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Seit dem 21. März 2016 müssen gewerbsmäßige Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen eine Erlaubnis nach § 34 i GewO haben.
Alle Informationen zu den gleichgestellten Berufsqualifikationen, der Alten-Hasen-Regelung und zu den Prüfungsterminen finden Sie hier.
Immobiliardarlehensvermittler müssen ihr Internet-Impressum um Anforderungen, die sich aus der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ergeben, ergänzen. Welche das sind sowie Beispiele für die zulässige Gestaltung Ihres Internet-Impressums finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 i GewO erforderlich sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.