Steuer- und Finanzpolitik

Obligatorische E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2026 in Deutschland in der Diskussion

Das Bundesfinanzministerium (BMF) arbeitet derzeit an der Einführung einer obligatorischen E-Rechnungspflicht im zwischenunternehmerischen Verkehr (B2B). Es hatte im April im Rahmen einer Verbändeanhörung, an der auch die IHK-Organisation beteiligt war, einen Diskussionsvorschlag vorgelegt. Seit 14. Juli 2023 liegt der Referentenentwurf des sog. Wachstumschancengesetzes vor, mit dem auch die E-Rechnungspflicht umgesetzt werden soll.

Hintergrund

Bislang können Rechnungen als Papierrechnungen ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Leistende die Rechnung auch elektronisch versenden. Verpflichtend ist die elektronische Ausstellung von Rechungen derzeit aber nur für öffentliche Aufträge.

Kernpunkte des Gesetzesentwurfes

  • Die verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen soll sich auf inländische B2B-Umsätze beschränken, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmen ausgetauscht werden.
  • Es soll eine Anpassung der Definition der eRechnung erfolgen. Sie soll sich an den Begriff anlehnen, der auf der EU-Norm CEN 16931 basiert (Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014).
  • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue eRechnung erfüllen, sollen unter den neuen Begriff „sonstige Rechnung“ fallen.
  • Der Vorrang der Papierrechnung in § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG soll gestrichen werden.
  • Es soll einen Neustrukturierung der Rechnungsausstellungsverpflichtung in § 14 Abs. 2 UStG geben, um zukünftig B2B-Rechnungen beschreiben zu können.
Weitere Informationen zum rechtlichen Hintergrund hält die DIHK auf ihrer Homepage bereit.

Zeitplan

Bis zum 31.12.2025 sollen Papierrechnungen oder Rechnungen im PDF-Format noch zulässig bleiben. Die E-Rechnungspflicht würde für inländische B2B-Umsätze ab dem 1. Januar 2026 gelten. Befristet bis zum 31.12.2027 soll auch weiterhin die Verwendung von EDI-Verfahren zugelassen werden. Die E-Rechnungen müssen also erst einmal nicht unbedingt der CEN-Norm 16931 entsprechen. Dies soll erst ab dem 01.01.2028 gelten.

Ausnahmen

Ausnahmen von der E-Rechnungs-Pflicht sollen für Kleinbetragsrechnungen (d.h. solche bis 250 € brutto) und für Fahrausweise gelten. Hier sollen also Papierrechnungen uneingeschränkt zulässig sein.

Fazit

Es sind alle Unternehmen jeglicher Größe betroffen. Wegen der anvisierten Einführung zum 1. Januar 2026 sollten sich alle mit dem Thema E-Rechnung befassen. Denn es gilt, recht