Recht und Steuern

Zuständigkeitsverordnung zur Gewerbeordnung

Die Zuständigkeitsverordnung zur Gewerbeordnung für Baden-Württemberg legt in § 4 fest, dass die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg für die Erlaubniserteilung der §§ 34 f, 34 h und 34 i GewO für die Erlaubniserteilung zuständig sind. Die derzeit aktuelle Zuständigkeitsverordnung zur Gewerbeordnung haben wir unter der Rubrik "Mehr zum Thema" als Link für Sie bereitgestellt.