Recht und Steuern

Geldwäscheprävention bei Unternehmen

Ziel und Definition

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Verpflichtete

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1-16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nr. 1-6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nr. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes vergeben
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände, soweit sie für ihren Mandanten bestimmte Geschäfte oder Transaktionen planen oder durchführen (Nr. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
    soweit es sich nicht handelt um
    a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
    b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
    c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und    Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen
    Behörde verfügen,
    d) Soziallotterien
  • Güterhändler, d.h. alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (auch Strom- und Wasserversorger) (Nr. 16)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Dezember 2018 für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht.
Diese Hinweise geben konkretisierende Hinweise zu den gesetzlichen Vorschriften. Sie sollen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, bestimmte selbständige Gewerbetreibende i.S.d. GwG, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, andere Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.
Diese Anwendungshinweise finden Sie als Download in der rechten Spalte unter der Rubrik “Weitere Informationen”.

Transparenzregister

Nach § 20 Absatz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die neuen Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts wie zum Beispiels die AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A. und auch die eingetragenen Personengesellschaften wie zum Beispiel die OHG, KG, Partnerschaften. Die GbR ist grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

Wer führt das Transparenzregister?

Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger  (Transparenzregister) 
Die Rechts- und Fachaufsicht hat das Bundesverwaltungsamt (BVA), das die rechtlichen Auskünfte zu dem Transparenzregister erteilt.

Welche Meldepflichten bestehen?

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Ausnahmen von diesen Pflichten bestehen, wenn die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen elektronisch abzurufen sind. Eintragungen in anderen öffentlichen Registern oder Quellen sind zum Beispiel:
  •  Eintragungen im Handelsregister
  •  Eintragungen im Partnerschaftsregister
  •  Eintragungen im Genossenschaftsregister
  •  Eintragungen im Vereinsregister
  •  Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG
  •  Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG
  •  Liste der Gesellschafter von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG sowie Gesellschafterverträge nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG, sofern diese als Gesellschafterliste gelten. Wurde die Gesellschafterliste bislang nicht elektronisch hinterlegt, so entfällt die Meldepflicht nicht. Ergibt sich aus den Registern nicht, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, so ist eine gesonderte Angabe hierzu erforderlich. Insofern ist individuell zu prüfen, ob der/die wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus den Registern ergeben. Bei börsennotierten Gesellschaften gilt die Mitteilungsfiktion stets als erfüllt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GwG).
Zu den Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gehören neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wozu auch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte zählen.
Diese Mitteilungen haben bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen.
Einsicht in das Transparenzregister erhalten dazu berechtigte Behörden, die nach dem GwG Verpflichteten, sofern sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgen, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter kann immer nur eine natürliche Person sein, nicht aber eine Gesellschaft. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte bei Beteiligungsketten?

Wenn in einer Beteiligungskette der wirtschaftlich Berechtigte erst an der Spitze der Kette steht, so begründet § 20 Abs. 1 GwG zunächst einmal die Pflicht, die Angaben über diesen wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Die Pflicht zur Mitteilung gilt jedoch als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wie Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie das Wohnsitzland (Ausland) bereits aus den in § 22 Abs. 2 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind aus den in § 20 Abs. 2 GwG genannten Registern.
Diese Fiktion greift bereits dann, wenn sich die relevanten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten infolge einer Zusammenschau der Dokumente und Eintragungen aus den in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten Registern ergeben. Bei einer Beteiligungskette greift diese Meldefiktion also auch dann, wenn bei einer Tochtergesellschaft nur eine Muttergesellschaft als Anteilseigner steht und sich der wirtschaftlich Berechtigte der Muttergesellschaft wiederum aus den Registern ergibt und dieser gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter der Tochtergesellschaft ist. In dieser Konstellation profitiert auch die Tochtergesellschaft von der Meldefiktion aus § 20 Abs. 2 GwG.
Des Weiteren ist zu beachten, dass für die meldepflichtigen Gesellschaften keine Nachforschungspflicht entlang der Beteiligungskette besteht; dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr sind im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigter sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, selbst verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Stehen Anteilseigner unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten selbst (§ 20 Abs. 3 Satz 5 GwG). Die Gesellschaft meldet dann die so erlangten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Register weiter, wenn diese nicht schon aus anderen Registern hervorgehen (§ 20 Abs. 1, 2 GwG). Hat eine Gesellschaft keine positive Kenntnis (erlangt), wer ihr wirtschaftlich Berechtigter am Ende der Beteiligungskette ist, so muss sie nicht nachforschen. In einem solchen Fall greifen die Regeln über den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG): Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nach den Kriterien des § 3 GwG ermittelt werden oder bestehen Zweifel, dass eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist, so „…gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners“. Wenn sich der fiktive wirtschaftlich Berechtigte dann aus den Registern nach § 20 Abs. 2 GwG ergibt, profitiert die Gesellschaft wiederum von der Mitteilungsfiktion und muss keine gesonderte Meldung an das Transparenzregister vornehmen.
Fragen zu Auslandsbeteiligungen, Konzernverschachtelungen und gemeinnützigen GmbHs beantwortet das Bundesverwaltungsamt hier.

