Auszug aus der Gewerbeordnung, in Kraft seit dem 21. März 2016
Recht und Steuern
Länderzuständigkeiten nach § 34 i GewO
Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg sind für die Erlaubniserteilung nach § 34 i der Gewerbeordnung zuständig. Das ist nicht in allen Bundesländern so. Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Länderzuständigkeiten.
Recht und Steuern
Zuständigkeitsverordnung BW für die GewO
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat in § 4 der Zuständigkeitsverordnung für die Gewerbeordnung festgelegt, für welche gewerblichen Erlaubnisse die Industrie- und Handelskammern zuständig sind.
Recht und Steuern
§ 160 GewO - Übergangsregelungen
Hier finden Sie die Rechtsgrundlage für die so genannte "Alte-Hasen-Regelung" und die Übergangsfrist.