Recht und Steuern

FAQ - Zertifizierter WEG-Verwalter

Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 ist die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ab dem 01.12.2022 grundsätzliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Benutzung und Verwaltung (vgl. § 19 Absatz 2 Nummer 6 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG).
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Eine Ausnahme (kumulativ) sieht das WEG dann vor,
- wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen,
- ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und
- weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2 WEG) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Anbei eine kurze Zusammenfassung der häufigsten Fragen, mehr Informationen finden Sie im FAQ-Merkblatt als Download.
Umfasst die Rechtsverordnung ausschließlich WEG-Verwaltungen oder auch Mietverwaltungen?
Die Rechtsverordnung umfasst ausschließlich WEG-Verwaltungen.
Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
Juristische Personen (z. B. GmbH) und Personengesellschaften (z. B. OHG) dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist, wer Versammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft (vergleiche § 27 WEG).
Darf sich der Einzelunternehmen (auch ein eingetragener Kaufmann) mit mehreren Angestellten als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn seine Angestellten nicht die Voraussetzungen erfüllen?
Da sich § 8 ZertVerwV lediglich auf juristische Personen und Personengesellschaften bezieht, nicht aber auf ein Einzelunternehmen, darf er sich auch dann als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn seine Angestellten nicht geprüft oder gleichgestellt sind, sofern er selbst die Voraussetzung erfüllt.
Ich bin einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt. Ab wann darf ich damit werben?
Ab sofort.
Unter welchen Rahmenbedingungen werde ich von der Prüfungspflicht befreit/Gleichstellung?
Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 Satz 1 ZertVerwV gleichgestellt, wer
a) die Befähigung zum Richteramt,
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
c) einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
d) einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.
Die genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Sie sind von der Prüfung zum zertifizierten Verwalter befreit.
Sind die Prüfungsbefreiungstatbestände in § 7 Satz 1 ZertVerwV abschließend?
Die festgelegten Abschlüsse sind abschließend und können nicht mit anderen Abschlüssen oder Zertifikaten gleichgesetzt werden.
Bei einem Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt muss der Betroffene selbst entscheiden, ob er seinen Abschluss als gleichwertig ansieht und dies ggf. gegenüber der WEG oder anderen Anfragenden (Mitbewerber) darlegen. Jedenfalls muss es sich um eine nach Hochschulrahmengesetz anerkannte Hochschule handeln.
Erhalte ich eine Gleichwertigkeitsbescheinigung, damit ich das Vorliegen der Befreiung von der Prüfungspflicht nachweisen kann?
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHK nicht ausgestellt werden. Die IHK kann deshalb insbesondere zum Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt keine verbindlichen Auskünfte erteilen.
Es gibt keine zuständige Stelle, die die Gleichwertigkeit prüft und bescheinigt. 
Prüfung zum Zertifizierten WEG-Verwalter
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen.
Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet, unabhängig vom Wohnort oder Standort des Gewerbes.
Prüfungsgebühren, -termine und Anmeldung
Weitere Informationen finden Sie hier.
Inhalte der Prüfung
Die Sachkundeprüfung „Zertifizierten Verwalter“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Die Sachgebiete finden Sie in der Prüfungsordnung oder im Merkblatt
Übergangsvorschriften
Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter.
Ersetzt die IHK-Zertifizierung die Weiterbildungspflicht?
Nein, auch Zertifizierte Verwalter unterliegen der in § 34c Absatz 2a GewO vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Gibt es ein Erlaubnis- und Registrierungsverfahren?
Ein gewerberechtliches Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für den zertifizierten Verwalter gibt es nicht.
Davon unabhängig besteht für die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter allerdings die Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Nummer 4 GewO.
Eine Zertifizierung bzw. fehlende Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die Gewerbeerlaubnis nach  § 34c GewO. Sie ist weder für die Erteilung der Erlaubnis noch für die Aufrechterhaltung der Erlaubnis erforderlich.
Welche Sanktionen sind zu erwarten, wenn ein nicht-zertifizierter Verwalter dennoch damit am Markt wirbt? Wer überprüft dies?
Die unerlaubte Werbung, sich als zertifizierter Verwalter zu bezeichnen, ohne dafür die Voraussetzungen zu erfüllen, kann unter anderem einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen. Die Klagebefugnis richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht (UWG). Sie steht dem unmittelbar Verletzten ohne Weiteres zu und ist für sonstige Mitbewerber und Verbände in § 8 UWG geregelt.
Die IHKs sind nicht für die Prüfung zuständig.