Allgemeines Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche

Seit Juni 2017 haben alle Adressaten (ausgenommen Güterhändler, die keine Barzahlungen über 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen) über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen. Hierzu gehört die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG). Aus dieser Risikoanalyse sind die entsprechenden internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) abzuleiten. Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene des jeweiligen Unternehmens.
Risikoanalyse: Zunächst sind im Rahmen einer Analyse die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermittelt und zu bewerten, welche für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen. Diese Risikoanalyse ist entsprechend zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Eine Hilfe zur Einschätzung der Risikofaktoren hat der Gesetzgeber in den Anlagen 1 und 2 zum GwG zur Verfügung gestellt. Anlage 1 des Gesetzes benennt Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Sicherheitsmaßnahmen: Zusätzlich sind angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um o.g. Risiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine nicht abschließende Auflistung solcher Maßnahmen findet sich in § 6 Abs. 2, Nr. 1-7 GwG.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen (§ 2 I Nr. 1-3, 6, 9 GwG), bestimmte Versicherungsunternehmen (§ 2 I Nr. 7 GwG) sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 I Nr. 15 GwG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Für alle anderen Adressaten des Geldwäschegesetzes (s.o.) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Eine solche behördliche Anordnung hat die Bezirksregierung Düsseldorf als sogenannte Allgemeinverfügung am 22.03.2018 erlassen. Sie finden die Allgemeinverfügung rechts unter "Weitere Informationen."
Eine solche Anordnung ist wahrscheinlich, wenn Sie als Güterhändler hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) handeln.
Darüber hinaus kann sich die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auch ohne gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung im Rahmen der Risikoanalyse als angemessene interne Sicherungsmaßnahme ergeben.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils bis spätestens 31.05. des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen.

Wann muss der Vertragspartner identifiziert werden?

Der Vertragspartner muss in folgenden Fallkonstellationen identifiziert werden:
1. Die Identität des Vertragspartners muss bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung festgestellt werden.
2. Die Identität des Vertragspartners bzw. die seines Boten oder Bevollmächtigten muss außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung dann festgestellt werden, wenn es sich handelt um
a) Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1.000 Euro oder mehr ausmacht,
b) die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr (Achtung: Güterhändler trifft die Pflicht schon bei einer Transaktion ab 10.000 Euro, § 10 Abs. 6 GwG). Unter „Transaktionen“ versteht das Geldwäschegesetz jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt. Damit sind die Annahme von Bargeld, Edelmetallen oder Wertpapieren und auch Überweisungen erfasst. Dem Bargeld gleichgestellt ist die Bezahlung mit elektronischem Geld im Sinne von § 1a Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (z. B. Geldkarte und Netzgeld), nicht jedoch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarte.
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehen, um Erträge aus einem Verbrechen oder einer schweren Straftat (§ 261 StGB) handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (egal, wie hoch der Betrag ist). Diese Verdachtsmeldepflicht besteht unabhängig von der Bargeldschwelle in Höhe von 10.000 Euro.
4. Wenn es Zweifel an den Angaben des Vertragspartners zu seiner Identität gibt.

Was muss identifiziert werden?

Welche Identitätsmerkmale der Unternehmer prüfen muss und welche Daten er dazu erheben darf, teilt die zuständige Aufsichtsbehörde mit.

Sorgfalts- und Meldepflichten

Sie müssen den Verdachtsfall an die zentrale Meldestelle FIU (Financial Intelligence Unit des BKA) melden. Ab Oktober 2017 muss diese Meldung elektronisch erfolgen. Dazu müssen Sie einen Onlinezugang beantragen. Einzelheiten zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden Sie unter www.fiu.bund.de. Über dieses Verfahren informiert Sie die zuständige Aufsichtsbehörde.
Güterhändler haben die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Die Identifizierungspflicht gilt außerdem bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 10 Abs. 6 GwG).
Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern: Jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG). Immobilienmakler haben die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes dann zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.

Whistleblowersysteme (§ 6 GwG)

Verpflichtete müssen angemessene Vorkehrungen treffen, damit interne Mitteilungen über Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an geeignete Stellen berichtet werden können. Auch die Aufsichtsbehörden haben ein anonymes Hinweisgebersystem einzurichten (§ 53 GwG).

Bußgelder und Sanktionen

Seit Juni 2017 gelten erweiterte Bußgeldtatbestände. So können künftig auch Verstöße bei internen Vorgängen (z.B. fehlende oder unzureichende Risikoanalyse) mit Geldbuße geahndet werden. Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende oder wiederholte Verstöße wurde zudem auf bis zu 5 Mio. Euro erhöht. Die Aufsichtsbehörde hat bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen künftig auf ihrer Homepage namentlich bekannt zu machen.

Aufsicht und Ansprechpartner in Baden-Württemberg

Die für Ihren Sektor zuständige Aufsichtsbehörde können Sie der Auflistung in § 50 GwG entnehmen.
Für Güterhändler sind dies gem. § 50 Nr. 9 GwG i.V.m. § 1 der Verordnung des baden-württembergischen Innenministeriums über die Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz die örtlich zuständigen Regierungspräsidien (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübigen). 

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in den Broschüren der Regierungspräsidien und beim Bundesverwaltungsamt.
Sie haben noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen der IHK Hochrhein-Bodensee und solchen Personen, die die Gründung eines Unternehmens in dieser Region planen, zur Verfügung steht.