Nr. 4127662
Recht und Steuern

Rechtliche Grundlagen

Recht und Steuern

Auszug aus der Gewerbeordnung, in Kraft seit dem 21. März 2016

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Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg sind für die Erlaubniserteilung nach § 34 i der Gewerbeordnung zuständig. Das ist nicht in allen Bundesländern so. Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Länderzuständigkeiten.

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Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat in § 4 der Zuständigkeitsverordnung für die Gewerbeordnung festgelegt, für welche gewerblichen Erlaubnisse die Industrie- und Handelskammern zuständig sind.

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Hier finden Sie die Rechtsgrundlage für die so genannte "Alte-Hasen-Regelung" und die Übergangsfrist.

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RAinSelma Burnukara
Geschäftsfeld Recht | Steuern
Recht
Referentin