Recht und Steuern

Einwilligung in Telefonwerbung - Der neue § 7a UWG

Im Rahmen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge trat am 1. Oktober 2021 der neue § 7a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zur erforderlichen Einwilligung in Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern in Kraft.
Darin heißt es:
§ 7a UWG Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der neue § 7a UWG mit seinen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der effizienteren Gestaltung der Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung. Eine grundlegende Neuerung bringt die neue Regelung nicht mit sich, da Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche vorige Einwilligung bereits unzulässig ist. Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Unternehmer schon nach bisherigem Recht die Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung nachweisen.

Einwilligung dokumentieren

Der Unternehmer hat die Einwilligung des Verbrauchers zunächst in angemessener Form zu dokumentieren. In welcher konkreten Form dies geschieht, steht dem Unternehmer grundsätzlich frei. Aus der Dokumentation muss jedoch zwingend hervorgehen, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogene Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat.
Als Beispiel für eine zulässige Form nennt die Gesetzesbegründung die Dokumentation der mündlichen Einwilligung im Wege der Tonaufzeichnung. Zur Notwendigkeit der Einwilligung des Betroffenen in die Tonaufzeichnung selbst sagt die Gesetzesbegründung an dieser Stelle nichts. Ohne Einwilligung ist die Aufzeichnung von Tonaufnahmen grundsätzlich strafbar und ein Datenschutzverstoß. Praktisch müsste der Betroffene zweifach einwilligen: erstens in die Aufzeichnung seiner Einwilligung und zweitens, dass er mit Werbeanrufen einverstanden ist.

Einwilligung aufbewahren und nachweisen

Neben der Dokumentation ist der Unternehmer auch zur Aufbewahrung der Einwilligung für fünf Jahre ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung – also etwa nach jedem Werbeanruf beim Verbraucher – verpflichtet. Der Unternehmer muss auf Verlangen der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde die Einwilligung unverzüglich vorlegen. Dazu, was genau „nach jeder Verwendung der Einwilligung“ bedeuten soll, schweigt die Gesetzesbegründung ebenso. Es dürfte aber dahingehend auszulegen sein, dass die Aufbewahrungsfrist mit jedem Anruf (sofern in Telefonwerbung eingewilligt wurde) neu zu laufen beginnt. Faktisch hat der Unternehmer – da ihn die Beweislast trifft – seine gesamten Werbeanrufe zu dokumentieren.
Welche praxisgerechten Lösungen sich entwickeln, wird sich noch zeigen müssen. So kann die Bundesnetzagentur nach der Gesetzesbegründung Hinweise veröffentlichen, wie sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Dokumentation“ auslegen wird. 

Sanktionen

Verstößt der Unternehmer gegen die Dokumentations- oder Aufbewahrungspflicht, so kann dies mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ein Werbeanruf gänzlich ohne Einwilligung des Verbrauchers kann hingegen – wie bisher auch schon – bis zu 300.000 Euro kosten.
Stand August 2022
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