Nr. 4700536
Recht und Steuern

Transparenzregister

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Zum 1. August 2021 trat eine Änderung der Meldepflichten in Bezug auf das Transparenzregister in Kraft. Das Transparenzregister gilt seither als sog. „Vollregister“. Dies bedeutet, alle Gesellschaften und sonstige Verpflichtete müssen aktiv eine Meldung an das Transparenzregister vornehmen.

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Das Geldwäschegesetz gilt nicht nur für Banken, auch Gewerbetreibende außerhalb des Finanzbereichs können zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Sie müssen daher Sorgfaltspflichten beachten.