Lkw-Maut

Lkw-Maut auf Bundesfernstraßen

Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) wurde im Herbst 2023 geändert. Daraus ergeben sich Anpassungen der Lkw-Maut in Deutschland.

Entwicklung der Lkw-Maut in Deutschland

Mit der Einführung der Lkw-Maut auf Bundesautobahnen hat die Bundesrepublik im Jahr 2005 einen Systemwechsel weg von der Steuer- und hin zur Nutzerfinanzierung des Bundesfernstraßenbaus eingeleitet. In zwei Stufen wurde die Maut seitdem zum 01.08.2012 und 01.07.2015 auf rund 2.300 km vierstreifige Bundesstraßen ausgedehnt. Zum 01.10.2015 wurde zudem die Mautpflichtgrenze von 12 auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht gesenkt.
In einer dritten Stufe wurden zum 01.07.2018 alle rund 40.000 km Bundesstraßen für Lkw mautpflichtig. Rechtliche Grundlage ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.03.2017 (BGBl. I S. 564). Für Bundesautobahnen und Bundesstraßen gelten einheitliche Mautsätze.
Zudem wurden am 01.01.2019 Gewichtsklassen eingeführt. Insbesondere im Hinblick auf leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen wurde so die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den vorherigen Achsklassen weiter erhöht.
Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 315) regelt die Einführung der CO2-Differenzierung und die Umstellung beim Fahrzeuggewicht bei der Lkw-Maut ab dem 01.12.2023. Außerdem ist in diesem Gesetz die Absenkung der Mautpflichtgrenze von mindestens 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 01.07.2024 enthalten.

Seit 1. Dezember 2023

  • Die CO₂-Emissionsklasse wird neues Tarifmerkmal:
    Der Mautsatz pro Kilometer berücksichtig nun, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO₂) ein Fahrzeug ausstößt. Diese neue Systematik geht auf eine EU-weite Regelung zurück.
    Das mit der Mauterhebung und -kontrolle beauftragte Bundesunternehmen Toll Collect GmbH hat zunächst alle registrierten Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklasse 1 zugeordnet. Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 2019 sind damit bereits korrekt eingestuft. Es gibt keinen Handlungsbedarf. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben können diese Fahrzeuge keiner höheren CO₂-Emissionsklasse zugeteilt werden.
    Unternehmen können die Zuordnung Ihrer Fahrzeuge mit dem Emissionsklassen-Finder im Kunden-Portal der Toll Collect GmbH überprüfen und für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2019 zugelassen wurden, ggf. eine Änderung der Emissionsklasse beantragen. Dazu benötigen sie die erforderlichen Nachweise (Zulassungsbescheinigung, CIF, CoC, Einzelgenehmigungsbogen). Der Antrag auf Änderung der CO₂-Emissionsklasse kann ausschließlich über das Kundenportal der Toll Collect GmbH gestellt werden.
  • Die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ist neue Grundlage zur Zuordnung zu einer Gewichtsklasse:
    Bisher war das zulässige Gesamtgewicht (zGG) entscheidend (Zulasssungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein - Feld F.2). Seit dem 1. Dezember 2023 ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ausschlaggebend (Zulasssungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein - Feld F.1).
Wichtig: Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden. Die Toll Collect GmbH hat zunächst für alle bisher registrierten Fahrzeuge die Gewichtsangabe aus dem Feld zGG in das neue Feld tzGm übernommen, um OBU-Sperren zu verhindern. Mautkunden sind verpflichtet die Angaben zur Gewichtsklasse ihrer Fahrzeuge im Kunden-Portal der Toll Collect GmbH zu überprüfen und falls erforderlich anzupassen.
  • Die Partikelminderungsklassen entfallen:
    Fahrzeuge mit Partikelminderungsklasse (PMK) werden nicht mehr in eine bessere Schadstoffklasse eingestuft.
    Es fallen Fahrzeuge mit den Schadstoffklassen ‚Euro 2 + PMK 1‘ in die Maut-Schadstoffklasse 2, nicht mehr in die Maut-Schadstoffklasse 3. Für Fahrzeuge mit ‚Euro 3 + PMK 2‘ gilt die Maut-Schadstoffklasse 3, nicht mehr die Maut-Schadstoffklasse 4. Der neue Tarif wird automatisch abgerechnet.
  • Fahrzeugkombinationen mit einer tzGm ab 7,5 Tonnen sind nur mautpflichtig, wenn das Motorfahrzeug eine tzGm von mehr als 3,5 Tonnen hat.

Seit 1. Januar 2024

  • Werkseitig mit CNG-/LNG-Antrieb ausgerüstete Lkw der Euro-Schadstoffklasse 6 sind mautpflichtig.

Ab 1. Juli 2024

  • Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen werden mautpflichtig:
    Die Mautpflicht für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm wird ab Juli 2024 eingeführt. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt.
    Toll Collect wird für alle Fahrzeuge DIN-Schacht-OBUs bereitstellen. Steht kein DIN-Schacht für den OBU-Einbau zur Verfügung, bietet Toll Collect Windshield-OBUs an.
  • Die Mautbefreiung emissionsfreier Fahrzeuge ändert sich:
    Emissionsfreie Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle bleiben bis zum 31. Dezember 2025 mautbefreit.
    Ab dem 1. Januar 2026 müssen für emissionsfreie Fahrzeuge 25 Prozent des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten zuzüglich der Mautteilsätze für Lärmbelastung und Luftverschmutzung entrichtet werden.
    Emissionsfreie Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen tzGm sind dauerhaft von der Maut befreit.

Quellen:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Toll Collect GmbH