das deutsche Recht setzt die europäischen Vorgaben um und ergänzt sie für den nationalen Verkehr.
Novellierung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
Die Novellierung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes am 26. Februar 2026 verkündet und ist am 27. Februar 2026 in Kraft getreten. Ziel der Reform ist vor allem die Umsetzung der Vorgaben des EU-Mobilitätspakets I sowie die Modernisierung und Digitalisierung der Kontrollpraxis.
Wichtigste Änderungen im Überblick:
- EU-Gemeinschaftslizenz ersetzt die nationale GüKG-Erlaubnis
Für deutsche Unternehmen wird künftig nur noch die EU-Gemeinschaftslizenz für nationale und grenzüberschreitende Güterbeförderungen erteilt.
Bereits bestehende nationale Erlaubnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung bzw. spätestens bis 27. Februar 2036 gültig. - Einführung eines zentralen Risikoeinstufungssystems (§ 16a GüKG)
Verkehrsunternehmen werden anhand einer EU-weit einheitlichen Methodik in Risikokategorien eingestuft.
Die Einstufung dient einer risikobasierten Kontrolle: auffällige Unternehmen werden häufiger kontrolliert, regelkonforme Unternehmen seltener. - Stärkere Digitalisierung der Kontrollen
Neue Rechtsgrundlagen für die Nutzung digitaler Technologien im Kontrollvollzug.
Ermöglicht unter anderem den Einsatz von digitalen Abfragen und Kennzeichenlesesystemen. - Anpassung der Verkehrsunternehmensdatei (VUDat)
Die bisher teils dezentralen Lösungen der Länder werden durch ein stärker zentralisiertes System ergänzt.
Das Risikomanagement wird in die Verkehrsunternehmensdatei integriert. - Neuordnung und Anpassung zahlreicher Vorschriften
Überarbeitung der Regelungen zum Berufs- und Marktzugang.
Anpassungen an EU-Recht bei Lizenzpflichten, Nachweispflichten und Kontrollbefugnissen.
Bestehende nationale Erlaubnisse für den Güterkraftverkehr (früher § 3 Abs. 1 GüKG) bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung bzw. spätestens bis 27. Februar 2036 gültig.
Wann benötigt ein Unternehmer eine Genehmigung für den Güterkraftverkehr?
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist grundsätzlich eine EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich, wenn Güter gegen Entgelt oder geschäftsmäßig mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert werden und keine gesetzliche Ausnahme (z. B. bestimmte Werkverkehre oder privilegierte Beförderungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz) greift. Seit dem 27. Februar 2026 wird deutschen Unternehmen für nationale Güterbeförderungen nicht mehr die bisherige nationale Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, sondern ausschließlich eine EU-Gemeinschaftslizenz erteilt, mit der auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen möglich sind.
Innerdeutsche gewerbliche Transporte
Unternehmen, die gewerbliche Gütertransporte ausschließlich innerhalb Deutschlands mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchführen, benötigen bei Überschreiten der einschlägigen Gewichtsgrenzen von 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht grundsätzlich eine EU-Gemeinschaftslizenz. Die frühere nationale Erlaubnis nach ehemals § 3 Abs. 1 GüKG wird seit dem 27. Februar 2026 nicht mehr neu erteilt. Bereits ausgestellte nationale Erlaubnisse bleiben jedoch bis zum Ablauf ihrer Befristung beziehungsweise längstens bis zum 27. Februar 2036 gültig.
Grenzüberschreitende gewerbliche Transporte
Unternehmen, die gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie in die Schweiz durchführen, benötigen grundsätzlich eine EU-Gemeinschaftslizenz. Rechtsgrundlage sind die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Welche Genehmigung wird benötigt?
Entscheidend ist nicht die Unternehmensform, sondern ob ein gewerblicher Güterkraftverkehr vorliegt und die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen:
- gewerblicher Güterkraftverkehr innerhalb Deutschlands → EU-Gemeinschaftslizenz
- gewerblicher Güterkraftverkehr im nationalen und grenzüberschreitenden EU-/EWR-Verkehr sowie in die Schweiz → EU-Gemeinschaftslizenz
Die Zugangsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung) sind an den europäischen Berufszugangsregelungen ausgerichtet.
