Zoll- und Außenwirtschaftsrecht: Was ändert sich alles 2026?

Die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen wird zunehmend durch hohe Standortkosten, strukturelle Schwächen und politische Eingriffe belastet. Der internationale Handel gerät unter Druck – insbesondere durch protektionistische Maßnahmen der USA und zunehmende geopolitische Spannungen; globale Lieferketten bleiben angespannt.

Regulatorische Vorgaben, Freihandelsabkommen, Fachkräfte

Ab 2026 treten neue regulatorische Vorgaben zur Lieferkettentransparenz (u. a. CBAM, entwaldungsfreie Lieferketten) in Kraft, jedoch mit Übergangsregelungen. Wachstumsimpulse könnten durch neue Freihandelsabkommen mit Mercosur und Indonesien entstehen. Für Unternehmen steigt der Anspruch an zollverantwortliche Fachkräfte: Flexibilität und tiefgehende Expertise im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sind unerlässlich.

Meilenstein der Digitalisierung: Volldigitales Ursprungszeugnis für den Außenhandel

Die Digitalisierung hat einen weiteren zentralen Geschäftsprozess im Außenhandel erreicht: Mit dem volldigitalen Ursprungszeugnis (dUZ) steht deutschen Unternehmen erstmals eine vollständig digitale öffentliche Urkunde, das Ursprungszeugnis zur Verfügung. Nach erfolgreicher Testphase ging das System am 15. September 2025 bundesweit in den Realbetrieb – ein bedeutender Fortschritt für die Effizienz und Modernisierung des internationalen Warenverkehrs. Mit dem dUZ wird erstmals eine solche Urkunde vollständig digital ausgestellt – rechtsverbindlich und international verifizierbar. Jedes digitale Ursprungszeugnis ist mit einer eindeutigen Seriennummer und einem Verifizierungscode ausgestattet. Behörden, Banken oder Handelspartner im In- und Ausland können die Echtheit online überprüfen.

Trump 2.0 – Zölle, Zölle, Zölle

In der zweiten Amtszeit von Donald Trump stehen Zölle an der Tagesordnung. Die Zollpolitik ist geprägt von Protektionismus, wirtschaftlichem Nationalismus und erratischen Entscheidungen. Die USA haben länderspezifische reziproke Zusatzzölle und sektorale (güterbezogene) Zölle eingeführt; mit der EU einigte man sich auf einen Zoll-Deal Ende Juli.
Seit dem 7. August 2025 erheben die USA auf deutsche Waren einen pauschalen Zoll von 15 Prozent, die EU verpflichtete sich im Gegenzug sämtliche Industriezölle auf amerikanische Waren abzuschaffen. Schlimmer hat es beispielsweise die Schweiz getroffen, auf deren Waren ein pauschalen Zoll von 39 Prozent erhoben wird.
Spezifische Zusatzzölle werden in den USA auf bestimmte Produktkategorien, wie z. B. 50 Prozent auf Eisen, Stahl, Aluminium und Kupfer sowie Derivate erhoben. Große Probleme bereiten den Unternehmen den Anteil des Stahls zu ermitteln, denn die 50 Prozent fallen nur auf den Wert des Stahlgehalts an. Auf den Rest fallen 15 Prozent an. Die Menge des Stahlanteils ist in Kilogramm und der Wert grundsätzlich anhand des Einkaufspreises des Stahls anzugeben; außerdem muss das Schmelz- und Gussland mit angegeben werden.
Auch in 2026 ist mit weiteren güterbezogenen Zöllen durch die USA zu rechnen, da momentan schon Untersuchungen für die Einfuhr von Robotik, Industriemaschinen, PSA und medizinische Ausrüstung laufen.

EU-Zollreform – erste Umsetzungen in 2026

Bereits 2023 hatte die Kommission einen neuen Zollkodex der Union (UZK) vorgeschlagen, mit dem die Zollverfahren digitalisiert, vereinfacht und kostengünstiger gestaltet werden sollten. Eine wichtige Neuerung ist die Schaffung einer Europäische Zollbehörde (EUCA), die den neuen EU-Zolldatenhub entwickeln und betreiben soll.
Damit soll die Bereitstellung und der Austausch von Daten sowie das Risikomanagement zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und eine effizientere Zollabfertigung gewährleistet werden. Der Daten-Hub soll die bestehenden nationalen und transeuropäischen IT-Systeme der Mitgliedstaaten ersetzen.
Die EUCA wird im Jahre 2026 gegründet. Zur Gewährleistung einer besseren Zollüberwachung und Risikoprävention im Rahmen des elektronischen Handels sieht die Reform vor, Online-Händler und Plattformen für die Einhaltung der Zollvorschriften verantwortlich zu machen. So sollen Verbraucher vor unerwarteten Kosten geschützt und die Sicherheit von Produkten entsprechend den EU-Standards gewährleistet werden.
Diskutiert wird nach wie vor die Höhe der Bearbeitungsgebühr für Waren, die direkt an Verbraucher in die EU eingeführt werden (Vorschlag: 2 EUR). Auch damit ist in 2026 zu rechnen. Ob es daneben auch zur Abschaffung der 150 Euro Zollfreigrenze in 2026 kommen wird, ist offen.

