Länderzuständigkeiten nach § 34 i GewO

Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg sind für die Erlaubniserteilung nach § 34 i der Gewerbeordnung (GewO) zuständig. Das ist nicht in allen Bundesländern so. Hier finden Sie eine Liste mit den Länderzuständigkeiten:

Bundesland Erlaubnisbehörde
Baden- Württemberg IHK
Freistaat Bayern IHK
Berlin Ordnungsamt
Brandenburg Gewerbeamt
Freie Hansestadt Bremen Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven
Freie und Hansestadt Hamburg HK Hamburg
Hessen Landkreise und kreisfreie
Städte
Mecklenburg- Vorpommern ab 29.7.16 IHK
Niedersachsen IHK (Zuständigkeitsübertragung bisher aus Zeitgründen auf der vorläufigen Grundlage eines ÖRV zwischen IHKs und dem Land. Formelle Zuständigkeitsübertragung durch VO im August 2016 erwartet.)
Nordrhein- Westfalen IHK
Rheinland- Pfalz Gewerbeamt
Saarland Landkreise
Freistaat Sachsen Gewerbebehörden der Landkreise, kreisfreien Städte
Sachsen- Anhalt Interrimslösung: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt;
gesetzliche Regelung wird für Ende des Jahres 2016
erwartet.
Schleswig- Holstein IHK
Freistaat Thüringen Gewerbeamt


Stand: Oktober 2016