Recht und Steuern

Rechtsfolgen wettbewerbswidrigen Werbens

1. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren

Wer wettbewerbswidrig agiert (z.B. eine irreführende Werbeaussage), muss damit rechnen, dass bestimmte Anspruchsberechtigte gegen die rechtswidrige Handlung vorgehen. Ein Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • Mitwettbewerbern, also jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt, mit ihnen handelt oder sie sonst in den geschäftlichen Verkehr bringt.
  • rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs). Der bekannteste Wettbewerbsverein ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
  • Verbraucherverbänden, soweit es um eine Handlung geht, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
  • Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
Hinweis
Verbraucher oder Unternehmer, die nicht Leistungen gleicher Art erbringen, sind nicht berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen oder Abmahnungen auszusprechen.

2. Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Auskunftsanspruch und Gewinnabschöpfungsanspruch

Der wichtigste Anspruch bei Wettbewerbsverstößen ist der Unterlassungsanspruch. Außerdem bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche sowie bei vorsätzlichem Handeln unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewinnabschöpfungsanspruch.

Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Der Verletzer kann sich somit nicht damit verteidigen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Werbung unzulässig ist. Angesichts der Gefahr der jederzeitigen Wiederholung des Verstoßes ist der Verletzer auch verpflichtet, kurzfristig (je nach Art des Verstoßes innerhalb weniger Tage oder Stunden) den Anspruch zu erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wiederholung des Verstoßes auch tatsächlich beabsichtigt ist.
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Wettbewerbsverletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Vertragsstrafe ist in der Höhe abhängig von der Schwere des Verstoßes. Sie wird regelmäßig zwischen 1.000 Euro bis 5.000 Euro betragen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Ohne empfindliche Sanktion ist der Verletzer sonst nicht wirksam gehindert, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu wiederholen. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig.
Gibt der Verletzer eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht freiwillig ab, kann der Berechtigte seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. In der Praxis wird der Wettbewerbsverletzer vorher durch eine Abmahnung aufgefordert, in Zukunft den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Wird daraufhin eine Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten, oft sehr kurzen Frist abgegeben, kann ein gerichtliches Verfahren, meist ein einstweiliges Verfügungsverfahren, durchgeführt werden. In einem solchen Prozess kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in wenigen Tagen entscheiden und den Verletzer zur Unterlassung verurteilen.
Zur kostengünstigeren Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten kann auch die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer angerufen werden. Nähere Informationen zu dem Verfahren vor der Einigungsstelle finden Sie unter Weitere Informationen.
Eine Abmahnung enthält üblicherweise folgende Passagen:
  • Darstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens
  • Aufforderung, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu unterlassen und innerhalb einer kurzen Frist eine Unterlassungserklärung einschließlich eines Vertragsstrafeversprechens abzugeben
  • Zahlungsaufforderung für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten.
Seit Inkraftreten des sogenannten “Gesetz gegen Abmahnmissbrauch” im Dezember 2020 hat eine Abmahung bestimmte gesetzliche Vorgaben gemäß Paragraf 13 Absatz 2 UWG zu erfüllen. Soweit die Abmahnung den dort genannten Anforderungen entspricht und berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (etwa Anwaltskosten)verlangen.
Nach Erhalt einer Abmahnung muss zunächst geprüft werden, ob der Absender berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen. Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch kann nur geltend machen, wer mit dem Abgemahnten tatsächlich in Wettbewerb steht, sowohl vom Waren- bzw. Leistungsangebot her als auch vom räumlichen Tätigkeitsbereich. Gewerbliche Verbände und Wettbewerbsvereine dürfen nur dann tätig werden, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Konkurrenten des Abgemahnten als Mitglieder angehören. In der Vergangenheit sind im großen Umfang Abmahnvereine / Rechtsanwälte in Erscheinung getreten, denen es weniger um den Erhalt des lauteren Wettbewerbs als um das Interesse ging, Kosten in Rechnung zu stellen. Da die Industrie- und Handelskammern über Informationen über bekannte unseriöse Abmahnvereine verfügen, empfiehlt es sich, dort nachzufragen.
Außerdem sollte sich der Empfänger einer Abmahnung hinsichtlich des Vorwurfs kurzfristig über die tatsächliche Situation und die Rechtslage informieren. Liegt wirklich ein Wettbewerbsverstoß vor, muss zumindest eine Unterlassungserklärung rechtzeitig innerhalb der genannten Frist abgegeben werden, um einen drohenden teuren Prozess über den Wettbewerbsverstoß zu vermeiden. Wenn die meist vorformulierte Unterlassungserklärung dem Wettbewerbsanspruch nicht genau entspricht, etwa zu allgemein gehalten wurde, kann sie präzisiert werden. Wenn die geltend gemachten Abmahnkosten zu hoch sind, kann man allein diesen widersprechen. Auskunft zur Rechtslage erteilen die Industrie- und Handelskammern, Verbände oder wettbewerbsrechtlich erfahrene Rechtsanwälte.
Bei einer berechtigten Abmahnung ist ein Wettbewerbsverletzer auch verpflichtet, einem Mitbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu zahlen. Wettbewerbsvereine können nur einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, der in der Regel bis zu 200 Euro beträgt.
Liegt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Wettbewerbsverstoß vor, so ist der Wettbewerbsverletzer verpflichtet, seinen Mitbewerbern den ihnen hieraus nachweislich entstandenen Schaden zu ersetzen. Da sich der Schaden vielfach nicht berechnen lässt, kommt dem Schadensersatzanspruch in der Praxis eine eher geringe Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Gewinnabschöpfungsanspruch. Danach kann ein vorsätzlich handelnder Wettbewerbsverletzer, der durch seine Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, auf Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Da sich auch hier die Ermittlung des erzielten Gewinns sehr schwierig gestaltet, kommt dieser Rechtsfolge in der Praxis keine große Bedeutung zu.
Wenn eine außergerichtliche Klärung eines Verstoßes nicht möglich ist, wird bei einem zuständigen Gericht eine wettbewerbsrechtliche Klage anhängig gemacht, die wegen der Eilbedürftigkeit meist auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet ist. In diesem Verfahrensstadium sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden und ein wettbewerbsrechtlich erfahrener Rechtsanwalt eingeschalten werden.

3. Straf- und Bußgeldvorschriften

Für bestimmte Wettbewerbsverstöße sieht das UWG parallel zu den oben genannten Ansprüchen strafrechtliche Konsequenzen oder Bußgelder vor. Dies betrifft folgende Wettbewerbsverstöße:
  • Besondere Fälle der irreführenden Werbung (vgl. § 16 Abs. 1 UWG)
  • Wettbewerbswidrige Schneeballsysteme (vgl. § 16 Abs. 2 UWG)
  • Unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern (vgl. § 20 UWG).
Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wurde mittlerweile im Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geregelt.  Wer rechtswidrig ein Geschäftsgeheimnis erlangt, nutzt oder offenlegt ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und kann sich auch strafbar machen.

4. Zivilrechtliche Ansprüche

Abseits der oben genannten Rechtsfolgen kann wettbewerbswidriges Verhalten auch in anderen Gesetzen geregelte zivilrechtliche Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Diese Ansprüche stehen folglich nicht nur dem im UWG genannten Kreis der Anspruchsberechtigten zu, sondern letztlich sämtlichen Geschädigten. Daher kann sich auf diese Weise der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich erweitern. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise mit Beschluss entschieden, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen und mithin Unterlassungsansprüche auslösen kann.
Stand: September 2022
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