Neue Freihandelsabkommen mit Mercosur und Indonesien

Vor dem Hintergrund des protektionistischen Handels USA sind weitere Freihandelsabkommen von großer Bedeutung für deutsche Unternehmen. Man erzielte nach über 20 Jahren eine Einigung über ein Freihandelsabkommen mit den südamerikanischen Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay). Das Abkommen könnte nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates noch in 2026 in Kraft treten.
Das wohl wichtigste Vorhaben des Mercosur-Abkommens ist der Abbau von Zöllen zwischen den Mercosur-Staaten und der EU. Das soll die gegenseitigen Handelsbeziehungen stärken. Der Präferenznachweis erfolgt über die Ursprungserklärung auf der Rechnung, die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 ist nicht vorgesehen. Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro übersteigt, müssen EU-Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX-Nummer angeben.
Auch mit Indonesien einigte man sich Ende September 2025 auf ein Freihandelsabkommen, welches Anfang 2027 in Kraft treten soll. Mit dem Inkrafttreten werden über 98 Prozent aller Zölle abgeschafft. Das bedeutet fast vollständiger Abbau von Handelshemmnissen und enorme Chancen für beide Seiten. So soll der Abbau des indonesischen Einfuhrzolls auf Autos von 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren wegfallen; zahlreiche Zölle wie auf Maschinen (15 Prozent), Chemikalien (25 Prozent) und Pharmazeutika (15 Prozent) aus der EU entfallen sofort. Größere Exportchancen wird für Indonesiens Palmöl-, Textil- und Schuhindustrie erwartet.

Pan-EuroMed-Zone – das Hick Hack hat ein Ende

Die Übergangsregelungen/Revised Rules lösen die Regeln des Regionalen Übereinkommens in der Pan-EuroMed-Zone zum 1. Januar 2026 endgültig ab. Diese sollten eigentlich schon am 1. Januar 2025 in Kraft treten und von da an für einen modernisierten, vereinfachten und zugleich flexibilisierten Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens sorgen.
Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern wurden nicht alle Freihandelsabkommen angepasst, sodass mittlerweile seit drei Jahren zwei Sets an Regeln bestehen mit zunächst der Angabe TransitionalRules und seit diesem Jahr Revised Rules.
Die Verwirrung bei den Unternehmen ist seitdem groß, denn sie müssen je nach Partnerland entscheiden, welches Regelwerk gilt. Das erhöht das Risiko von Fehlern bei der Ausstellung von Präferenznachweisen. Ab 2026 soll dann nur noch ein Satz an Ursprungsregeln im gesamten PEM-Raum gelten und die „alten“ Regeln aus dem Jahr 2012 entfallen vollständig. Die revidierten Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln sind grundsätzlich vorteilhaft, leider aber auch nicht bei allen Regeln. Hier bedarf es einer genauen Analyse von Unternehmensseite.

CBAM – KMU werden entlastet

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen hatte die EU Kommission Anfang 2025 ein Omnibuspaket auf den Weg gebracht. Dies bringt für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU eine Reihe von Vereinfachungen und Vorteilen.
Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer Bagatellgrenze: Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CO₂-relevanter Importe pro Jahr tätigen, sind vollständig von den CBAM-Pflichten befreit. Diese Regelung entlastet insbesondere kleine und mittlere Unternehmen erheblich, weil sie aus dem Anwendungsbereich fallen.
Darüber hinaus wurden Fristen verlängert, was den Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der neuen Anforderungen gibt. Die Abgabefrist für die CBAM-Erklärung wurde beispielsweise vom 31. Mai auf den 31. August verschoben. Auch der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst 2027, gilt aber rückwirkend für das Jahr 2026. Gleichzeitig wurde die Mindestmenge an vorzuhaltenden Zertifikaten gesenkt, was die Liquiditätsplanung erleichtert.

Entwaldungsverordnung nochmals um ein Jahr verschoben

Das Inkrafttreten der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) wird erneut um ein Jahr verschoben und soll erst Ende 2026 in Kraft treten. Nach Angaben der Kommission ist das derzeit eingesetzte IT-System nicht in der Lage, die für eine reibungslose Umsetzung der Verordnung erforderliche Anzahl an Nutzern zu bewältigen.
Aus Sicht der Wirtschaft ist die Verordnung insgesamt nicht praxistauglich und bedarf dringend einer inhaltlichen Überarbeitung. So sollte eine Null-Risiko-Kategorie für Länder ohne nennenswertes Entwaldungsrisiko – insbesondere die EU-Mitgliedstaaten – eingeführt und diese von der EUDR ausnehmen.
Zudem sollte das Once-Only-Prinzip angewendet werden: Hat etwa der Importeur eines Produktes dessen legale, entwaldungsfreie Erzeugung nachgewiesen, sollte dies auch für alle weiteren Verarbeitungs- und Handelsstufen gelten. Und ganz wichtig wäre die Einführung einer De-minimis-Schwelle für geringe Mengen, um unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.
In 2026 wird sich zeigen, was die Politik davon umsetzt. Die IHK-Organisation wird sich dafür einsetzen.

Lieferkettengesetz – Entlastung für Unternehmen

Auch beim LkSG (Lieferkettengesetz) sind Änderungen geplant. So soll die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten unmittelbar und rückwirkend abgeschafft werden. Bußgelder sollen zudem nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt und die Bußgeldtatbestände entsprechend von dreizehn auf vier reduziert werden. Um Unternehmen schon vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu entlasten, hat das BAFA am 1. Oktober 2025 über die sofortige Einstellung der Prüfung von Unternehmensberichten informiert. Damit wird dem gesetzlich angestrebten formalen Wegfall der Erstellungs- und Einreichungspflicht vorgegriffen.

Veranstaltung: Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2025/2026

Im Januar 2026 können Sie sich über alle relevanten Änderungen informieren. Wir bieten die Veranstaltungen als Webinar und an unseren Standorten in Mannheim und Mosbach als Präsenz-Seminar an. Bei der Hybrid-Veranstaltung in Mannheim können Sie persönlich vor Ort oder online teilnehmen. Jetzt zur Veranstaltung “Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2025/2026” anmelden!