Hinweis:
Die bisherige Unterscheidung
„nur nationaler Verkehr → Erlaubnis nach (ehemals) § 3 Abs. 1 GüKG“
„nationaler und grenzüberschreitender Verkehr → EU-Gemeinschaftslizenz“
ist seit dem 27. Februar 2026 für Neuanträge nicht mehr zutreffend, da die EU-Gemeinschaftslizenz die nationale Erlaubnis als Regelgenehmigung ersetzt hat.
Die bisherige Unterscheidung
„nur nationaler Verkehr → Erlaubnis nach (ehemals) § 3 Abs. 1 GüKG“
„nationaler und grenzüberschreitender Verkehr → EU-Gemeinschaftslizenz“
ist seit dem 27. Februar 2026 für Neuanträge nicht mehr zutreffend, da die EU-Gemeinschaftslizenz die nationale Erlaubnis als Regelgenehmigung ersetzt hat.
Welche Ausnahmen gelten für die Genehmigungspflicht?
Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind sowohl im nationalen als auch im europäischen Recht ausdrücklich geregelt. Für Unternehmer ist wichtig zu wissen, wo diese Ausnahmen zu finden sind, da sie im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungspflicht haben können.
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind im § 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) geregelt. Dort wird festgelegt, welche Arten von Beförderungen nicht dem gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des Gesetzes unterfallen oder ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. § 2 GüKG ist damit die zentrale nationale Vorschrift zur Abgrenzung genehmigungspflichtiger und genehmigungsfreier Verkehre.
Nach den EU-Verordnungen
Auf europäischer Ebene finden sich die Ausnahmen vom Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, insbesondere in Artikel 1 Absatz 4. Diese Vorschrift definiert, für welche Beförderungen die Regelungen über den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs nicht gelten. Ergänzend ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 relevant, da sie den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Berufszugangs festlegt.
Für die Praxis gilt:
Ob eine Genehmigung erforderlich ist, lässt sich nur durch eine systematische Prüfung der Ausnahmetatbestände in § 2 GüKG sowie der einschlägigen Artikel der EU-Verordnungen klären. Gerade bei spezialisierten oder gemischten Transportformen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Einordnung.
Ob eine Genehmigung erforderlich ist, lässt sich nur durch eine systematische Prüfung der Ausnahmetatbestände in § 2 GüKG sowie der einschlägigen Artikel der EU-Verordnungen klären. Gerade bei spezialisierten oder gemischten Transportformen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Einordnung.
Welche Voraussetzungen müssen für den Genehmigungsantrag erfüllt werden und was gilt es zu beachten?
Für die Erteilung einer Genehmigung müssen Unternehmer fünf zentrale Voraussetzungen nachweisen:
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Fachliche Eignung
- Verkehrshaftungsversicherung
- Niederlassung in Deutschland
Erforderlich ist eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung mit Geschäftsräumen und Zugriff auf die Fahrzeuge im Sinne des Handelsrechts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
| Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen zGG (national und grenzüberschreitend) |
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zGG |
|
| Genehmigungspflichtig | ja | ja (seit 21.05.2022) |
| Berufszugangsvoraussetzungen: | ||
| Persönliche Zuverlässigkeit | Auszüge aus dem Bundeszentral- (Führungszeugnis), dem Gewerbezentral- oder dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister und ggf. dem Fahreignungsregister | Auszüge aus dem Bundeszentral- (Führungszeugnis), dem Gewerbezentral- oder dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister und ggf. dem Fahreignungsregister |
| Finanzielle Leistungsfähigkeit |
Eigenkapital und Reserven in Höhe von:
9.000 EUR für das 1. Fahrzeug 5.000 EUR für jedes weitere Fahrzeug
Nachweis z. B. durch Eigenkapitalbescheinigung eines Steuerberaters oder Jahresabschluss.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts, der Gemeinde(-kasse) des Betriebssitzes, der Träger der Sozialversicherung, ggfs. der privaten Krankenversicherung und/oder der Berufsgenossenschaft.
|
Eigenkapital und Reserven in Höhe von:
1.800 EUR für das 1. Fahrzeug 900 EUR für jedes weitere Fahrzeug
Nachweis z. B. durch Eigenkapitalbescheinigung eines Steuerberaters oder Jahresabschluss.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts, der Gemeinde(-kasse) des Betriebssitzes, der Träger der Sozialversicherung, ggfs. der privaten Krankenversicherung und/oder der Berufsgenossenschaft.
|
| Fachliche Eignung | Nachweis über die Fachkundeprüfung “Güterkraftverkehr” bei der jeweils zuständigen IHK | Nachweis über die Fachkundeprüfung “Güterkraftverkehr” bei der jeweils zuständigen IHK |
Wichtige Hinweise:
→ In jedem eingesetzten Fahrzeug muss eine Ausfertigung der Genehmigung mitgeführt werden. Die erforderliche Anzahl kann entweder zusammen mit dem Genehmigungsantrag oder im Fall einer Fahrzeugneubeschaffung nachträglich beantragt werden. Bei der Stilllegung eines oder mehrerer Fahrzeuge sind die Ausfertigungen an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.
→ Die Genehmigung wird in der Regel für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt und muss anschließend durch Einreichen eines Antrags verlängert werden. Der vollständige Verlängerungsantrag sollte mindestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht werden.
→ Änderungen (z. B. personelle Änderungen beim Verkehrsleiter und/oder in der Geschäftsführung, Übergabe/Auflösung des Unternehmens etc.) müssen der zuständigen Genehmigungsbehörde umgehend mitgeteilt werden.
→ In jedem eingesetzten Fahrzeug muss eine Ausfertigung der Genehmigung mitgeführt werden. Die erforderliche Anzahl kann entweder zusammen mit dem Genehmigungsantrag oder im Fall einer Fahrzeugneubeschaffung nachträglich beantragt werden. Bei der Stilllegung eines oder mehrerer Fahrzeuge sind die Ausfertigungen an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.
→ Die Genehmigung wird in der Regel für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt und muss anschließend durch Einreichen eines Antrags verlängert werden. Der vollständige Verlängerungsantrag sollte mindestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht werden.
→ Änderungen (z. B. personelle Änderungen beim Verkehrsleiter und/oder in der Geschäftsführung, Übergabe/Auflösung des Unternehmens etc.) müssen der zuständigen Genehmigungsbehörde umgehend mitgeteilt werden.
Gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht?
Neben den üblichen betrieblichen Versicherungen (bspw. Betriebshaftpflichtversicherung, etc.) und der Kfz-Haftpflichtversicherung für die zur Beförderung eingesetzten Fahrzeuge besteht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (§ 7a GüKG) die Pflicht eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen. Diese deckt Güter- und Verspätungsschäden während Beförderungen ab. Der Versicherungsnachweis ist Bestandteil des Genehmigungsantrags und muss während des gesamten Geschäftsbetriebs aufrechterhalten werden.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf und eines Selbstbehalts sind zulässig. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Verkehrshaftungsversicherung mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Der Versicherungsnachweis kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
Welche Behörde ist für die Genehmigung zuständig?
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt, Verwaltung kreisfreier Städte) zu stellen. Maßgeblich ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmens. Die Industrie- und Handelskammern unterstützen beratend, sind jedoch nicht selbst Genehmigungsbehörde.
| Unternehmenssitz im … | Untere Straßenverkehrsbehörde |
| Landkreis Konstanz | Landratsamt Konstanz Referat Verkehrslenkung und -sicherung Telefon: +49 7531 800-1922 |
| Landkreis Lörrach | Landratsamt Lörrach Fachbereich Verkehr Telefon: +49 7621 410-3411 |
| Landkreis Waldshut | Landratsamt Waldshut Straßenverkehrsamt Telefon: +49 7751 86-2304 |
Ein frühzeitiger Kontakt mit Ansprechpartnern der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde ist in jedem Fall zu empfehlen. Dort erhalten Antragssteller alle notwendigen Informationen zum Verfahrensablauf, den Gebühren sowie die erforderlichen Antragsformulare.
Was gilt im Fall von Kabotage?
Auch bei Kabotagefahrten innerhalb der EU (z. B. innerdeutsche Transporte durch ausländische Unternehmen) ist die EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich. Zudem unterliegen Fahrer bei grenzüberschreitenden Einsätzen den Entsendevorschriften, insbesondere den Vorgaben zur Mindestlohnbestimmung und Meldepflichten über das EU-Entsendeportal (IMI-System).
